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Zusammenfassung

Autor justice005
 - 15. Mai 2020, 12:00:17
Wenn der Chef auf dem Lehrgang keine Ermittlungen geführt hat und demzufolge auch keine disziplinare Entscheidung getroffen hat dann kann natürlich der Chef der Stammeinheit ermitteln, sobald ihm der Soldat wieder untersteht.
Autor tank1911
 - 14. Mai 2020, 17:32:29
Das ist korrekt. Wenn der DV Lg keinen Verdacht sieht, ist dies so. Aber das wird in der Praxis so nicht vorkommen, da

1. Der DV Stamm ja Erkenntnisse aus Vernehmungen von anderen Soldaten bzw. Zeugen hat und diese übermittelt. Der DV Stamm kennt auch alleine die sonstige Führung des Soldaten. Eine in den Augen des DV Lg aufgekommene Bagatelle muss z.B. keine sein, wenn der DV Stamm weiß, dass sich dies schon merhfach wiederholt hat.

2. Ich als DV Stamm bei meinen eigenen Soldaten zumindest "Gespräche im vordiziplinaren Raum" führen kann, ohne zu vernehmen, womit ich mir die Pflicht der Absehensverfügung aufhalsen würde, welche mittlerweile schriftlich dem RB vorzulegen ist. Wenn ich DV Lg bin, führe ich immer zumindest die Vernehmung durch, da

3. Der DV Stamm bei Nichtstun, nach Rückkehr vom Lg selbst gem. seines Verdachts ermitteln kann, oder den nächsthöheren DV oder den zuständigen RB des DV Lg auf die Tatsache hinweisen, oder ggf. die Kommandierung aufheben kann.
Autor Gast011
 - 14. Mai 2020, 17:24:44
tank1911, ich sehe, wir sind einer Meinung.

Was ich allerdings ander sehe, ist dass der DV dem DV Lg den Verdacht mitteilt, und dieser dann ermitteln muss. Der DV Lg ist in der Ausübung seiner Disziplinarbefugnis unabhängig, d.h. der DV teilt dem DV Lg Tatsachen mit, die für den DV einen Verdacht rechtfertigen. Der DV Lg ist an diese Einschätzung aber keinesfalls gebunden, das sieht die WDO nicht vor. Dass dabei jedoch bei einem gut begründeten Verdacht eine abweichende Einschätzung nicht zu stande kommen dürfte, habe ich ja oben bereits erwähnt und stimme insofern mit Ihnen überein, dass ich so einen DV dann auch gerne mal sehen würde...

Unabhängig davon teile ich Ihre Meinung zu der subjektiven und möglicherweise sehr unvollständigen Schilderung des TE.
Autor tank1911
 - 14. Mai 2020, 17:17:30
ZitatDie "mögliche" Einleitung von Ermittlungen ist ja durch den DV geschehen - das Verfahren abgeschlossen.

Falsch bzw. woher wissen sie, dass das "Verfahren abgeschlossen" ist?

ZitatLediglich wenn NEUE Erkenntnisse NACH dem Wechsel der Disziplinarbefugnis "auftauchen", kann man erneut ermitteln

Auch falsch. Entweder der DV der Stammeinheit hat ermittelt und am Ende verhangen, oder unter Feststellung Dienstvergehen bzw. ohne Feststellung abgesehen. Den Angaben bzgl. der Meinungsverschiedenheiten der beiden DV schenke ich so keinen glauben. Wenn ich als DV den Verdacht eines Dienstvergehens hege, gebe ich das so an den DV Lg weiter. Dieser muss wegen des Verdachts ermitteln und am Ende verhängen, oder unter Feststellung Dienstvergehen bzw. ohne Feststellung absehen. Alternativ stünde ansonsten die Möglichkeit der Aufhebung der Kommandierung als Option zur Verfügung. Da der Soldat scheinbar keine Absehensverfügung erhalten hat, ist das Ganze zumindest fragwürdig. Kommt der Soldat vom Lehrgang zurück und der DV Lg hat nichts unternommen, dann kann der DV der Stammeinheit, insofern Dienstvergehen nicht verjährt, seine Ermittlungen aufnehmen.

ZitatDer "Grundsatz" ist ja, dass der zuständige DV die Verfahren durchführt und "nichts" übergeben wird.

