Die Frage ist also ... hat er diese Vorgabe beachtet.
Was sicherlich richtig ist. Die nächste Frage muss aber lauten, ob das BAPersBw
a) die Voraussetzungen geschaffen hat, dass sich jeder in der Ausbildung befindliche Soldat für diese Absprachen dialogisch, direkt und formlos an seinen Personalbearbeiter im BAPers wenden kann und
Gruß Andi
Zitat aus den "
Begrüßungsschreiben" des BAPersBw :
"...Sie sind für die Verwendung als ...Fw vorgesehen...
...für Ihre weitere Personalführung, Personalbearbeitung und Ausbildungssteuerung das BAPersBw Ref ... zuständig ist...
...Für Fragen ... steht Ihnen, neben Ihren Disziplinarvorgesetzen bzw. Personaloffizier Ihres Verbandes, der im Ref ... für
Sie zuständige Personalführungsfeldwebel - HptFw Mustermann - den Sie unter der Telefon-Nr. xxxxxxxxxxx während der
Dienstzeit erreichen können, zur Verfügung...
Diese Möglichkeit gilt während der Zeit Ihrer dienstpostengerechten Ausbildung, in der Sie in einem der Anwärterreferate... geführt werden.
...Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass es aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse auch zu Abweichungen von der
Ausbildungs- und Verwendungsplanung kommen kann..."
Und dies ist schon seit Jahren so...
Die Frage ist also ... hat er diese Vorgabe beachtet.
Was sicherlich richtig ist. Die nächste Frage muss aber lauten, ob das BAPersBw
b) ob das BAPersBw seinen gesetzlichen Pflichten bei der Umsetzung der gesetzlichen Urlaubsansprüche des Soldaten nachgekommen ist.
Bei letzterem Punkt komme ich im Regelfall zu einem klaren "nein".
Gruß Andi
Welche gesetzlichen Pflichten sollen dies sein ?
Für die Umsetzung der SUV ist zunächst der nächste Disziplinarvorgesetzte verantwortlich.
Sieht dieser Probleme "aufziehen" ... weil auf Grund der Ausbildungsplanung z.B. EU verfallen könnte, ist es dessen Pflicht an das BAPersBw heranzutreten, um Lösungen zu finden.
"Der Urlaub ist rechtzeitig zu planen. Die Wünsche der Soldatinnen und Soldaten sind nach
Abstimmung mit ihrer dienstlichen Vertretung und unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse
zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres in einem Urlaubsplan festzuhalten.
Die bzw. der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob der Urlaub voraussichtlich in der geplanten Weise
abgewickelt werden kann und billigt den Urlaubsplan.
Mit den dienstlichen Erfordernissen nicht zu vereinbarende Urlaubswünsche sind bereits zu diesem Zeitpunkt im
Einvernehmen mit den Beteiligten zu ändern. Der Urlaub soll dem Urlaubsplan entsprechend abgewickelt werden."
"Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub nur, wenn nach sorgfältiger Prüfung
davon ausgegangen werden kann, dass der Urlaubserteilung keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen (z. B. Übungsvorhaben, Lehrgänge, Personalveränderungen). Nrn. 218 und 219 bleiben unberührt."Ich will hier auch keine Schuld zuweisen... Wir wissen ja nicht, ob das BAPersBw vor Bewilligung des EU kontaktiert wurde.
Ich möchte nur darauf hinweisen ... das insbesondere die FA
eindeutig wissen, was zu beachten ist und wen sie anrufen können...