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Zusammenfassung

Autor Andi8111
 - 02. November 2017, 09:18:41
Moralisch halte ich das für bedenklich, eine Versorgungsleistung zu verschieben um eine Transferleistung zu bekommen. Grundsätzlich ist aber genau für diese Sache der Aufschub von Übergangsgebührnissen geschaffen worden.
Also viel Erfolg beim Antrag!
Autor Andi8111
 - 02. November 2017, 09:04:30
Ich meine da einen Paragraphen aus dem SGBX im Kopf zu haben... kein Verzicht auf eine Versorgungsleistung, um eine Transferleistung zu erhalten....
Autor F_K
 - 02. November 2017, 08:54:59
Elterngeld ersetzt entfallendes Erwerbs - Einkommen.

Kein Entfall - kein Elterngeld.

LwPersFw hat da eine mögliche Lösung aufgezeigt - das Grundproblem bleibt.
Autor Quarterback
 - 01. November 2017, 19:17:24
Zitat von: LwPersFw am 01. November 2017, 18:31:24
Nach Ihren Angaben, gehe ich einmal von Folgendem aus:

+ bis 28.02.2018 Bezug volle Bezüge
+ ab 01.03.2018 Bezug Übergangsgebührnisse
+ 01.07.2018 bis 30.09.2018 Elternzeit geplant

Grundsätzlich müssen Sie beachten, dass bzgl. Elterngeld die Übergangsgebührnisse als anrechenbares Einkommen gelten.

siehe z.B. hier:    BVerwG 2 C 42.10

"Im Übrigen ist die Anrechnung der Übergangsgebührnisse auf das Elterngeld auf die Bestimmungen der §§ 2 f. BEEG zurückzuführen"



Abweichend von diesem Urteil ist es aber heute möglich, den Bezug der ÜG zu unterbrechen.
Der Gesetzgeber hat hier Änderungen vorgenommen.

Zu finden in diesen Vorschriften:

Bereichsdienstvorschrift C-1460/23

"Aufschub oder Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse"

Bereichsvorschrift C1-1460/23-5000

"Aussetzen der Übergangsgebührnisse"

D.h. Sie würden dann für die 3 Monate Elterngeld beziehen können, ohne dass bei dessen Berechnung die ÜG angerechnet werden...denn Sie bekommen Sie ja nicht.

Ob dies Sinn macht, muss man ganz individuell prüfen.


Die Berechnung des Elterngeldes kann sehr komplex sein... da empfehle ich Ihnen dringend, sich an Ihre regional zuständige Elterngeldstelle zu wenden !

Das ist ja erstmal gemein ;-)
Aber danke für den Hinweis, der Termin bei der zuständigen Elterngeldstelle wird morgen beantragt.
Und ja Sie haben mit Ihrer Aufstellung vollkommen richtig gelegen.

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

Schönen Abend noch!
Autor Quarterback
 - 01. November 2017, 19:15:46
Zitat von: F_K am 01. November 2017, 16:47:19
Was für ein Erwerbseinkommen verdiensts Du vor der Geburt des Kindes, dass dann durch die Kinderbetreuung entfällt?
Wie sie sicherlich an meiner Fragestellung erkannt haben, kann ich Ihnen keine Antwort auf ihre Frage geben. Des Weiteren kann ich keine Verbindung zu dem dazugehörigen Sachinhalt schließen.
Auf gut Deutsch, keine Ahnung was Sie von mir wollen.

Autor LwPersFw
 - 01. November 2017, 18:31:24
Nach Ihren Angaben, gehe ich einmal von Folgendem aus:

+ bis 28.02.2018 Bezug volle Bezüge
+ ab 01.03.2018 Bezug Übergangsgebührnisse
+ 01.07.2018 bis 30.09.2018 Elternzeit geplant

Grundsätzlich müssen Sie beachten, dass bzgl. Elterngeld die Übergangsgebührnisse als anrechenbares Einkommen gelten.

siehe z.B. hier:    BVerwG 2 C 42.10

"Im Übrigen ist die Anrechnung der Übergangsgebührnisse auf das Elterngeld auf die Bestimmungen der §§ 2 f. BEEG zurückzuführen"



Abweichend von diesem Urteil ist es aber heute möglich, den Bezug der ÜG zu unterbrechen.
Der Gesetzgeber hat hier Änderungen vorgenommen.

Zu finden in diesen Vorschriften:

Bereichsdienstvorschrift C-1460/23

"Aufschub oder Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse"

Bereichsvorschrift C1-1460/23-5000

"Aussetzen der Übergangsgebührnisse"

D.h. Sie würden dann für die 3 Monate Elterngeld beziehen können, ohne dass bei dessen Berechnung die ÜG angerechnet werden...denn Sie bekommen Sie ja nicht.

Ob dies Sinn macht, muss man ganz individuell prüfen.


Die Berechnung des Elterngeldes kann sehr komplex sein... da empfehle ich Ihnen dringend, sich an Ihre regional zuständige Elterngeldstelle zu wenden !
Autor F_K
 - 01. November 2017, 16:47:19
Was für ein Erwerbseinkommen verdiensts Du vor der Geburt des Kindes, dass dann durch die Kinderbetreuung entfällt?
Autor Quarterback
 - 01. November 2017, 15:42:32
Hallo Zusammen!

In der SuFu konnte ich nichts passendes finden, daher Frage ich jetzt hier einfach mal.
Ich ein SaZ nach "alter Art" und werde zum 28.02 aus der Bundeswehr ausscheiden. Seit dem 01.04.2016 bin ich in Vollzeit-BFD.
Nun zu meiner Frage, bis 30.06.2018  werde ich Schüler sein und danach knapp 3 Monate "Freizeit" vor der nächsten Maßnahme haben. Diese Zeit würde ich gerne mit Elterngeld überbrücken. Unser Kind kommt zum 01.04.18 zur Welt.

Hat jemand so etwas ähnliches schon gemacht und ist gerade dabei? Habe ich überhaupt Anspruch auf Elterngeld? Falls ja, wie berechnet es sich?

Grüße,
Kevin