Eben. Und wenn der begründete Verdacht eines Dienstvergehens im Raum steht, dann will ich mal den DV einer Lehreinrichtung sehen, der einfach sagt "Ne is nix". Ich denke jedoch wie gesagt, dass wir hier, wie so oft, eine subjektive, nicht vollständige Schilderung lesen.
Autor Gast011
 - 14. Mai 2020, 16:55:10
Im ersten Absatz meines vorangehenden Beitrags muss es natürlich "In diesem Fall wären jedenfalls nach §36 WDO erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel erforderlich." heißen. Soweit stimme ich Ihnen zu.
Autor Gast011
 - 14. Mai 2020, 16:53:29
Das sehe ich anders. Der derzeit zuständige Chef hat gem. Aussage des TE keine Ermittlungen durchgeführt, offenbar da er keine Gründe dafür sieht (siehe Beitrag des TE). Hätte der Chef ermittelt und festgestellt, dass kein Dienstvergehen vorliegt, dann hätter er dies dem Soldaten dies gem. §36 WDO bekannt geben müssen. Danach klingt der Beitrag des TE aber ganz und gar nicht, eventuell kann dieser sich hierzu nochmal äußern. In diesem Fall wären ebenfalls nach §36 WDO erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel erforderlich.

Ist aber keine Ermittlung geführt worden, weil der Chef der Ausbildungseinheit gem. §32 WDO der Meinung ist, dass die ihm bekannten Tatsachen keinen Verdacht auf ein Dienstvergehen rechtfertigen, der Chef der Stammeinheit dies aber anders sieht, dann ist das zwar unglücklich, da die Chefs bei gleichem Kenntnisstand über den Sachverhalt im Idealfall zur gleichen Einschätzung kommen sollten, meiner Meinung nach allerdings kein Hindernis.

Unabhängig davon muss allerdings der TE wohl durchaus damit rechnen, dass im Zuge der (so wie ich die Schilderung des TE interpretiere) noch nicht grade kurz vor Abschluss stehenden Ermittlungen gegen seine Kameraden noch erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen könnten die unsere Diskussion gänzlich überflüssig machen würden. So zumindest interpretiere ich den O-Ton im Eröffnungsbeitrag...
Autor F_K
 - 14. Mai 2020, 16:38:36
Die "mögliche" Einleitung von Ermittlungen ist ja durch den DV geschehen - das Verfahren abgeschlossen.

Lediglich wenn NEUE Erkenntnisse NACH dem Wechsel der Disziplinarbefugnis "auftauchen", kann man erneut ermitteln

Der "Grundsatz" ist ja, dass der zuständige DV die Verfahren durchführt und "nichts" übergeben wird.
Autor Gast011
 - 14. Mai 2020, 16:19:22
Weshalb sollte das nicht gehen?

Sofern der Zeitablauf gem. §17 WDO nicht eintritt bis der TE wieder zurück in seiner Stammeinheit ist wechselt dann die Zuständigkeit gem. §29 WDO wieder zurück zum Chef der Stammeinheit. Da der Chef der Ausbildungseinheit keinerlei Ermittlungen geführt hat (und dementsprechend Mangels Ahndung das Verbot der mehrfachen Ahndung gem. §18 WDO nicht zutreffen kann) und der Chef der Stammeinheit nicht an die Einschätzung bezüglich der Gründe des anderen Chefs gebunden ist (oder sogar im Laufe der anderen Ermittlungen bei Rückkehr des TE andere Informationen hat), sehe ich kein rechtliches Hindernis für den Chef der Stammeinheit wenn dieser (aus welchem Grund auch immer) der Meinung ist, dass wegen dieser Sache disziplinare Ermittlungen durchzuführen sind.
Autor F_K
 - 14. Mai 2020, 15:52:22
Nein, wegen der Sache nicht.
Autor GiphaFock
 - 14. Mai 2020, 15:49:12
Hallo,

bin derzeitig auf Lehrgang und bin währenddessen in der Stamm zu besuch gewesen.

Dort ist halt was vorgefallen und gegen meine Kameraden wird derzeitig ermittelt.
Aber da ich derzeitig auf Lehrgang bin, kann der Chef nicht gegen mich ermitteln.

Der Chef meiner Ausbildungseinheit, führt keine, da es anscheinend nicht genügend Gründe gibt o.ä.

Nun bin ich aber in absehbarer Zeit zurück. Kann mein Chef aus der Stamm dann ein Verfahren geggen mich eröffnen?
Persönlich würde ich erstmal denken, dass er es nicht dürfte.

Danke im Vorraus.