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Zusammenfassung

Autor Al Terego
 - 21. Februar 2022, 20:43:53
Zitat von: Stefanie Streil am 21. Februar 2022, 19:43:15
Sagt wer?

A1-2630/0-9804 - Kapitel 3.8 "Soldaten und Soldatinnen als Teilnehmer an privaten Veranstaltungen"
Autor F_K
 - 21. Februar 2022, 20:02:55
Die Befehlslage - einfach mal die Vorschrift im Zusammenhang lesen - Schwerpunkt die Frage - wann trägt der Soldat welche Uniform, was auf dem Weg von und zum Dienst, um welche Uniform in der Freizeit?
Autor Stefanie Streil
 - 21. Februar 2022, 19:43:15
Sagt wer?
Autor F_K
 - 14. Februar 2022, 16:23:28
Nein, er darf nur auf Befehl, bei besonderen Veranstaltungen getragen werden.
Autor Mephistopheles1337
 - 14. Februar 2022, 16:14:19
Guten Tag liebe Damen und Herren,

Vorab: Mir ist bewusst, dass die Anzugordnung für private gesellige Anlässe und Festlichkeiten gemäß der Punkte 332 und 333 in der Anzugordnung für die Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr geregelt ist und den Dienstanzug, Grundform vorgibt. Aber beim Vergleich der aktuell gültigen Version von 2019 und einer älteren Version, die bis 2015 galt ist mir ein Unterschied aufgefallen.
In der alten Anzugordnung steht zum großen Dienstanzug unter Punkt 245: "Die Grundform des Großen Dienstanzuges darf nicht selbstständig abgewandelt/ergänzt werden.
Er darf nur auf Befehl oder bei bestimmten Anlässen (Kapitel 3) getragen werden."
In der aktuellen Form heißt es unter Punkt 249: "Die Grundformen des Großen Dienstanzuges dürfen auf Befehl auch ohne Dienstjacke/Schibluse oder
mit Diensthemd/Dienstbluse, kurzer Ärmel, getragen werden.
Weitere, selbstständige Ergänzungen / Abwandlungen der Grundformen des Großen Dienstanzuges
sind nicht zulässig."
Der Satz, dass er nur auf Befehl getragen wird, ist also weggefallen. Sehe ich daher richtig, dass das Tragen abseits von gesellschaftlichen Veranstaltungen theoretisch erlaubt wäre, oder wurde die Einschränkung nur in eine andere Vorschrift verschoben? Der Sinn des Tragens des großen Dienstanzuges sei mal dahingestellt, mir geht es nur um die theoretische Erlaubnis.

Mit freundlichen Grüßen