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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Rekrut84 am 13. November 2018, 22:48:36
Ich plane noch kurz vor meinem Dienstantritt umzuziehen.
ZitatWird ein Umzug nach einer Versetzung ohne Zusage der UKV und während des Bezuges von Trennungsgeld aus diesem Grund aus einer berücksichtigungsfähigen Wohnung in eine andere Wohnung durchgeführt, so ist auch diese neue Wohnung berücksichtigungsfähig:
•es muss sich um die Wohnung des Berechtigten (Eigentum oder Verfügungsrecht) handeln, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt
•auf die Lage der Wohnung zum Dienstort kommt es dabei nicht an
Zitat von: funker07 am 24. April 2018, 20:31:36
die letzte Aussage die ich dazu gehört hab (von unserem BwDLZ):
Es ist völlig egal, wie und wohin du umziehst, solange du außerhalb der 30km zur Dienststelle bleibst.
Wenn du weiter von der Dienststelle weg ziehst, bekommst du nur die Fahrt bis zur ursprünglichen Wohnung bezahlt.
Quelle dazu habe ich nicht zur Hand.
ZitatLeider kann mir weder mein Refü noch mein zuständiger BAIUDBw Kompetenzzentrum Mitarbeiter weiterhelfen.Das halte ich für ein Gerücht.