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Zitat1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst ,,weltwärts" im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Zitat,,Bitte weisen Sie die Beendigung der Ausbildungsmaßnahme nach"
ZitatDie Familienkasse hat dies so spät an die Persstelle gemeldet
Zitat von: F_K am 23. Juli 2020, 15:39:47
Rechtslage:ZitatDer BFH erklärte, die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes sei daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Der BFH nahm die Eltern in die Pflicht, hier den Nachweis zu führen, dass tatsächlich eine Ausbildung im Vordergrund stehe.
Denn wenn keine Ausbildung vorliegt, dann besteht während des freiwilligen Wehrdienstes auch kein Anspruch auf Kindergeld. Dies bekräftigte auch der BFH. Denn beim freiwilligen Wehrdienst entstehen den Eltern keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes. Darin unterscheide sich der freiwillige Wehrdienst von anderen Freiwilligendiensten wie etwa dem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder den Bundesfreiwilligendiensten (AZ: III R 53/13).
D. h. die Argumentation der Familienkasse ist wohl nicht völlig aus der Luft gegriffen.
Die Bemerkung bezüglich "Kosten" kann ich nicht nachvollziehen - das Familieneinkommen hat sich durch den FWD doch deutlich erhöht (wenn der Sohn vorher kein Einkommen hatte).
Zitat von: F_K am 23. Juli 2020, 15:39:47
Rechtslage:ZitatDer BFH erklärte, die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes sei daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Der BFH nahm die Eltern in die Pflicht, hier den Nachweis zu führen, dass tatsächlich eine Ausbildung im Vordergrund stehe.
Denn wenn keine Ausbildung vorliegt, dann besteht während des freiwilligen Wehrdienstes auch kein Anspruch auf Kindergeld. Dies bekräftigte auch der BFH. Denn beim freiwilligen Wehrdienst entstehen den Eltern keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes. Darin unterscheide sich der freiwillige Wehrdienst von anderen Freiwilligendiensten wie etwa dem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder den Bundesfreiwilligendiensten (AZ: III R 53/13).
D. h. die Argumentation der Familienkasse ist wohl nicht völlig aus der Luft gegriffen.
Die Bemerkung bezüglich "Kosten" kann ich nicht nachvollziehen - das Familieneinkommen hat sich durch den FWD doch deutlich erhöht (wenn der Sohn vorher kein Einkommen hatte).
[/Vielen Dank für die Antwort
ich behalt das Geld ja nicht für mich, sondern es ist für die Zeit nach der BW gedacht , dann brauch er jeden Euro.Irgendwo stand auch, es ist egal was er monatlich ausgezahlt bekommt.
Meine Frage ist , kann das Geld zurückgefordert werden ( im Krankheitsfall findet ja keine Ausbildung statt, demnach ja kein Kindergeldanspruch )
update :
Ich habe gerade mit Familienkasse geredet , die meinte das geht sowieso nicht mehr, da er bereits aus der
Familienkasse raus ist , ( länger als 1 Monat kein Kindergeld)Ich müsste nun ein neuen Antrag auf Kindergeld stellen .Dann hat sich das wahrscheinlich mit der Nachzahlung ja auch erledigt.
Werde dann halt einen neuen Antrag mit Beginn der Ausbildung stellen .
ZitatDer BFH erklärte, die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes sei daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Der BFH nahm die Eltern in die Pflicht, hier den Nachweis zu führen, dass tatsächlich eine Ausbildung im Vordergrund stehe.
Denn wenn keine Ausbildung vorliegt, dann besteht während des freiwilligen Wehrdienstes auch kein Anspruch auf Kindergeld. Dies bekräftigte auch der BFH. Denn beim freiwilligen Wehrdienst entstehen den Eltern keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes. Darin unterscheide sich der freiwillige Wehrdienst von anderen Freiwilligendiensten wie etwa dem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder den Bundesfreiwilligendiensten (AZ: III R 53/13).