Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor Hardy2
 - 23. August 2019, 22:03:20
Ich?
Nein!
Immer noch der gleiche F_K........
Autor F_K
 - 23. August 2019, 21:58:42
Massives Leseverständnisproblem?

Beispiel: Keine Unterkunft am Standort - dafür aber 20 km am nächsten StO - selbst mit Dienstwagen preisweter als Heimfahrt ... Genauso selbst erlebt - und wie dargestellt, von der Vorschrift gedeckt.
Autor Hardy2
 - 23. August 2019, 21:32:24
Genau so richtig.
Letztendlich abhängig von dem Standort deiner RDL. Kann dir dort keine Unterkunft zu Verfügung gestellt werden, kriegst du die täglichen Fahrtkosten ersetzt.
Autor LwPersFw
 - 23. August 2019, 18:25:55
Zitat von: wolverine am 20. August 2019, 18:06:08
Wenn definitiv keine Unterkunft gestellt werden kann, können auch tägliche Heimfahrten bezahlt werden. Eventuell muss da noch geprüft werden, ob dies billiger ist als ein Hotel anzumieten.

Zitat von: LoggiSU am 21. August 2019, 08:10:57
Grundlage: B-1457/4


Zentralerlass B-1457/4 "Fahrkosten für Wehrdienstleistende bei fehlender Unterkunft"

"1 Allgemeines

101. Soldatinnen und Soldaten im Geltungsbereich des Wehrsoldgesetzes (WSG) (Wehrdienstleistende - WDL) haben nach § 4 WSG Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft.
Diese ist ihnen grundsätzlich in Form der Kasernenunterkunft am Standort oder einem benachbarten Standort bereitzustellen.

102. In Ausnahmefällen kann die Bereitstellung auch durch Anmietung einer geeigneten anderen Unterkunft erfolgen.

103. Kann bei Ausschöpfung aller vorstehenden Möglichkeiten – auch unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – keine Unterkunft bereitgestellt werden,
können Fahrkosten für die Strecke von der eigenen Wohnung zur Dienststätte erstattet werden."


Diese Vorgaben gelten somit u.a. zwingend für alle Soldaten, die im § 1 Abs 1 WSG aufgeführt sind:

"(1) Soldaten,
+ die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
+ nach § 58b des Soldatengesetzes oder
+ nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften."


D.h.
+ zuerst wird eine kostenlose Truppenunterkunft bereitgestellt
+ ist diese nicht verfügbar und die Anmietung einer anderen Unterkunft wirtschaftlicher als Fahrkosten zu zahlen, wird diese bereitgestellt
+ wohnt der Soldat in der Nähe der Dienststelle ( z.B. früher die GWDL bei den KWEA ) und die Fahrtkosten wären billiger, als die Kosten
   für die andere Unterkunft... wird der Soldat von der Unterkunftspflicht befreit und erhält die Fahrtkosten erstattet.


Wie werden diese Fahrtkosten beantragt/bewilligt ?

"2 Voraussetzungen

201. Die oder der WDL wird nach Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung
zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft (Kapitel 12.1 der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570) aus
dienstlichen Gründen von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft auf
Widerruf befreit.

202. Die Befreiung darf nur ausgesprochen werden, wenn sich die oder der WDL bereit erklärt, ihre bzw. seine Wohnung als Unterkunft zu nutzen.

3 Verfahren

301. Die Befreiung und die Bereitschaftserklärung nach Abschnitt 2 bedürfen der Schriftform und dienen als zahlungsbegründende Unterlagen.

302. Die Fahrkostenerstattung ist schriftlich zu beantragen.

4 Umfang der Fahrkostenerstattung

401. Erstattet werden die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte der oder
des WDL im notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung reisekostenrechtlicher
Bestimmungen (§§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)), wobei
Wegstreckenentschädigung nur in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG genannten Höhe gewährt wird.

402. Die Fahrkostenerstattung ist nur zulässig, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte mehr als zwei Kilometer beträgt."



Siehe auch hier

Link

Punkt 4
Autor LoggiSU
 - 23. August 2019, 15:45:49
siehe hier: Leistungskatalog für FWDL und RDL.
Wo steht das was von beorderungsunabhängiger Reservistenarbeit des VdRBw?
Autor wolverine
 - 22. August 2019, 22:54:07
Es ist eigentlich ganz einfach: kann Unterkunft gestellt werden, gibt es Heimfahrten am Wochenende, wenn nicht, täglich oder Hotel.
Fragen Sie doch einfach ob dort Unterkünfte vorhanden sind.
Ich habe alle drei Varianten schon praktiziert.
Autor JeeDee
 - 22. August 2019, 22:25:35
Ich danke nochmals für die Antworten, aber ich werde wohl abwarten müssen bis ich meinen Dienst antrete und dann meinen ReFü befragen.

