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Zitat von: Andi8111 am 27. August 2021, 11:23:56
Man muss sich doch folgende Fragen stellen: Was können überhaupt für besondere Gründe bei einem Beamten im gntD im Eingangsamt vorliegen, welche eine frühzeitige Beförderung begründen können? Gut geheftet? Papier beim Kopieren doppelseitig bedruckt? Ordnung bei den Büroklammern gehalten?
Welcher mit dem Eingangsamt dotierte DP ist derart verantwortungsvoll und kann überbordend ausgefüllt werden? Darauf muss eine Antwort gefunden werden. Und solange es 0815 ist, gibts nix extra.
Zitat von: F_K am 27. August 2021, 06:56:48
"Nicht mehr zeitgemäß " hört sich ja immer toll an - ist aber "bullshit".
Die Gesetzes- und Vorschriftenlage ist so - insoweit sollte man sich seinen AG vorher anschauen.
Zitat von: Ramon92 am 24. August 2021, 16:29:35Zitat von: christoph1972 am 24. August 2021, 14:37:58
Was bringen die Euch in Mannheim bei!? Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ... § 22 IV Nr. 1 BBG iVm § 31 I BLV sowie der Nr. 5 zu den §§ 28 bis 31 und 53 (Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte) VwV BLV
Eine Beförderung innerhalb der Probezeit ist eine absolute Ausnahme und setzt neben einer Spitzennote in der Laufbahnprüfung auch eine Spitzenbeurteilung voraus, s. Nr. 5 VwV BLV.
Also eine Spitzenleistung ist das nicht, es nicht selbst gefunden zu haben. Aus gutem Grund gibt es die Regelprobezeit von 3 Jahren und "eigentlich" auch einen Dienstpostenwechsel innerhalb der Probezeit von 3 Jahren. Gibt natürlich von Allem Ausnahmen.
Und es gibt keinen DP-Inhaber, der nicht ersetzbar wäre ...
Stimmt, war von Ihnen keine Spitzenleistung, denn das Thema bzw. die Frage wurde verfehlt. Die Paragraphen sind bekannt und bilden die Grundlage, warum man auch als Beamter auf Probe befördert werden kann. Hier geht es lediglich um das übergeworfene "Personalentwicklungskonzept" und entsprechende Abweichungen.
In Mannheim wurde mir übrigens nichts beigebracht; bin da nie gewesen.![]()
Aber stimmt, jeder DP-Inhaber ist ersetzbar. Die Konsequenzen für die Qualität in dem Bereich dann jedoch unterschiedlich. Lassen Sie die Beurteilung doch lieber durch jemanden treffen, der es auch tatsächlich beurteilen kann.
@BulleMölders:
Ich meine den Status Beamter auf Probe. Das Konzept sieht vor, dass man erst nach drei Jahren befördert wird. Jedoch kann man nach meinem Kenntnisstand auch als Beamter auf Probe nach Ablauf eines Jahres befördert werden. Jedoch wurde man bis zu diesem Zeitpunkt im Regelfall nicht beurteilt. Daher meine Frage, ob jemand bereits in der Probezeit befördert wurde und wie es bei ihm ablief.
Zitat von: christoph1972 am 24. August 2021, 14:37:58
Was bringen die Euch in Mannheim bei!? Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ... § 22 IV Nr. 1 BBG iVm § 31 I BLV sowie der Nr. 5 zu den §§ 28 bis 31 und 53 (Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte) VwV BLV
Eine Beförderung innerhalb der Probezeit ist eine absolute Ausnahme und setzt neben einer Spitzennote in der Laufbahnprüfung auch eine Spitzenbeurteilung voraus, s. Nr. 5 VwV BLV.
Also eine Spitzenleistung ist das nicht, es nicht selbst gefunden zu haben. Aus gutem Grund gibt es die Regelprobezeit von 3 Jahren und "eigentlich" auch einen Dienstpostenwechsel innerhalb der Probezeit von 3 Jahren. Gibt natürlich von Allem Ausnahmen.
Und es gibt keinen DP-Inhaber, der nicht ersetzbar wäre ...