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Zitat von: LwPersFw am 11. April 2022, 06:58:04ZitatDie Umzugskostenvergütung soll aber erst nach 3 Jahren wirksam werden.
Dies ist die sog. 3+5-Regel.
Wählen Sie diese ... können Sie zunächst 3 Jahre TG beziehen.
Vor Ablauf der 3 Jahre müssen Sie sich dann entscheiden ... auf Kosten Bw umziehen ... oder weiter TG.
Wenn Sie sich für TG entscheiden ... erhalten Sie noch bis zu 5 weitere Jahre TG.
Mit dem ersten Bezug TG nach Ablauf von 3 Jahren erlischt dann der Anspruch auf Zusage der UKV.
D.h. wollen Sie z.B. doch nach 4 Jahren umziehen ... müssen Sie das selbst bezahlen.ZitatTrennungsübernachtungsgeld
Der Dienstherr prüft zunächst ob Sie eine unentgeltliche Unterkunft gestellt bekommen können ( einfacher Hotelstandard ).
Kann er dies nicht, bekommen Sie einen standortabhängigen Geldbetrag und können sich z.B. ein möbliertes Zimmer mieten.
Während des Bezug von TG können Sie umziehen.
Sind Sie nicht verheiratet ... müssen Sie die Wohnung neu anerkennen lassen ... was auch erfolgt.
Sie müssen mindestens gleichwertiger Hauptmieter sein.
Die Entfernung zum Dienstort spielt in diesem Fall keine Rolle.
Sie bekommen nur nicht mehr TG als vor dem Umzug.
Sind Sie verheiratet ... wird unterstellt, dass Sie immer einen berücksichtigungsfähigen Hausstand haben.
Meine Empfehlung:
Erklären Sie das Sie die 3+5-Regel nutzen möchten.
Und ansonsten --- unternehmen Sie erstmal nichts.
Klären Sie alles Weitere wenn Sie vor Ort sind.
Ich würde mit der Dienststelle nur die Unterbringung in den ersten 2 Wochen zunächst absprechen.
Im Zweifel kann hier auch ein Hotelzimmer genommen werden.
ZitatDie Umzugskostenvergütung soll aber erst nach 3 Jahren wirksam werden.
ZitatTrennungsübernachtungsgeld