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Autor lowsounder
 - 01. März 2019, 12:08:01
Ok, vielen Dank für die Antworten
Autor Jay-C
 - 01. März 2019, 10:54:32
Der Verpflichtungszuschlag ist nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei.

Im Übrigen zählen bei RDL allgemein alle Kalendertage.

Gemäß 3.3.1.1. "Grundsätze für die Planung von Übungen" Nummer 3057. der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 "Die Reserve" ist der erste und der letzte Tag einer Übung nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag zu legen, es sei denn, bei einer Übung
ist der Dienstantritt entsprechend dienstlich erforderlich. Übungen sind grundsätzlich so zu planen, dass sie nicht unmittelbar vor einem dienstfreien Tag beginnen oder unmittelbar nach einem dienstfreien Tag enden.

Demnach beginnt eine zweiwöchige RDL regelmäßig montags und endet die Woche darauf freitags, was summa summarum wie schon von KlausP beschrieben 12 Tage macht.
Autor KlausP
 - 01. März 2019, 09:09:53
Wenn die beiden RDL jeweils montags beginnen und freitags der darauffolgenden Woche enden sind das jeweil 12 Tage, also insgesamt 24 Tage im Kalenderjahr.
Autor lowsounder
 - 01. März 2019, 09:05:15
Guten Morgen,

ich bin beorderter Reservist und werde dieses Jahr meine erste RDL ableisten. Ich arbeite zivil im Öffentlichen Dienst als Tarifangesteller auf Landesebene.
Sehe ich es richtig, dass ich wärend der RDL ganz normal mein Gehalt, welches ich nach dem TV-L bekomme, weiter beziehe plus den Verpflichtungszuschlag nach § 10 Abs. 3 USG (hab mich für 20 Tage verpflichtet)?

Wird dieser Verpflichtungszuschlag noch versteuert?

Wenn ich 2 mal 2 Wochen eine RDL mache, sind es dann 28 Tage oder 20 Tage?