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Zusammenfassung

Autor Roadrunner76
 - 12. Mai 2018, 23:08:29
Zitat von: schulterspiegel_21 am 10. Mai 2018, 14:48:25
Hallo liebe Community,

ich habe damals als GWDLer bei der Musterung gesundheitlich etwas verheimlicht um meinen Dienst leisten zu können.
Habe meinen Dienst 23 Monate geleistet. (...)

Hört sich nach GWDL 10+13 Monate aus den 90´ern an ... der TE wirds wohl wissen
Autor TomTom2017
 - 12. Mai 2018, 09:07:01
Zitat von: alpha_de am 10. Mai 2018, 22:01:43
Von welcher Einstellung redest du... Du warst FWDL bist also im Rahmen des WehrpflG einberufen worden.
Einberufung gibt es schon lange nicht mehr, das ist die Aufforderung zum Dienstantritt (§ 58b Abs. 1 S. 1 SG) Zudem gilt hier primär das SG, FWDL ist in §§ 58b ff. SG normiert. Das WehrpflG gilt nur, wenn explizit darauf verwiesen wird.

Zitat von: alpha_de am 10. Mai 2018, 22:01:43
Welcher Betrug soll das sein? Du hast deinen Dienst geleistet und dem Bund ist offensichtlich kein Schaden entstanden sonst wäre die Erkrankung ja bekannt geworden.
Im zivilen Arbeitsleben mag das unter Umständen stimmen. Sobald es aber um ein öffentliches Amt geht im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, gilt das nicht mehr ohne weiteres. Hier knüpft die Rechtsprechung allein an die Laufbahn-Voraussetzungen. Verschweigt man vorsätzlich Tatsachen und würde bei wahrheitsgemäßer Aussage diese Voraussetzungen nicht erfüllen, so kann es sich um (Einstellungs-)betrug handeln. Denn die Besoldung als Alimentation erfolgt unabhängig von den erfüllten Diensten (im Gegensatz zum Arbeitnehmer, bei dem grds. gilt: ohne Arbeit kein Lohn). Damit würde allein die Einstellung eines ungeeigneten Bewerbers der Anstellungsbehörde einen nicht kompensierbaren Nachteil zufügen (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.1954 - 5 StR 552/53).

Wie gesagt: Ob hier überhaupt der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB beim TE erfüllt sein könnte, kann (und will) ich nicht beurteilen.

Zitat von: alpha_de am 10. Mai 2018, 22:01:43
Du möchtest Reservist werden, kein Soldat auf Zeit...
Und das gesagte gilt auch für die Berufung in ein Reservistenverhältnis (§ 13 Abs. 2 ResG i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SG).
Autor Rollo83
 - 12. Mai 2018, 07:11:57
Er war 23 Monate Soldat also FWDL.

Das F heißt ja wohl freiwillig und wenn man eine Vorerkrankung verschweigt und freiwillig länger dient soll das kein Betrug sein? Vor allem bei einer Erkrankung mit der man nicht tauglich gewesen wäre um freiwillig länger zu dienen. Neee ist klar ist kein Betrug.
Autor alpha_de
 - 10. Mai 2018, 22:01:43
Immer langsam...

Von welcher Einstellung redest du... Du warst FWDL bist also im Rahmen des WehrpflG einberufen worden.

Welcher Betrug soll das sein? Du hast deinen Dienst geleistet und dem Bund ist offensichtlich kein Schaden entstanden sonst wäre die Erkrankung ja bekannt geworden.

Gib bei der Untersuchung die Vorerkrankungen an. Punkt.

Du möchtest Reservist werden, kein Soldat auf Zeit...
Autor ulli76
 - 10. Mai 2018, 21:27:44
Von was für einem Gebrechen sprechen wir denn? Und wie lange ist das alles her?
Autor TomTom2017
 - 10. Mai 2018, 20:10:10
Zitat von: schulterspiegel_21 am 10. Mai 2018, 14:48:25
Müsste ich mit soetwas wie "Einstellungsbetrug" rechnen?
Oder wäre dies "verjährt"?
Verjährung für Betrug beträgt übrigens 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 StGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB). Ich habe jetzt keine einschlägige Rechtsprechung zur Hand, aber ich würde von einem Dauerdelikt ausgehen, das würde heißen, dass der Betrug erst mit Ausscheiden aus dem Dienst beendet wäre  (da man jeden Monat Sold bekommen hat - damit ist das ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, dabei ist die Täschungshandlung kausal für die Überweisung des Solds). Somit würde die Verjährung erst mit DZE beginnen zu laufen. Aber lasse mich gerne eines besseren belehren.

Ob man sich hier die Mühe macht, dir einen Betrug nachweisen zu wollen, weiß ich nicht. Man müsste dir explizit nachweisen, dass du vorsätzlich gehandelt hast. Ein Arztbrief kann, muss aber nicht unbedingt was aussagen (kommt auch auf die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung an).

Zitat von: schulterspiegel_21 am 10. Mai 2018, 14:48:25
Ich möchte nicht weiter flunkern, da "Einstellungsbetrug" ja keine Bagatelle ist.
Keine Straftat ist eine Bagatelle...  ::)
Autor Ralf
 - 10. Mai 2018, 16:32:15
Wolverine hat das doch umfassend beantwortet. Lies es dir doch bitte noch einmal genau durch.
Autor schulterspiegel_21
 - 10. Mai 2018, 14:58:25
D.h., wenn ich mich nun auf eine Reservistische Tätigkeit bewerben würde und würde bei der Musterung einen Arztbrief einreichen müssen, der Bescheinigt, dass dies schon damals bestand, hätte dies keine Konsequenzen mehr?

(Unabhängig von der Tatsache, dass ich eventuell nicht die gewünschte Verwendung bekommen kann)

Autor wolverine
 - 10. Mai 2018, 14:56:18
Die falsche Angabe verjährt nicht; die Beeinträchtigung liegt ja vor. Aber der Einstellungsbetrug als Straftat verjährt natürlich gem. der allgemeinen Regeln.
Dienstrechtlich könnte das Verpflichtungsverhältnis immer aufgelöst werden, mit der Begründung, dass man es bei Kenntnis der wahren Tatsachen nie begründet hätte. Da es aber mittlerweile durch zeitablauf beendet ist, spielt das hier keine Rolle.
Autor schulterspiegel_21
 - 10. Mai 2018, 14:48:25
Hallo liebe Community,

ich habe damals als GWDLer bei der Musterung gesundheitlich etwas verheimlicht um meinen Dienst leisten zu können.
Habe meinen Dienst 23 Monate geleistet. War kein Problem. (In der Ignoranz das Abschätzen zu können, hatte ich es verheimlicht).

Überlege nun wieder als Reservist einzusteigen.

Wenn ich dies nun ehrlich angebe und ein Arztbrief würde aufzeigen, dass es damals schon vorlag:
Müsste ich mit soetwas wie "Einstellungsbetrug" rechnen?
Oder wäre dies "verjährt"?

Ich möchte nicht weiter flunkern, da "Einstellungsbetrug" ja keine Bagatelle ist.
Im Zweifel würde ich das Reservisten-Dasein wohl lassen.