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Zusammenfassung

Autor Andi8111
 - 14. April 2020, 20:59:16
Solange Sie keinen Dienst in den Streitkräften leisten, fallen Erschwerniszulagen weg. Sowohl DZUZ als auch "Anrechnungsfälle". Dies müsste auch in dem Vertrag stehen, den das BWDLZ mit Ihrer Praktikumsstelle schließen müsste, bevor eine Kommandierung erfolgt. Da steht sowas drin wie "sollte zum Erlernen der Fähigkeiten, für die dieses Praktikum vorgesehen ist, nicht außerhalb der Rahmendienstzeit eingesetzt werden...." Zumindest steht das in den Verträgen, die Sanitätsoffiziere zur "ZAW" bekommen, wenn sie an zivile Krankenhäuser kommandiert werden. Im Rahmen der Ausbildung dort ist das Besondere, dass man als Arzt natürlich Nachtdienst etc. leisten muss, oder Bereitschaft. Man kann dies aber dann nicht nach §50b und/oder 4ff/17ff BBesG geltend machen.
Autor MarineNautiker
 - 14. April 2020, 20:43:31
Moin,

Vielen Dank fürs erste für die schnelle und fundierte Antwort. Den Vorschlag, im Intranet nachzuschlagen, kann ich leider nicht wahrnehmen, da ich hier an Bord keinen Zugang habe.

Mein generelles Verständnis geht auch dahin, dass ich in dieser Seefahrt den Ausnahetatbestand nicht erfülle.

Da ich dann keinen Dienst nach Paragraph 30c Abs 4 leiste, dürfte doch auch die Ausnahmeregelung, geregelt in Paragraph 5 EZulV nicht greifen.

Soll heißen, wenn kein Ausnahmetatbestand, dann DzuZ nach Paragraph 3 EZulV, oder liege ich erneut daneben?

MkG

Autor LwPersFw
 - 14. April 2020, 18:32:49
Dies ist die Begründung des Gesetzgebers für die Ausnahmetatbestände - 30c Abs 4 SG - :

"Zu Absatz 4

Die Bestimmung benennt diejenigen spezifischen militärischen Tätigkeiten, deren Besonderheiten die Festlegung
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zulassen und einer Anwendung des Europäischen Arbeits-
zeitrechts zwingend entgegenstehen.

Das Berufsbild der Berufsgruppe der Soldatinnen und Soldaten weist Besonderheiten auf, welche in Wahrneh-
mung der mitgliedstaatlichen Alleinverantwortung für die nationale Sicherheit (Artikel 4 Absatz 3 EUV) festgelegt sind.

Zwei wesentliche Besonderheiten der in Absatz 4 benannten Tätigkeiten sind hierbei besonders herauszustellen.

Erstens ergibt sich derartiges genuin militärisches Handeln stets als Produkt des Zusammenwirkens aller
Organisationselemente eines militärischen Verbandes beziehungsweise aller Mitglieder einer Einheit oder Teileinheit.

Zweitens reflektiert das für dieses Handeln maßgebliche Zeitmanagement nicht allein die Entschei-
dungen von Verantwortungsträgern im eigenen Bereich der jeweils handelnden Streitkräfte, sondern auch das nur
äußerst begrenzt beeinflussbare Verhalten eines etwaigen militärischen Gegners und ebenfalls kaum beeinfluss-
bare sonstige Umwelt- und Rahmenbedingungen (beispielsweise Geographie und Witterung, Verhalten von loka-
len Hoheitsträgern in einem Einsatzgebiet, Verhalten von Zivilpersonen und sonstigen Unbeteiligten).

Überdies unterscheiden sich diese Besonderheiten in rechtlicher Hinsicht substantiell selbst von besonders
gefährlichen Tätigkeiten beispielsweise bei Sicherheits- und Rettungsdiensten. Die Schutzgüter, um derentwillen
der militärische Auftrag auszuführen ist, haben ein deutlich höheres Gewicht als diejenigen, um derentwillen
Sicherheits- und Rettungsdienste tätig werden. Bei den Schutzgütern militärischer Tätigkeiten handelt es sich
nicht vorwiegend um Individualrechtsgüter, sondern um zentrale Rechtsgüter der staatlichen Gemeinschaft, na-
mentlich ihre Existenz, ihren Fortbestand und ihre Funktionsfähigkeit, beziehungsweise um zentrale Rechtsgüter
der internationalen Gemeinschaft (insbesondere Weltfrieden und internationale Sicherheit).

Für die in Absatz 4 benannten Tätigkeiten, von denen jedes diese Besonderheiten aufweist, kann daher keine
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden."



Ein ziviles Studium eines Nautikers , inkl. von Ausbildungsanteilen auf dem Schiff, kann ich darin nicht wiederfinden.

Aber Sie können diese Frage ja einmal in das durch das BMVg moderierte SAZV-Forum im IntranetBw (WikiBw) einstellen...
Dort bekommen Sie vom Moderator eine verbindliche Antwort.
Autor MarineNautiker
 - 14. April 2020, 15:13:28
Moin  :)
Nachdem ich über die SuFu nicht fündig wurde probiere ich es mit einem eigenen Beitrag, der zugegen verhältnismäßig speziell sein dürfte.

Ich studiere als aktiver Truppenoffizier Nautik. Da es sich um eine kleine Hochschule handelt (weder München noch Hamburg) bin ich versetzt an eine Dienststelle in der Nähe.

Im Rahmen des Studium ist ein Praxissemester an Bord vorgesehen, welches ich auf einem zivilen Frachtschiff verbringe. Während dieser Zeit bin ich von der Dienststelle zur Reederei des Schiffes kommandiert.

Jetzt meine Frage: Leiste ich Dienst nach Paragraph 30c Abs 4 SG? Gibt es Ausführungsbestimmungen, welche die "mehrtägige Seefahrt" genauer definieren? Bin ich Zulagennerechtigt nach Paragraph 50a BBesG?

Bisher wurde das mit im Titel beschriebenen Paragraphen immer abgetan, nach meinem Verständnis, ist damit aber Zeit, die man an Hochschulen mit dem Lernen außerhalb der Dienstzeit verbringt gemeint, oder kann damit pauschal das gesamte Studium inklusive aller diesem dienlichchen Praktika "abgebügelt" werden?

MkG