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Autor thelastofus
 - 27. November 2022, 22:04:56
Allerdings könnte man zum Arbeitsgericht, wenn der AG so "blöd" ist den Grund für die Kündigung zu nennen (schriftlich). Kommt auch wieder vor.

Seihe auch hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60364.msg624297.html#msg624297
Autor Schopenhauer
 - 27. November 2022, 20:11:10
Danke, dass hat mir sehr geholfen.

So wie es dort zum Ende hin beschrieben wurde, habe ich es auch verstanden, wollte nur nochmal sicher gehen.
Autor Ralf
 - 27. November 2022, 19:54:33
Hier gibt es dazu bereits ein paar weitere Ausführungen: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60364.msg624297.html#msg624297
Autor F_K
 - 27. November 2022, 19:38:39
NEIN,

Der AG kann und darf in der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen - dies ändert sich nicht.

... und eine Kündigung ist mBn nach sowohl zweckmäßig als auch angezeigt - Du willst da ja weg ...
Autor Schopenhauer
 - 27. November 2022, 19:16:32
Ok, danke, so hatte ich das auch gelesen.

Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich von diesem Paragraphen Gebrauch machen sobald ich den Einrufungsbescheid vorliegen habe, oder?

Ab dann könnte mich der Arbeitgeber nicht mehr kündigen, oder?
Autor Ralf
 - 27. November 2022, 19:05:30
Das Arbeitplatzschutzgesetz unterscheidet nicht zwischen Probezeit, gilt also auch dann ganz normal, somit ist eine Kündigung währenddessen genauso zu bewerten wie in einem normalen Arbeitsverhältnis.
Autor Schopenhauer
 - 27. November 2022, 19:01:10
Guten Abend,

ich werde am 01.01 bei der Bw meinen Dienst als SaZ antreten.

Ich habe davon erst kürzlich erfahren. Bei meinem aktuellen Arbeitgeber befinde ich mich noch in der Probezeit.

Nichtsdestotrotz möchte ich Gebrauch vom Arbeitsplatzschutzgesetz machen. Theoretisch müsste es doch auch in der Probezeit greifen, jedoch kann der Arbeitgeber in der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen.

Hat jemand schon Erfahrungen damit gemacht bzw. kann mir einen Tipp geben, wie ich mich am besten verhalten soll?