Weil so ganz schlau bin ich immer noch nicht  :'( ,  der eine sagt so, der andere so. Übrigens steht in der Grundlage: B-1457/4 nichts zu Unterkunft was mich betrifft, da ich beordert bin, und nicht wie dort beschrieben die Unterkunftsregelung für beorderungsunabhängige
Reservistenarbeit des VdRBw.

Da ich deutlich über 25 Jahre alt bin, also von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit bin, also nicht mehr in einer GU übernachten MUSS, werde ich jeden Tag pendeln.
Mir geht es hier auch nicht darum mich zu "bereichern", ich habe aber auch nichts zu verschenken.

Das habe ich noch gefunden, im Leistungskatalog für FWDL und RDL, Pkt.9.2
Dauer der RD im Innern ab 13 Tagen
RDL können die Kosten für bis zu fünf durchgeführte Familienheimfahrten je vollem Kalendermonat der Dienstleistung entsprechend der Anzahl der Wochenenden als Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels werden.
Die Wahl des Beförderungsmittels ist RDL freigestellt.

Also werden es wohl die 4-5 Familienheimfahrten im Monat werden.

Machts gut und Gruss
Autor Tommie
 - 21. August 2019, 22:44:51
Und was macht er dann, wenn der KasKdt bzw. KasFw ihm eine Unterkunft anbietet? Ein langes Gesicht macht er dann ;D !
Autor LoggiSU
 - 21. August 2019, 19:25:36
Zitat von: Opa_Hagen am 21. August 2019, 11:03:33
Lass Dir vom KasFw bescheinigen, dass Dir keine Unterkunft am Dienstleistungsort zur Verfügung gestellt werden kann. Hilfreich ebenfalls, wenn Du Dir vom Kdr Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft geben lässt. Kannst über KpFw bekommen. Mit den beiden Sachen dann zum ReFü, die haben meist ein Erfassungsblatt (ankreuzen, an welchen Tagen Du pendelst), und dann geht das problemlos.
Jedenfalls bei mir seit 6 Jahren, und in verschiedenen Standorten. Hab jetzt die entsprechende DV nicht zur Hand, aber glaub mir, das geht so und ist auch so vorgesehen.

Genauso machen wir das bei uns am Standort auch.
die entspr. DV habe ich weiter oben schon genannt.
Autor F_K
 - 21. August 2019, 13:22:55
.. sofern tatsächlich keine Unterkünfte verfügbar sind. Es soll auch Standorte geben, wo dass kein Problem ist.
Autor Opa_Hagen
 - 21. August 2019, 11:03:33
Lass Dir vom KasFw bescheinigen, dass Dir keine Unterkunft am Dienstleistungsort zur Verfügung gestellt werden kann. Hilfreich ebenfalls, wenn Du Dir vom Kdr Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft geben lässt. Kannst über KpFw bekommen. Mit den beiden Sachen dann zum ReFü, die haben meist ein Erfassungsblatt (ankreuzen, an welchen Tagen Du pendelst), und dann geht das problemlos.
Jedenfalls bei mir seit 6 Jahren, und in verschiedenen Standorten. Hab jetzt die entsprechende DV nicht zur Hand, aber glaub mir, das geht so und ist auch so vorgesehen.
Autor LoggiSU
 - 21. August 2019, 08:10:57
Grundlage: B-1457/4
Autor wolverine
 - 20. August 2019, 18:06:08
Wenn definitiv keine Unterkunft gestellt werden kann, können auch tägliche Heimfahrten bezahlt werden. Eventuell muss da noch geprüft werden, ob dies billiger ist als ein Hotel anzumieten.
Autor Tommie
 - 20. August 2019, 15:25:57
Richtig! Mehr als 12 Tage RDL, dann geht das so! Ist schon ein wenig her bei mir, dass ich das in Anspruch nehmen durfte ;) : Letzte WÜb mit FHF war im Juni/Juli 2010!

Aber ich hatte da noch was in Erinnerung ... ;) !
Autor F_K
 - 20. August 2019, 15:18:13
@ Tommie:

Ja, genau - bei RDL länger als 12 Tagen dann "jedes" Wochenende, sofern tatsächlich durchgeführt ... (ich hatte da etwas verwechselt).