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Zusammenfassung

Autor Löwe von Eutin
 - 30. Juni 2019, 20:34:46
Zitat von: Ralf am 30. Juni 2019, 20:10:42
Wenn du schon etwas markierst und zitierst, dann auch richtig:
Zitat§ 15 Absatz 1 Nummer 2
Dann erübrigt sich deine Frage.

Zitat von: KlausP am 30. Juni 2019, 20:22:44
Für Fachunteroffiziere siehe auch § 20 SLV.  ::)

Oh, das tut mir sehr Leid! Das habe ich es im Eifer des Gefechtes falsch gelesen!
Jetzt bin ich aber um einiges erleichtert!
Vielen Dank!
Autor KlausP
 - 30. Juni 2019, 20:22:44
Für Fachunteroffiziere siehe auch § 20 SLV.  ::)
Autor Ralf
 - 30. Juni 2019, 20:10:42
Wenn du schon etwas markierst und zitierst, dann auch richtig:
Zitat§ 15 Absatz 1 Nummer 2
Dann erübrigt sich deine Frage.
Autor Löwe von Eutin
 - 30. Juni 2019, 19:27:53
Entschuldigung, aber ich würde mich da gerne einmal einklinken.

Wäre es möglich mit einem Alter von über 30 Jahren im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers (Mit Abitur und abgeschl. Berufsausbildung) aus der Laufbahngruppe der Fachdienstunteroffiziere einen Antrag auf Laufbahnwechsel z.B. in die Laufbahngruppe der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zu stellen?
Wenn ich die Paragraphen richtig lese/ interpretiere ist dies nicht möglich.



"Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
§ 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Absatz 2 erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,(Feldwebelanwärterin)", ,,(Feldwebelanwärter)" oder ,,(FA)"."

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1.
    das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

2.
    als Bildungsvoraussetzungen

    a)
        eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen förderlichen Berufsabschluss verfügt oder
    b)
        das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,(Feldwebelanwärterin)", ,,(Feldwebelanwärter)" oder ,,(FA)".

"Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
§ 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden
, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben und über einen förderlichen Berufsabschluss verfügen. Zugelassen werden kann auch, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,(Feldwebelanwärterin)", ,,(Feldwebelanwärter)" oder ,,(FA)"."