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Autor alpha_de
 - 04. November 2018, 21:52:19
Zitat von: KlausP am 04. November 2018, 20:16:50
Zitat... Im Bereich der UKV ergeben sich übrigens demnächst Änderungen ...

Das mag ja sein, aber es ist doch unseriös, damit jetzt herumzuspekulieren, so lange das nicht in Sack und Tüten ist. Jetzt gilt, das was @wolverine geschrieben hat - ohne anerkannte Wohnung und Nichtzusage der UKV kein TG und damit kein Anspruch auf keine dienstlich bereitgestellte Unterkunft.
Anderen hier "unseriöse Aussagen" zu unterstellen, ist schon ziemlich daneben.

Wer Trennungstagegeld ohne die Fälle der täglichen Heimfahrt (Paragr 3 TGV) erhält, hat Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld. Normalerweise in Form einer Unterkunft in der Kaserne oder Kostenerstatting bis zum der örtlich festgelegten Höchstbetrag.

Was ist an den Regelungen der TGV unsriös?
Autor LwPersFw
 - 04. November 2018, 21:36:25
Zitat von: alpha_de am 04. November 2018, 19:48:54

Im Bereich der UKV ergeben sich übrigens demnächst Änderungen so dass es zu einem weitgehenden Wahlrecht zwischen Umzug und Pendeln kommt.


Dieses Wahlrecht besteht bereits seit Dezember 2003 durch den sog. "Strukturerlass".

Neu ist nur, dass es nun Gesetzesrang erlangt hat und das sich die "Spielregeln" zur Umsetzung ändern.


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,64622.0.html
Autor KlausP
 - 04. November 2018, 20:16:50
Zitat... Im Bereich der UKV ergeben sich übrigens demnächst Änderungen ...

Das mag ja sein, aber es ist doch unseriös, damit jetzt herumzuspekulieren, so lange das nicht in Sack und Tüten ist. Jetzt gilt, das was @wolverine geschrieben hat - ohne anerkannte Wohnung und Nichtzusage der UKV kein TG und damit kein Anspruch auf keine dienstlich bereitgestellte Unterkunft.
Autor wolverine
 - 04. November 2018, 20:05:57
Aber eben nur, wenn man überhaupt TG-Empfänger ist. Der TE geht offensichtlich fehlerhaft davon aus, dass er grundsätzlich einen Anspruch auf Kasernenunterbringung hat.
Zitat von: Matze 78 am 04. November 2018, 00:51:46
d.h. mir wird bei Bedarf gegen Kosten eine Stube gestellt.
Autor alpha_de
 - 04. November 2018, 19:48:54
@wolverine
und in dem Fall erhält man eine Kostenerstattung für das Anmieten einer Unterkunft bis zu einem örtlich festgelegten Höchstbetrag zzgl. Nebenkosten

Im Bereich der UKV ergeben sich übrigens demnächst Änderungen so dass es zu einem weitgehenden Wahlrecht zwischen Umzug und Pendeln kommt.
Autor wolverine
 - 04. November 2018, 18:55:04
Nicht ganz unwichtig ist, das lediglich der Bezug von Trennungsgeld überhaupt garantiert, dass einen über 25jährigen eine Unterkunft gestellt werden muss. Sonst kann es sein, dass man ihm einfach mitteilt, dass nichts frei ist und er sich selbst etwas suchen muss.
Autor TomTom2017
 - 04. November 2018, 15:08:00
Kleine Ergänzung:

"Zuschuss" ist es nicht, denn das würde bedeuten, dass man immer was aus eigener Tasche zahlt. Es werden die notwendigen Auslagen erstattet - wobei jeweils ein Höchstsatz gilt.

Zum Beispiel Familienheimfahrt: Hier wird nur ein Bahnticket (Hin- und Rückfahrt) bis zur 2. Klasse erstattet unter Ausnutzung von Sparpreis und ggf. Bahncard. Hast du das alles, zahlst du nichts. Buchst du dagegen 1. Klasse oder fährst mit dem Auto, so muss du den übersteigenden Betrag aus eigener Tasche zahlen (kannst es aber als Pendlerpauschale von der Steuer absetzen).

Gleiches gilt auch für die Wohnung außerhalb der Kaserne ("TG-Wohnung"). Hier hängen die Sätze vom Dienstort und dem dortigen Mietpreisniveau ab. Als Basis wird ein möbliertes Zimmer genommen.

Aber wie bmar richtig gesagt hat: Hierfür ist der Refü zuständig und wird dir die notwendigen Informationen geben.

Übrigens: Verheiratete haben Anspruch auf zwei Familienheimfahrten pro Monat, Ledige nur eine Heimfahrt.
Autor bmar
 - 04. November 2018, 02:09:45
Anerkannte Wohnung heißt genau das, wonach es klingt. Die Bw erkennt an, dass Du in der Tat Besitzer einer eigenen Wohnung bist und nicht beispielsweise bei Mutti im Keller wohnst.

Somit erfüllst Du schon mal den wichtigsten Punkt für den Empfang von Trennungsgeld. Sofern Du jetzt noch ohne Zusage der Umzugkostenvergütung versetzt/kommandiert (was regelmäßig bei kurzen Verfügungen der Fall ist) und mehr als 30km vom Wohnort entfernt eingesetzt wirst, hast Du Anspruch auf Trennungsgeld.
Da gibt es einen Zuschuss für den Verpflegungsmehraufwand, eine kostenlose Stube in der Kaserne (falls nicht verfügbar: Zuschuss für eine Wohnung am Dienstort) und für Dich als Unverheirateten einen Zuschuss für eine Heimreise im Monat. --> alles zu finden in der Trennungsgeldverordnung, wird normalerweise auch vom RefÜ nochmal gebrieft.

Wird Dir hingegen die UKV zugesagt, gibt es oben genannte Zuschüsse nicht mehr und Du hast halt die gleichen Bedingungen wie jeder zivile Angestellte. Die UKV wird dann natürlich nur gezahlt, wenn Du tatsächlich umziehst.
Bei der nächsten Kommandierung/Versetzung wird der Anspruch am neuen Standort erneut geprüft, aber am Heimatstandort gibt es dann kein TG mehr.
Autor Matze 78
 - 04. November 2018, 00:51:46
Grüße.

Vllt kann mir ja hier einer weiter helfen, da ich da ziemlich aufn Schlauch stehe.
Ich hab mich jetzt als Wiedereinsteller (Ü40) beworben und mir wurde ein DP 200 km entfernt angeboten bzw aufgezeigt. Nun musste ich beim Bewerbergespräch auch meinen Mietvertrag vorzeigen (  gibt sowas wie Wohnung anerkennen lassen, was immer das auch bedeutet). Da ich ja Ü 25 bin bin ich ja nicht mehr kasernenpflichtig, d.h. mir wird bei Bedarf gegen Kosten eine Stube gestellt. Mein Lebensmittelpunkt ist und bleibt nachwievor mein jetziger Wohnort, da ich hier mein Freundeskreis und meine Freundin (Lebensgefährtin) habe, die auch hier wohnen bleiben möchte.
Gibt es denn irgendwelche finanziellen Unterstützungen seitens der Bw um am Wochenende nach Hause zu fahren? Weil ich beabsichtige nicht an den Standort zu ziehen. Was hat das auf sich, "die Wohnung anerkennen zu lassen"?.
Sorry für die Fragen, aber das ist für mich Neuland.

MfG Matze