Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor F_K
 - 24. Oktober 2017, 15:50:06
@ MMG:

Der "kann" schon - der "will" nicht.

Jeder wie er möchte ...
Autor MMG-2.0
 - 24. Oktober 2017, 15:41:14
Zitat von: F_K am 24. Oktober 2017, 15:05:22
[...]
(Später als KlausP, aber inhaltlich sehr ähnlich - wird mir langsam unheimlich ... )
Nur ein Hinweis: Der KlausP kann Deine Beiträge nicht sehen. ;)
Autor F_K
 - 24. Oktober 2017, 15:05:22
@ Slider:

VOR Antritt der Ausbildung MKF sind die Führerscheindaten zu übermitteln (Bei MKF B Fo) - weil die ZMK dann wohl ihre "Abfragen" macht - bei Antritt der Ausbildung selber ist der Führerschein (erneut) vorzulegen und bei der Prüfungsfahrt selber nochmal - bevor es dann den mil. Führerschein gibt, ist der zil. Führerschein nochmals vorzulegen - und zwischendurch darf man dann natürlich jede Veränderung melden.

"Mehr" an Dienstaufsicht und Kontrolle ist wohl kaum möglich ...

(Später als KlausP, aber inhaltlich sehr ähnlich - wird mir langsam unheimlich ... )
Autor KlausP
 - 24. Oktober 2017, 15:03:39
Zitat... Darf ein Soldat mit Fahrverbot in eine militärische Führerscheinausbildung geschickt werden? ...

Nein, er darf nicht ausgebildet werden. Deshalb prüft ja auch der Leitende der Ausbildung bei Anreise der Lehrgangsteilnehmer das Vorhandensein des zivilen Führerscheins unabhängig vom Vorliegen und der Aussage der ZMK-Auskunft. Clevererweise sollte man das in der Einheit auch vor Inmarschsetzung des Soldaten tun, schon um Regressforderungen bei den Reisekosten zu vermeiden.
Autor slider
 - 24. Oktober 2017, 14:57:52
Nur so ein Gedanke ...

Darf ein Soldat mit Fahrverbot in eine militärische Führerscheinausbildung geschickt werden? Ich denke mal nicht, oder? Da wäre es doch für die Lehrgangsplanung schon gut zu wissen ob ein Soldat gerade berechtigt ist Fahrzeuge zu bewegen oder nicht? Spezialfall, ist mir schon klar, aber dennoch.
Autor dunstig
 - 24. Oktober 2017, 13:34:53
Okay ich merke, dass ich unsauber bestimmte Begriffe benutzt und verwechselt habe.

Zitat von: Jens79 am 24. Oktober 2017, 13:19:39
ZitatAuf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).

Versteh ich nicht.... ::)

Was ich lediglich sagen wollte war, dass es offensichtlich Dienststellen gibt, bei denen Merkblätter aushängen, auf denen (fälschlicherweise) steht, dass auch ein 08/15-Fahrverbot zu melden ist, ohne weiter zu differenzieren.

Aber das Thema ist ja in aller Ausführlichkeit hier erläutert worden.
Autor F_K
 - 24. Oktober 2017, 13:25:23
ZitatEin Fahrverbot ist ein Verbot durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen.

Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann mit einer Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden. Es wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar, obwohl die eigentliche Fahrerlaubnis nicht entzogen ist. Der Vergehenstatbestand kann ab Rechtskraft des Entscheides verwirklicht werden (zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, sofern kein Einspruch erfolgt ist), auch dann, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurde und sich daher noch im Besitz des Inhabers befindet. Das Ende des Fahrverbots wird abhängig von dem Tag berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Erfolgt die Abgabe verspätet, verlängert sich also die Dauer des Verbotes. Ein Fahrverbot wird im Monatsrhythmus verhängt, also z. B. vom 3. Februar bis 2. März eines Jahres.

wiki.

Nochmal langsam:

- "Blödsinn" gemacht, 1 Monat "nicht fahren dürfen" -> keine Meldepflicht (wenn kein BW Führerschein)

- "richtig Blödsinn" gemacht, FührerscheinENTZUG (Führerschein "weg") - > Meldepflichtig.
Autor Jens79
 - 24. Oktober 2017, 13:19:39
ZitatAuf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).

Versteh ich nicht.... ::)
Autor LwPersFw
 - 24. Oktober 2017, 13:15:52
Bitte die Vorschriften korrekt umsetzen...

+ Fahrverbot
+ befristeter Entzug der Fahrerlaubnis

sind nur meldepflichtig, wenn der Soldat auch eine Bw-Fahrerlaubnis hat.


Der (dauerhafte) Entzug der Fahrerlaubnis ist zu melden...

...denn dann wird auch der Datenbestand des Betroffenen angepasst.

Und... nur zum Verständnis ... Fahrverbot ist rechtlich nicht gleich Entzug der Fahrerlaubnis.
Autor dunstig
 - 24. Oktober 2017, 11:56:36
Nachdem ich heute etwas längere Wartezeit auf einen Termin beim Kommandeur hatte, habe ich mir auch mal das bei uns ausgehängte Merkblatt zu den meldepflichtigen Ereignissen angeschaut. Auf diesem ist auch erwähnt, dass der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis zu melden ist (ohne Unterscheidung militärisch / zivil).

Mir ist klar, dass dies so pauschal nicht korrekt ist, kann aber verstehen, wenn es bei dem ein oder anderen zu Missverständnissen führt.
Autor NoHandsJimmy
 - 24. Oktober 2017, 10:57:56
Dann bitte ich um Entschuldigung, der Aushang in unserer Kompanie scheint demnach nicht auf dem aktuellen Stand zu sein  :)

Dass hier auch immer direkt so ausgerastet werden muss  :-\
Autor CIRK
 - 23. Oktober 2017, 09:45:09
Na is doch gut jetzt, hacken Sie doch nicht alle auf ihm rum, er hat seinen Fehler doch längst bemerkt und schweigt lieber.
Autor Tommie
 - 23. Oktober 2017, 09:42:49
Im Gegenteil ;) ! In der von "Jens79" richtig als Grundlage benannten Zentralvorschrift A1-1380/2-5000 steht im Punkt 127 sogar:

Zitat"Ein zeitweiser Entzug der zivilen Fahrerlaubnis ist nicht zu pflegen!"

Also, "NoHandsJimmy", ist Ihre Aussage kompletter "Bullshit" ;D !
Autor Jens79
 - 23. Oktober 2017, 08:25:44
Zitat von: NoHandsJimmy am 23. Oktober 2017, 07:36:58
Guten Tag!

Gem. A1-1300/25-5000 ist auch der Entzug der zivilen Fahrerlaubnis dem militärischen Vorgesetzten zu melden.

Gruß

Na das will ich aber genau wissen. Wo genau steht das dort?

Im übrigen wurde die A1-1300/25-5000 Ersetzt durch A1-1380/2-5000.
Autor Andi
 - 23. Oktober 2017, 08:15:48
...wenn man eine militärische Fahrerlaubnis hat. Wie ich bereits schrieb...