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Zitat von: Doc1972 am 08. Februar 2020, 19:33:52
Hallo zusammen,
folgende Frage: In der Bereichsanweisung "D1.22702004.1I" (Lehrgangsgebundene allgemeinmilitärische Ausbildung der Reserve der Luftwaffe innerhalb und außerhalb des Wehrdienstes) heißt es in Nr. 524 am Ende, dass ROA a.d.W. mit (vorl.) höherem DG zu keiner Prüfung im Rahmen der ROA-Module herangezogen werden dürfen. Die Anweisung datiert vom 08.06.2015.
1. Ist die Anweisung noch in Kraft?
Zitat von: Thanks4yourService am 03. Oktober 2019, 16:52:11Eine Zuerkennung der ATN aufgrund des Studiums ist mir nur von Juristen bekannt.
Zitat von: Thanks4yourService am 03. Oktober 2019, 17:04:56Das hört sich so an, wie wenn die Lehrgangsplanung danach nochmal umgeworfen wird? Wurde die nicht vom Beorderungs/Betreuungstruppenteil* am Anfang erstellt und dem BAPersBw übergeben?
Es ist so auf jeden Fall zu empfehlen, sich die erforderliche Lehrgangsplanung vom BAPersBW vor Antritt der ROL schriftlich (!) bestätigen zu lassen.
Zitat von: ulli76 am 03. Oktober 2019, 11:44:21
Was meinst du mit Fachlehrgang?
Zitat von: F_K am 03. Oktober 2019, 12:56:18
Die Frage ist nicht allgemein zu beantworten, da sich dies pro ATN unterschiedlich darstellt.
Zitat
329. Unabhängig von der rechtlichen Grundlage, die zur Verleihung eines vorläufigen höheren Dienstgrades führte, müssen für die endgültige Verleihung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Beorderung in der Verwendung, für die der vorläufige höhere Dienstgrad verliehen worden ist.
• Wehrdienstleistungen von mindestens 24 Tagen im vorläufigen höheren Dienstgrad und in der Verwendung, für die er verliehen worden ist. Davon sind wenigstens zwölf Tage als zusammenhängender Wehrdienst zu leisten.
• Nachweis der Eignung durch eine Beurteilung.
• Erfolgreiche Teilnahme an einer der Verwendungs- und Dienstgradhöhe entsprechenden allgemeinmilitärischen Ausbildung (ohne Laufbahnprüfung) nach Maßgabe der Bedarfsträger.
• Zuerkennung der für die Beorderungsverwendung erforderlichen ATN.