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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 19. Juli 2022, 06:46:55
Wer davon betroffen ist ... sollte proaktiv und deutlich vor Rückversetzung diese Frage schriftlich an die Verwaltung stellen.
Dabei ist zu beachten ... die Verwaltungsseite sieht manche Sachverhalte anders als die militärische Seite ...   ;)

Auf jeden Fall sollte man immer darauf bestehen, dass die Rechtsnorm genannt wird, die vermeintlich etwas ausschließt.

Und im Zweifel muss man halt seine rechtlichen Mittel fristgerecht nutzen.
(Wer im DBwV ist, kann sich ja von der Rechtsabteilung beraten lassen, bzw. Fachanwalt)


Hier noch die Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des § 3 BUKG:

Drucksache 362/19   
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG)

"Zu Nummer 1
(§ 3)

Die Vorschrift ermöglicht die Festlegung nach Satz 1 (Anwendung des sog. Wahlrechts) zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung
und dem Bezug von Trennungsgeld auch bei Auslandsverwendungen im Fall von Umzügen vom Inland ins Ausland.

Praktische Relevanz wird sie in erster Linie bei Verwendungen im grenznahen Ausland entfalten bzw. bei Verwendungen in europäischen Städten.
In Zeiten eines vereinten Europas und einer wachsenden Globalisierung besteht eine ähnliche Situation wie bei Versetzungen im Inland,
so dass insoweit eine Anpassung im Interesse der Gleichbehandlung erfolgt. Die Beschränkung auf Umzüge aus dem Inland in das Ausland
unter Ausschluss von Umzügen vom Ausland in das Inland sowie im Ausland ist geboten, da die Beibehaltung eines ausländischen Familienwohnsitzes
nicht durch den Dienstherrn unterstützt werden kann.

Die Möglichkeit eines Ausschlusses des Wahlrechts bei Auslandsverwendungen ist durch die oberste Dienstbehörde dann geboten, wenn die
Natur der wahrzunehmenden Dienstgeschäfte die ganz überwiegende Anwesenheit -– auch der Familie -– am Dienstort gebietet.
Dies können Repräsentationserfordernisse sein, die eine Anwesenheit auch am Wochenende und unter Einbindung der Familie erforderlich
machen, aber auch die jederzeit mögliche und gegebenenfalls unabsehbare und unabwendbare Notwendigkeit der sofortigen Verrichtung von dienstlichen Aufgaben"





"BMVg

Stellungnahme
des Bundesministeriums der Verteidigung
zum Jahresbericht 2016
des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
vom 07.06.2017

Aufgrund von zwei Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 2012 und 2013 besteht für Pendlerinnen und Pendler kein Anspruch
auf Trennungsgeld (mehr), wenn im Falle einer Rückversetzung an einen früheren Dienstort für diesen – zu irgendeinem Zeitpunkt – bereits die Zusage der
Umzugskostenvergütung erteilt worden war, auch wenn diese nicht genutzt wurde. Das führte, wie bereits im vergangenen Berichtsjahr geschildert, zu Unmut.

Zur Umsetzung dieser Rechtsprechung hatte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Kompetenzzentrum Travel
Management im Jahre 2015 die das Trennungsgeld abrechnenden Bundeswehrstellen angewiesen, alle Antragsteller zu befragen, ob sie an ihren aktuellen Dienstort
bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt worden waren. Die Antragsteller wurden zur Vorlage entsprechender Unterlagen,
etwa der Personalverfügungen, aufgefordert. Manche der Betroffenen können diese Anforderung nicht erfüllen, da sie diese Unterlagen nicht mehr haben.

Zu Recht berufen sie sich auch auf die abgelaufene sechsjährige Aufbewahrungspflicht der Personalakten nach der Personalaktenverordnung Soldaten. Zwischenzeitlich
entstanden Verzögerungen bei der Trennungsgeldabrechnung wegen fehlender Personalakten. Deshalb hat das Verteidigungsministerium der vom Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen angeordneten Praxis zugestimmt, dass in diesen Fällen die trennungsgeldabrechnenden Stellen berechtigt sind,
die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Beschäftigungsdienststelle oder der zentralen Personalbearbeitenden Dienststelle (Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr) anzufordern.

Trennungsgeldempfängern, die bereits eine Unterkunft am früheren Dienstort unterhalten und einen doppelten Haushalt führen, sogenannten Wochenendpendlern,
wird auch nach der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen Trennungsgeld weiter gewährt. Kein Trennungsgeld erhalten hingegen
Soldatinnen und Soldaten, die nach Versetzung an einen früheren Standort, für den bereits eine Zusage der Umzugskostenvergütung besteht, täglich zwischen Wohnung
und Dienstort pendeln, sogenannte Tagespendler. Die unterschiedliche Behandlung von Tages- und Wochenendpendlern sollte zu Gunsten der Tagespendler angeglichen werden.


