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Zusammenfassung

Autor milFd2017
 - 08. Februar 2019, 12:44:21
Ohne die Aktualität geprüft zu haben:

17.
Soweit der zustehende Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen wurde, ist der Resturlaub nach der Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen (ZDv 14/5 F 511 Nr. 21 Absatz 2 Satz 2 AusfBest SUV).

Laufendes Urlaubsjahr ist das Jahr, in dem der Dienst nach Beendigung der Elternzeit wieder angetreten wird.

Vor der Elternzeit zuviel gewährter Urlaub ist nach der Elternzeit durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.

https://www.bundeswehr-kinderbetreuung.de/C125757600377287/CurrentBaseLink/W27RDBHQ424KPBWDE/$File/ABEltZSoldV%20Stand%201602009.doc


Autor 76Cent
 - 08. Februar 2019, 11:55:46
Ich habe gar kein Interesse an einer weitere Diskussion, die sich doch auch wirklich erübrigt.
Es sollte doch jeder in der Lage sein DIE richtige Antwort für sich zu erkennen.
Autor LwPersFw
 - 08. Februar 2019, 11:46:56
Zitat von: 98Cent am 08. Februar 2019, 03:58:08
Wunderbar danke für die Hinweise.
Nun haben alle die nötigen Informationen, einmal Linksrum und einmal rechtsrum und alles ist klar.
Wir wissen warum Papstpaulus das so sieht und wir verstehen warum LwPersFw das anders sieht. Nun haben wir das ganze noch mit Details unterfüttert und gut ist.

1.
Habe ich mich nicht zur Sache geäußert.

2.
Wenn Sie weiterhin der Meinung sind, dass Ihre Sichtweise korrekt ist, wäre es schön gewesen, wenn Sie der Bitte von TomTom nachgekommen wären, in eine sachliche Diskussion einzusteigen...

...an deren Ende DIE richtige Lösung gefunden wird.

Denn ... es kann hier nur EINE richtige Antwort geben.
Autor 98Cent
 - 08. Februar 2019, 03:58:08
Wunderbar danke für die Hinweise.
Nun haben alle die nötigen Informationen, einmal Linksrum und einmal rechtsrum und alles ist klar.
Wir wissen warum Papstpaulus das so sieht und wir verstehen warum LwPersFw das anders sieht. Nun haben wir das ganze noch mit Details unterfüttert und gut ist.
Autor TomTom2017
 - 07. Februar 2019, 22:34:00
Zitat von: 34Cent am 07. Februar 2019, 21:32:47
24 MuschG und 17 BEEG sind da relativ eindeutig.

Also § 17 BEEG ist hier nicht einschlägig. Nach § 17 BEEG können nur Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen einen Anspruch daraus ableiten. Einschlägig ist hier gemäß § 28 Abs. 7 SG die Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV). Und die sieht - im Gegensatz zu § 17 BEEG - keinen Bestandsschutz für den EU vor (§ 1 EltZSoldV verweist nur auf § 15 Abs. 1 und 1a BEEG).

Ebenso gilt § 24 MuschG nicht - Soldatinnen werden nämlich explizit in § 1 Abs. 3 S. 2 MuschG ausgeschlossen. Stattdessen gilt die Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen (MuSchSoldV). Und die MuSchSoldV sieht ebenfalls keinen Bestandsschutz für den EU vor.

Ergo: Urlaub verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird (§ 1 S. 1 SUV i.V.m. § 7 Abs. 2 EUrlV).

Aber ich lasse mich gerne mit Angabe der Anspruchsgrundlage vom Gegenteil überzeugen.
Autor 34Cent
 - 07. Februar 2019, 21:32:47
24 MuschG und 17 BEEG sind da relativ eindeutig.
Sie können den Urlaub nach der Elternzeit nehmen.

Meine Meinung


Autor LwPersFw
 - 07. Februar 2019, 21:10:17
Zitat von: PapstPaulus am 07. Februar 2019, 15:09:50
NEIN ! NEIN ! NEIN !

