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Autor alpha_de
 - 27. November 2020, 18:39:54
Der Soldat bedarf der vorherigen Genehmigung... also sobald du die Genehmigung hast.
Autor FW1997
 - 27. November 2020, 18:17:45
Hallo!
Ich hätte noch eine Frage zu diesem Thema, ggf kann mir jemand helfen.

Wenn ich einen Nebenjob habe und den Antrag eingereicht habe, ab wann darf ich mit diesem Job beginnen?
Mir wurde das so mitgeteilt, dass man ab Antragsstellung mit dem NJ beginnen darf.
Lg
Autor Frost
 - 01. Mai 2014, 15:17:44
Falsch zitiert, sollte eine Antwort auf KlausP sein.
Autor Frost
 - 01. Mai 2014, 15:16:42
Zitat von: miT am 01. Mai 2014, 08:15:26
Sag mal Ulli, wie ist das denn mit den NEF Diensten geregelt? Ne herkömmliche Schicht sind ja gerne mal 24 Stunden bei nem Mindestlohn von locker 30€ p.H. Brutto. Wird das hier lockerer gesehen oder is dann wirklich nur 1 Dienst im Monat drin?  Sind ja eh nur die Samstage also maximal 4 Möglich oder auf einer kleinen Wache 36h.


Das kann ich nicht zu 100% sicher beantworten, allerdings war es bei meinem Antrag so!

Mein Antrag ging über den Chef, zum Kommandeur.


Und es ist wohl einleuchtend dass man den Arbeitsvertrag nicht mit abgeben MUSS,
macht das überprüfen der Daten auf dem Antrag allerdings um einiges leichter für die verantwortlichen.
Autor ulli76
 - 01. Mai 2014, 14:18:21
Was man noch zusätzlich beachten sollte:
Dieser Punkt betrifft vor allem den Rettungsdienst: Die Bundeswehr stellt für ihr Rettungsdienstpersonal ja entsprechende Bekleidung- die dürft ihr aber nicht im Nebenjob tragen, wenn ihr das nicht gesondert beantragt habt.

Und ihr solltet auf die BGliche Absicherung achten- auch wenn ihr wenig unfallträchtige Tätigkeiten habt- Wegeunfälle können immer mal vorkommen.

Ggf. muss der Lohn der Nebentätigkeit noch versteuert werden.
Autor justice005
 - 01. Mai 2014, 14:05:43
Zitatdiesen ausgefüllt, mit Arbeitsvertrag abgeben.

Arbeitsvertrag braucht man nicht und außerdem ist das theoretisch sogar insofern ein Problem, als dass man die Genehmigung vorher braucht (vergl § 20 SG). Also erst Genehmigung einholen und dann Arbeitsvertrag schließen.

Zitatich hab letztens erfahren, dass der Verdienst nicht mehr als 30% des Bruttogehaltes betragen darf- ob das stimmt ,weiss ich aber nicht.

Gemäß § 20 Abs. 2 SG sind es 40% des Bruttolohns.

ZitatDie 8 Stunden sind ein Anhalt

Gemäß § 20 Abs. 2 SG liegt in aller Regel ein Versagungsgrund vor, wenn die 8 Stunden überschritten werden. Nur in Ausnahmefällen kann - bei entsprechender Begründung - auch mehr genehmigt werden.

Insgesamt kann ich nur empfehlen, alles in § 20 SG nachzulesen. Da hat man es schwarz auf weiß...

Autor F_K
 - 01. Mai 2014, 08:26:09
Die 8 Stunden sind ein Anhalt - ich würde allerdings eine Nebentätigkeit mit 24 Stundenschicht jede Woche nicht für genehmigungsfähig halten - unabhängig von der Verdiensthöhe, die zusätzlich den Rahmen sprengen würde.
Autor ulli76
 - 01. Mai 2014, 08:21:12
Die 24 Stunden sind kein Problem- die 8 Stunden können gemittelt werden.
Die 30+ € sind auch kein Problem- man muss das nur ggf. versteuern.
Die meisten Kollegen, die Rettung fahren tun das ca. 1x/Monat ggf. an Feiertagen mehr. Die Bundeswehrdienste kommen je nach Dienstposten auch noch dazu.
In der Regel rechnet aber keiner die genauen Stunden nach so lange es keine Einschränkungen der Dienstfähigkeit gibt.
Die Tätigkeit liegt ja auch im Interesse des Dienstherrn.
Autor miT
 - 01. Mai 2014, 08:15:26
Sag mal Ulli, wie ist das denn mit den NEF Diensten geregelt? Ne herkömmliche Schicht sind ja gerne mal 24 Stunden bei nem Mindestlohn von locker 30€ p.H. Brutto. Wird das hier lockerer gesehen oder is dann wirklich nur 1 Dienst im Monat drin?  Sind ja eh nur die Samstage also maximal 4 Möglich oder auf einer kleinen Wache 36h.
Autor KlausP
 - 01. Mai 2014, 06:58:18
Zitat... wird auf Kommandeursebende Entschieden und Abgesegnet. ...

Ist das neu?
Autor ulli76
 - 30. April 2014, 19:53:37
Es gibt ein Formular für den Antrag- müsste in der Formulardatenbank zu finden sein, ansonsten hat der Spieß den bestimmt aufm Rechner.
Den Arbeitsvertrag muss man nicht mit einreichen- es reichen die Angaben für wen man als was arbeitet, wie viele Stunden und mit welchem Verdienst.
Man kann übrigens durchaus mehr als 450€/Monat mit einer Nebentätigkeit verdienen. ich hab letztens erfahren, dass der Verdienst nicht mehr als 30% des Bruttogehaltes betragen darf- ob das stimmt ,weiss ich aber nicht.

Ansonsten gilt eine Grenze von 8 Stunden/Woche- das kann aber gemittelt werden und die Dienstfähigkeit darf natürlich nicht beeinträchtigt werden.

Für FWDL gelten noch andere Bedingungen.

Achso- ggf. muss das Gehalt der Nebentätigkeit noch versteuert werden.
Autor Frost
 - 30. April 2014, 19:47:40
Antrag für nebentätigkeit im GeZi oder beim Spieß abholen,

diesen ausgefüllt, mit Arbeitsvertrag abgeben.

dem Arbeitsvertrag sollte, für eine möglichst Reibungslose bearbeitung, zu Entnehmen sein:

- Wann gearbeitet wird: -Wochentage, Uhrzeiten (damit der ersichtlich ist, das die Nebentätigkeit keinen Einfluss auf die Dienstfahigkeit hat)
- möglichst genaue beschreibung der Tätigkeiten.
- Verdienst: nicht mehr als 450 Euro ( geschätzte Wochenarbeitsstunden + Verdienst )
- Anschrift des Arbeitgebers

Dauert sicherlich Ein, Zwei Tage..

wird auf Kommandeursebende Entschieden und Abgesegnet.
Autor VC93
 - 30. April 2014, 19:30:20
Moin,

hab heute die Zusage für einen Nebenjob auf 450€ Euro Basis im Lego-Store (Bester Laden) gekriegt.
Wo muss ich mir dass denn genehmigen lassen? Beim Disziplinarvorgesetzten?

Schönen Abend und ein schönes verlängertes Wochenende.