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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: F_K am 27. August 2020, 20:00:19
Es ist, wie es ist.
Die BW nimmt in vielen Dingen letztendlich den Verteidigungsauftrag als nachrangig wahr und ordnet andere Dinge höher ein (Werbung für den Minister, Industriepolitik, Partikularinteressen ... whatever ..)
Zitat von: kilo713 am 27. November 2021, 15:23:03
Nach dem Motto: Du kriegst 3 Tage bei der Bw, also kann ich dir 3 Tage abziehen.
Zitat von: kilo713 am 27. November 2021, 15:23:03
Wenn man es nun komplett richtig setzt, würde mein Urlaubsanspruch beim AG sich nicht minimieren. Zugleich hätte ich + 3 Tage EU durch Wehrübung, richtig?
Zitat
(5) Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten
Zitat von: F_K am 27. November 2021, 15:43:50
Quark - ein Monat muss NICHT ein Kalendermonat sein.
Wenn Du am 15. 1. sagst '"n einem Monat" - dann ist der 15.2. gemeint, siehe BGB.
Entsprechend ist der zivile Urlaub zu kürzen, wenn die BW Urlaub gewährt.
Dies ist auch eine gerechte Regelung.
Zitat von: Thomi35 am 27. November 2021, 13:51:10
Es geht zwar in beiden Fällen um Urlaub, jedoch um unterschiedliche Anspruchsparnter:
- Einmal geht es um den zivilen Arbeitgeber, bei dem die entsprechenden Verpflichtungen über das Arbeitsschutzgesetz normiert sind. Wenn hier von einem Kalendermonat gesprochen wird, dann ist es auch so gemeint. Weiterhin handelt es sich hier um eine Kann-Vorschrift, der Arbeitgeber muß in diesem Fall also nicht kürzen.
- Auf der anderen Seite ist es die Bundeswehr, bei der der Anspruch auf Urlaub entsteht, s. SUV. Hierbei sollte es um einen Monat gehen. Soweit nichts irgendwo anders geregelt ist, hat der Monat nach § 191 BGB 30 Tage.
Somit gilt m. E. beides: Während der RDL von 33 Tagen erlangst Du einen Urlaubsanspruch von drei Tagen gegenüber der Bundeswehr, auf der anderen Seite darf der Arbeitgeber Deine Urlaubsansprüche gegen ihn nicht kürzen.
Die drei Tagen pro Monat dürften sich bei 30 Tagen Urlaub pro Jahr aus der Rundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz bzw. $ 5 Abs. 7 Erholungsurlaubsverordung (Verweis in § 1 SUV) ergeben, da 30 Tage durch 12 lediglich 2,5 Tage ergeben.