Es gibt Bundesgesetze, die das eindeutig regeln.


Ich finde es immer wieder super... wenn mit Nachdruck auf Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. verwiesen wird...

...aber genau benannt... z.B. "siehe § 18 Abs 4   Satz 2  Xy-Gesetz" ... wird nichts...  ::) :-\

Was soll das für eine Hilfe sein ?

Denn behaupten kann Jeder Alles...
Autor PapstPaulus
 - 07. Februar 2019, 15:09:50
NEIN ! NEIN ! NEIN !

Es gibt Bundesgesetze, die das eindeutig regeln. Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht. Und anders als geschrieben, baust du während der Krankschreibung vor dem Mutterschutz und sogar während des Mutterschutzes noch Urlaub auf, welcher dann im Urlaubsjahr nach der Elternzeit zu nehmen ist!

Also bitte mal alles vergessen, was hier geschrieben wurde..

MkG
Paulus
Autor kleenemaus_1990
 - 05. Januar 2016, 17:27:30
Also verfallen lassen macht ja nun keinen Sinn... dann nehme ich lieber den EU nach dem Mutterschutz und gehe danach in Elternzeit. Da bekomme ich mehr Geld in der Zeit...
Autor Ralf
 - 05. Januar 2016, 16:29:02
Lass sie verfallen. Hab ich auch gemacht  :)
Und ja, er verfällt, wenn er nicht genommen wird. Es gibt keine Möglichkeit, den 2015er Urlaub in 2017 zu nehmen. Selbst eine dienstl. bedingte Abwesenheit (bei mir wars der Einsatz) verschiebt diesen Anspruch nicht.
Zumal du ja auch vorher ausreichend Zeit gehabt hättest, in 2015 den Urlaub zu nehmen.
Autor kleenemaus_1990
 - 05. Januar 2016, 16:24:47
Für mich wäre halt interessant, ob mir der EU unter den Umständen (krank, Mutterschutz, Elternzeit) wirklich verfällt. Sonst würde ich nach dem Mutterschutz normal die restlichen 10 Monate in Elternzeit (mit Bezug Elterngeld) gehen und anschließend meinen EU anhängen, da man ja nur in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes Elterngeld bekommt.

Wenn ich allerdings nach dem Mutterschutz meinen EU noch nehme, bleiben mir nur 9 Monate Elterngeld und danach wieder normaler Dienst.


Wäre super, wenn sich damit jemand auskennt.
Autor kleenemaus_1990
 - 05. Januar 2016, 16:20:27
Es gibt doch eine ZDV, wo drin steht, dass der Urlaub nicht verfällt oder ähnlich. Könnte mir das jemand mal schicken? Wie gesagt, ich kann leider auf nichts zugreifen und im Internet finde ich nichts.

Autor dunstig
 - 05. Januar 2016, 16:03:24
Da man während des Urlaubes weiterhin sein volles Gehalt bezieht, während der Elternzeit allerdings nur einen gewissen Teil davon, würde ich immer zunächst den Urlaub abbauen und dann in Elternzeit gehen.
Autor kleenemaus_1990
 - 05. Januar 2016, 15:47:39
Ich bin ja erst ab Februar/März 2017 wieder im Dienst nach der Elternzeit.

Also wäre es gescheit, wenn ich nach dem Mutterschutz den Urlaub nehme und danach erst Elternzeit?

Oder was würdet ihr raten?


Autor dunstig
 - 05. Januar 2016, 15:44:40
Urlaub des Vorjahres kann bis zum Ende des nächsten Jahres mitgenommen werden. Das bedeutet, dass zum Jahreswechsel 2015/2016 möglicher Resturlaub aus 2014 verfällt und der aus 2015 mitgenommen wird, aber bis zum Jahreswechsel 2016/2017 abgebaut werden muss, um nicht zu verfallen.