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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 17. Dezember 2018, 19:49:05
Es gilt das oben Genannte...

Bei solchen Vorgängen muss man immer Alles zum Einzelfall kennen... um richtig bewerten zu können...

Bruchstückhafte Erzählungen "Also bei mir war das so..." können da in die Irre führen...

Und... ZAW erfordern i.d.R. ein Nutzungsverhältnis 40:60

Ist das nicht mehr realisierbar... keine ZAW mehr.

Denn ... warum teuer Geld ausgeben... obwohl der Dienstherr davon nichts mehr hat...
Autor Feldhebel
 - 17. Dezember 2018, 18:43:24
Zu dem IT-Meister (IT-Professioinal) hab ich ne weitere Story:

Ich hab ihn (2015 wars glaube ich) mit Erfolg abgelehnt.
(Hatte damals einen sehr motivierten OL als Chefvertreter der mir ein wirklich tolles Schreiben mit ner Empfehlung dazu angefertigt hat.)

Alle weiteren Kameraden (mindestens drei) meiner Kompanie von denen ich weiß haben es dann nicht mehr geschafft.
Die haben alle ihre Anträge allerdings frühstens ein Jahr später abgeschickt.

In allen Fällen war der Grund des Antrages ein angestrebtes Studium. Es kann also sein, dass sich die letzten Jahre
hier was geändert hat.

Weitere Geschichte:
Als ich mitte des Jahres den Antrag auf eine Wiedereinplanung der ZAW abgeschickt hatte sagte man mir, dass das
nix wird weil ich nicht mehr die nötige Restdienstzeit dafür habe. Tja, so kanns laufen ;)




Autor Ralf
 - 17. Dezember 2018, 12:20:01
Sicher, dass es zwingend war und nicht maßgeblich? M. E. sind bei IT die Fortbildungen maßgeblich.
Ansonsten gilt ja das oben Gesagte: ein Soldat hat keinen Anspruch...
Autor Interesse 1977
 - 17. Dezember 2018, 12:14:14
Moin Perser!
Sehr interessanter Sachverhalt..

Einem Kamerad von mir ist was gegensätzliches passiert:

Er ist auf einem Dienstposten als IT-Fw, also Meister, und konnte vor geraumer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Meisterlehrgang teilnehmen, obwohl dieser für seinen Dienstposten zwingend erforderlich ist.

Laut Aussage seines Fachvorgesetzten hatte dieser ihn für einen späteren Lehrgang nachgemeldet.
Sich darauf verlassend hat er immer auf seine Kommandierung gewartet.

Vor kurzem hat er nun festgestellt, dass dies nicht erfolgt ist.
Wieso und weshalb weiß ich nicht genau..

Er hat sich nun bemüht, auf diesen Lehrgang zu kommen.
Das wurde ihm verwehrt mit der Begründung, dass sein DZE zu nahe herangerückt ist und er müsse diesen Lehrgang jetzt im BfD machen.

Hat er einen Rechtsanspruch auf den Lehrgang in seiner Dienstzeit?

MkG
Autor LwPersFw
 - 17. Dezember 2018, 11:17:16
Aus der Rechtsprechung zur Thematik:

BVerwG 1 WB 32.17 vom 07.06.2018

Ein Oberbootsmann beantragte seine Ausplanung aus der ZAW-Ausbildung auf Meisterebene.

Zur Begründung legte er dar, dass die Bildungsmaßnahme nicht in seine persönliche berufliche
Zukunftsplanung passe und seinen Anspruch auf Berufsförderung um neun Monate verringere.
Er beabsichtige die Aufnahme eines Studiums und benötige hierfür seinen Anspruch auf Berufsförderung.
Das Bundesamt für das Personalmanagement lehnte den Ausplanungsantrag ab.
Zur Begründung führte es aus, dass die Qualifizierung zur Meisterebene integraler
Bestandteil der Fortbildung der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes sei.
Durch diese Ausbildung werden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der
militärfachlichen Aufgaben entscheidend verbessert und wird die Auftragserfüllung und Effektivität
auf dem Dienstposten verbessert. Mit der Einführung neuer Waffensysteme und der daraus resultierenden
erforderlichen Qualifikation liege ein zusätzliches dienstliches Interesse vor.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Ein Soldat hat keinen Anspruch auf Ausplanung aus der ZAW-Maßnahme oder auf Neubescheidung
seines Ausplanungsantrags. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Soldat grundsätzlich keinen
Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung
über die Ausbildung eines Soldaten.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Ausbildung handelt, die ihre Grundlage in den
laufbahnrechtlichen Vorschriften nach § 27 SG und der darauf beruhenden Soldatenlaufbahnverordnung
hat, oder ob es um eine verwendungsbezogene Ausbildung geht.
Zu den Ausbildungen, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften finden, gehört auch
die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit.
Über die Verwendung eines Soldaten - hier über die Ausplanung aus einer ZAW-Maßnahme - entscheidet
der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. 

...

Wichtig dabei zu wissen:

Die Bw unterscheidet bei dieser Fortbildung zwischen
+ zwingend notwendigen ZAW
+ maßgeblichen ZAW

Als zwingend notwendig eingestufte ZAW müssen absolviert werden - hier gilt das o.g. Urteil uneingeschränkt.



Bei maßgeblichen ZAW kann der Soldat die Ausplanung beantragen.

Da an einer ZAW ein erheblicher Kostenfaktor "hängt" - muss dieser Antrag spätestens ein Jahr vor möglichem Beginn dem BAPersBw vorliegen.
Wer diese Frist versäumt ... wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls teilnehmen müssen ... wenn dann die Maßnahmen zur Teilnahme fest geplant wurden...

Siehe auch in der GAIP des BAPersBw KennNr 31-02-00 im IntranetBw