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Zitat von: LwPersFw am 27. März 2020, 09:56:19
"(1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
D.h. hier geht es nicht um Dienstzeit als Soldat, sondern die Zeit einer nach § 5 geförderten Ausbildung.
Und in dem mit dieser Ausbildung erworbenen/vergleichbaren Beruf (Studienabschluss) muss man dann
mindestens 6 Monate tätig sein.
Die 6 Monate beginnen nach Abschluss der Ausbildung zu laufen.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
D.h. zunächst werden Zeiten nach Satz 1 voll angerechnet.
Dazu kommen dann die Zeiten nach Satz 2 zu einem Drittel.
Dadurch ergibt sich auch der taggenaue Zeitraum im Schreiben des BfD.
Zitat von: JohnnyRico am 01. April 2020, 12:48:22Zitat von: FoxtrotUniform am 27. März 2020, 16:27:43Ok vielen Dank. Das heißt aber, dass die grundsätzliche Überlegung, bezogen auf die Abfindungsregelung beispielsweise, korrekt ist? (Längere Betriebszugehörigkeit = höhere Abfindung)
So und nicht anders als LwPersFw geschrieben hat stellt sich der Sachverhalt dar.
Andernfalls würde auch kaum ein großes Industrieunternehmen SaZ mehr einstellen.
ZitatSie haben ein Schreiben einer Behörde.
Legen Sie dies der Personalabteilung vor und bitten Sie, dass man die entsprechenden Anrechnung vornimmt und dies Ihnen auch schriftlich bestätigt. Ggf. mit dem Hinweis auf das u.g. Urteil des BAG.
Zitat von: FoxtrotUniform am 27. März 2020, 16:27:43Ok vielen Dank. Das heißt aber, dass die grundsätzliche Überlegung, bezogen auf die Abfindungsregelung beispielsweise, korrekt ist? (Längere Betriebszugehörigkeit = höhere Abfindung)
So und nicht anders als LwPersFw geschrieben hat stellt sich der Sachverhalt dar.
Andernfalls würde auch kaum ein großes Industrieunternehmen SaZ mehr einstellen.
Zitat von: JohnnyRico am 25. März 2020, 21:42:51
Die Betriebszugehörigkeit spielt ja beispielsweise bei Fragen der Abfindung oder Aufhebungsverträgen eine nicht unerhebliche, finanzielle Rolle (an der sich u.a. eine entsprechende Abfindungszahlung bemessen kann).
Zitat von: Michelle Kopplin am 01. April 2020, 12:34:19Oh, vielen Dank. Das ist ja praktisch. Und die offizielle Stellungnahme der Gruppe Regelungsmanagement ist deckungsgleich mit der von LwPersFw in diesem Fall, nehme ich an?
Liebe Kameradinnen und Kameraden !
Bei Fragen zu Vorschriften und Regelungen steht Ihnen das "neue" Regelungsportal (früher Regelungen Online) zur Verfügung.
Über die Startseite der Bundeswehr gelangen Sie via Link auf die Intranet-Seite.
Bei Fragen stehen wir (die Redaktion der Gruppe Regelungsmanagement) Ihnen gerne zur Verfügung :
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oder telefonisch :
90-3461-3777 // 02251-953-3777.
Liebe Grüße aus Euskirchen !
Zitat von: seltsam am 25. März 2020, 22:02:56Nun ja, zunächst mal: Ich habe ja dieses Schreiben und damit den genannten Zeitraum ja "schwarz auf weiß". Das Schreiben schließt mit dem Satz "Die o.a. Zeiten sind auf die Berufs- oder Betriebszugehörigkeit anzurechnen, sofern der ehemalige Soldat im erlernten oder vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist."
Die mögliche Anrechnung von Zeit auf die BEschäftigungszeit bezieht sich nur auf die Zeit, in der man an der Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen ds BFD für die Wiedereingliederung teilgenommen hat.
Das von 12 Jahren Dienstzeit, 7 Jahre, 7 Monate und 19 Tage eine Berufsförderung erfolgt ist, scheint doch eher unwahrscheinlich.
Des weiteren steht im § 8 SVG klar bestimmt, dass sich diese Anrechnung nur auf ein sich an den Wehrdienst anschließendes (erstes) Berufverhältnis anrechnen lässt.
Inwieweit Unternehmen die Erfahrung im Dienst bei zivilberuflich verwertbaren Tätigkeiten anrechen, liegt im Verhandlungsgeschick der Parteien.
Zitat von: LwPersFw am 26. März 2020, 08:33:15Vielen Dank. Damit ist die Frage ja eigentlich fast abschließend und vollständig beantwortet. Im Zweifelsfall werde ich genau so vorgehen.
Sie haben ein Schreiben einer Behörde.
Legen Sie dies der Personalabteilung vor und bitten Sie, dass man die entsprechenden Anrechnung vornimmt und dies Ihnen auch schriftlich bestätigt. Ggf. mit dem Hinweis auf das u.g. Urteil des BAG.
Sollte man Ihnen dies verweigern ... dann sehen Sie weiter.
"Durch § 8 SVG soll die erstmalige oder die Wiedereingliederung des
länger dienenden Zeitsoldaten in einen zivilen Beruf erleichtert werden. Diejeni-
gen Zeitsoldaten, die im Anschluss an ihren Wehrdienst als Arbeitnehmer tätig
werden, sollen für die Nachteile, die sich aus der durch den Wehrdienst beding-
ten späteren Begründung eines Arbeitsverhältnisses ergeben, einen Ausgleich
erhalten. Damit dient die Vorschrift auch dazu, den Beruf eines Zeitsoldaten
attraktiv zu gestalten und qualifizierte Bewerber zu gewinnen. Das liegt im Inte-
resse der Allgemeinheit (BAG 25. März 1987 - 4 AZR 304/86 - juris-Rn. 17)."
Zitat
Also ... es gilt nur das 1.
Zitat von: JohnnyRico am 09. Januar 1975, 17:28:17
Ich habe mir auch alsbald ein entsprechendes Schreiben über den BFD besorgt, aus dem hervorgeht, dass von meinen insgesamt über 12 Jahren beim Bund, 7 Jahre, 9 Monate und 19 Tage auf die Betriebs- und Berufszugehörigkeit gem. SVG angerechnet werden müss(t)en.
Zitat
Zweite Frage: Gesetzt den Fall, dass es so ist wie beschrieben: Gilt die Regelung nur für den ersten Betrieb, bei dem man nach DZE Fuß gefasst hat oder für jeden Betrieb, bei dem man in der Folge auch wieder beschäftigt ist?