ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: LwPersFw am 24. Mai 2018, 08:33:26Ja, aber die Änderung der Sach- und Rechtslage ist eindeutig vorangestellt; also als Voraussetzung für alles andere. Eine andere Auslegung würde meines Erachtens nach dem Normzweck auch nicht gerecht. Die Zusicherung bindet die Behörde doch gerade, wenn die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Ansonsten hätte der § 38 VwVfG keinen eigenen Regelungsgehalt. Wenn man sich dieser Bindung immer entledigen könnte, wenn die Entscheidung fehlerhaft war, läuft die Norm leer.
Im Text steht ein "oder" ...... und die dann festgestellte Sachlage ist ... das der DV so nicht hätte entscheiden dürfen.
Zitat von: wolverine am 24. Mai 2018, 08:09:23
Ja, bei Änderung der Sach- und Rechtslage.
Zitat von: wolverine am 23. Mai 2018, 21:24:45
Ich würde es einmal mit § 38 VwVfG versuchen. Der Disziplinarvorgesetzte gewährt grundsätzlich den Urlaub und wenn er formrichtig zusichert, dies im Folgejahr oder noch später zu tun, schafft das einen Vertrauenstatbestand.
Zitat von: funker07 am 23. Mai 2018, 12:48:23
...mit Bescheinigung deines Disziplinarvorgesetzten (darüber, dass du kein EU machen konntest) auch darüber hinaus.