Stellungnahme BMVg

Mit der Umsetzung des Wahlrechtes (3+5 Regelung) zu einem noch festzusetzenden Stichtag werden frühere Versetzungen nicht mehr betrachtet und es entfällt die unterschiedliche Behandlung.
Der Stichtag hängt davon ab, wie lange die Vorbereitungen der Personalführenden Dienststellen in Anspruch nehmen."



Das neuen UKV-Recht (3+5-Regelung) trat zum 01.01.2019 in Kraft.
Bzgl. Auslandsumzüge Inland >> Ausland : zum 01.06.2020.

Die o.g. Verwaltungspraxis wurde aber bereits vor dem 01.01.2019 nicht mehr angewendet... ab wann genau habe ich nicht mehr in Erinnerung ... ich glaube irgendwann 2017/2018...


Autor FoxtrotUniform
 - 18. Juli 2022, 19:47:25
Okay, so hatte ich es nämlich auch im Kopf. Bin gespannt, wie es sich bei den ersten Fällen verhält.
Autor LwPersFw
 - 18. Juli 2022, 16:37:46
Damit es keine Missverständnisse gibt...  ;)

Dies ist die Sichtweise von BMVg IUD II 2 ... sprich der Verwaltungsseite im BMVg.




Das BMVg IUD II 2 erläuterte in einem Info-Schreiben vom 29. Mai 2020:

Auszug

"Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz

( ... )

3. Schaffung eines Wahlrechts zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld auch für Auslandsverwendungen

( ... )

Ein wesentlicher Vorteil beim Bezug von Trennungsgeld ohne Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung kann
für die bereits vor der Auslandsverwendung Trennungsgeldberechtigten in folgendem Punkt liegen:

bei Rückkehr nach Deutschland findet kein Umzug statt und es bleibt bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen
die in Deutschland beibehaltene Wohnung für einen weiteren inländischen Trennungsgeldbezug maßgeblich.

Infolgedessen besteht im Anschluss an die Auslandsverwendung im Inland wieder das Wahlrecht nach der
Drei-plus-fünf-Regelung, sodass Mehraufwendungen für ein Pendeln von der Familienwohnung in Deutschland
zur inländischen Dienststelle in Form von Trennungsgeld berücksichtigt werden können."




Die Frage ist : auf welcher rechtlichen Grundlage wurde dies formuliert : "...für die bereits vor der Auslandsverwendung Trennungsgeldberechtigten..." ?

Bisher konnte ich dazu nichts finden...  in der A-2213/1 , Pkt 3.3 steht es nicht.


Autor FoxtrotUniform
 - 18. Juli 2022, 13:38:28
Okay, danke LwPersFw, mir war so als hätte es einen Unterschied gegeben. Beispielsweise wenn der Wohnsitz zur alten Dienststelle mehr als 30km entfernt ist man keinen TG Anspruch hatte, dann mit 3+5 Regel ins Ausland geht und wieder an die alte Dienststelle versetzt wird.
Autor LwPersFw
 - 18. Juli 2022, 12:59:35
Zitat von: FoxtrotUniform am 18. Juli 2022, 09:36:34

... sofern man mit der 3+5 UKV-Regel und unter Anspruchnahme von ATG ins Ausland versetzte wurde?


Dann hat man doch seinen Hausstand im Inland beibehalten...   somit kann hier ja nichts Anderes gelten



Autor FoxtrotUniform
 - 18. Juli 2022, 09:36:34
Weil es gerade passt: Wie ist das eigentlich zwischenzeitlich bei Rückversetzungen vom Aus- ins Inland hinsichtlich verbrannter Standorte, sofern man mit der 3+5 UKV-Regel und unter Anspruchnahme von ATG ins Ausland versetzte wurde?
Ist dies Analog zu dem vorherigen Beispiel des Inlandes oder kann ein verbrannter Standort - sprich in der Vergangenheit mit UKV zuversetzt - nur durch Maßnahmen im Inland geheilt werden?

(Falls es bereits einen Thread gibt, mea culpa).
Autor m0rtyr
 - 14. Juli 2022, 10:07:44
Ok, vielen dank für die umfangreichen Ausführungen. Da hab ich mit meiner ersten Einschätzung ja komplett daneben gelegen.
Autor LwPersFw
 - 14. Juli 2022, 09:34:11
Da Sie verheiratet sind, geht der Dienstherr immer davon aus, dass Sie über einen eigenen Hausstand im Sinne des BUKG verfügen.

Deshalb gibt es bei Verheirateten und Gleichgestellten auch kein Anerkennungs-Verfahren wie bei Ledigen.

Dies würde dann bedeuten:

Versetzung für max. 2 Jahre > damit ist die UKV nicht zuzusagen ( die 3+5-Regel findet keine Anwendung, da zu kurzer Zeitraum der Verwendung in B )

ZitatSzenario 1:
Umzug zum Standort C erfolgt bereits 8 Monate vor dem geplanten Lehrgang, eine Wohnung am Standort A wird zwar beibehalten,
aber die Familie und somit die anerkannte Wohnung befindet sich am Standort C.

Wenn Sie 8 Monate vor Versetzung den Umzug vollziehen und die Wohnung in C der Bw als Hauptwohnsitz anzeigen...
Wird dies so auch im Datenbestand erfasst...
Wenn dann die Versetzungsverfügung danach erstellt wird ... steht der neue Wohnort auf der Verfügung.
TG würde dann gezahlt für B <> C.


Wenn dann die Rückversetzung nach A erfolgt...
Hängt es dann von der geplanten Verwendungsdauer dort ab...
Wenn z.B. 5 Jahre ... kommt die 3+5-Regel zum Tragen.
Zusage der UKV mit aufschiebender Wirkung.
TG dann für A <> C


ZitatSzenario 2:
Umzug zum Standort C erfolgt erst kurz vor dem geplanten Lehrgang bzw. erst nach Dienstantritt an Standort B.

"kurz vorher" ist hier immer "ungünstig"...  ;)
Grundsätzlich gilt das bei Szenario 1 Genannte ... aber dann muss alles Erforderliche in enger Abstimmung mit Pers Einheit / PersFhr BAPersBw a.s.a.p. vor Dienstantritt geregelt werden.


Erfolgt der Umzug erst nach Dienstantritt:

Hier besteht ja noch der Hausstand in A.
Also würde zunächst TG für A <> B beantragt.

Wenn dann während des Bezug von TG umgezogen wird...
Wird nur der Umzug beim Pers und TG-Abrechner angezeigt.

Danach wird weiter TG gezahlt ... dann aber B <> C
Wobei hier nicht mehr TG gezahlt wird, als vor dem Umzug.
Da die Entfernung B <> C geringer ist, als B <> A ... gibt es eh weniger.


Für die Rückversetzung gilt das unter Szenario 1 Genannte.


Autor m0rtyrGast
 - 13. Juli 2022, 14:04:27
Ok schon mal danke für die Information. Hier sind noch die Entfernungen:

A <> B = ca 550 km
B <> C = ca 436 km
A <> C = ca 145 km

Autor LwPersFw
 - 13. Juli 2022, 13:12:56
ZitatMeiner Meinung nach dürfte in beiden Szenarien kein Trennungsgeldanspruch nach der Rückversetzung zu Standort A bestehen, da ja hier bereits eine UKV zugesagt und genutzt wurde und der privat veranlasste Umzug nur sekundär mit einer dienstlichen Maßnahme zusammenhängt.

Das war mal "früher" ein Problem, weil die Bw-Verwaltung ein entsprechendes Urteil eines Gerichts umgesetzt und angewendet hat.
Dies führte aber zu erheblichen "Unmut" unter den Betroffenen... hier vor allem höhere Dienstgrade...  ;)
Folge: Wurde kassiert und spielt keine Rolle mehr.


Wie sind denn die Entfernungen zwischen
A <> B
B <> C
A <> C


Autor m0rtyr
 - 13. Juli 2022, 12:07:00
Hallo liebes Forum,

Ich habe mit Kameraden diskutiert und nun eine doch recht spezielle Frage zum Thema UKV und Trennungsgeld.

Ausgangssituation:

- Berufssoldat
- verheiratet mit Kindern
- Umzug mit UKV zum Standort A vor über 10 Jahren.

Es ist ein 2 jähriger Lehrgang am Standort B mit Versetzung geplant. Anschließend eine geplante Rückversetzung zum Standort A. Aufgrund der familiären Situation und Kinderbetreuung soll ein privat veranlasster Umzug nach Standort C erfolgen. Standort C ist außerhalb des Einzugsgebietes von A und B.

Szenario 1:
Umzug zum Standort C erfolgt bereits 8 Monate vor dem geplanten Lehrgang, eine Wohnung am Standort A wird zwar beibehalten, aber die Familie und somit die anerkannte Wohnung befindet sich am Standort C.

Szenario 2:
Umzug zum Standort C erfolgt erst kurz vor dem geplanten Lehrgang bzw. erst nach Dienstantritt an Standort B.



Frage:
In beiden Szenarien wird die Wohnung an Standort A bei Dienstantritt an Standort B aufgegeben. Nach Rückversetzung zu Standort A wird die Wohnung an Standort C beibehalten. Ist der Soldat in einen der beiden Szenarien nach Rückversetzung zu Standort A Trennungsgeld berechtigt?

Meiner Meinung nach dürfte in beiden Szenarien kein Trennungsgeldanspruch nach der Rückversetzung zu Standort A bestehen, da ja hier bereits eine UKV zugesagt und genutzt wurde und der privat veranlasste Umzug nur sekundär mit einer dienstlichen Maßnahme zusammenhängt.

Sollten noch relevante Informationen fehlen, kann ich diese gerne nachreichen.

Vielen Dank