Autor: LwPersFw
« am: 10. Dezember 2022, 15:08:07 »Neuerungen auf Grund der zweiten Änderungsverordnung (2. ÄVO) zur Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV), veröffentlicht am 29. September 2022
zu Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes – "Dienst außerhalb des Grundbetriebes"
"§ 21 SAZV – Anordnung von Dienst
In Absatz 1 wird die Anordnungsbefugnis von Diensten in der arbeitszeitrechtlichen Ausnahme geregelt. Neu ist hierbei, dass die Anordnung nun nicht mehr durch den Inspekteur oder die nachgeordnete Stelle erfolgt. Künfrtig kann durch die Leiter der Organisationsobereiche oder durch den Kommandeur des Territorialen Führungskommandos die Anordnung erfolgen.
§ 22 SAZV – Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
Der Begriff der Ruhepausen und Ruhezeiten wird im Zusammenhang mit dem Dienst in der Ausnahme durch den Begriff der Regenerationszeiten ersetzt. Hierdurch soll eine begriffliche Trennung zum Dienst im Grundbetrieb hergestellt werden. Intendiert ist hiermit jedoch, dass im Ausnahmetatbestand, soweit dies möglich ist, Phasen des Ruhens durch den Vorgesetzten befohlen werden.
§ 23 SAZV – Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
Der neugefasste Absatz 1 soll die Verpflichtung des Vorgesetzten hervorheben, auch bei Diensten in der Ausnahme den größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten, indem jede Möglichkeit für Ruhepausen und Ruhezeiten genutzt wird.
Die Regelung in Absatz 2 bewirkt grundsätzlich, dass mit der ersten Minute Dienst in der Ausnahme der Soldat sofort einen Anspruch auf einen Tag Freistellung vom Dienst erwirbt. Gleichzeitig werden in dem Absatz Ausnahmen von diesem Grundsatz geregelt. So wird kein Anspruch auf einen Tag Freistellung vom Dienst erworben, wenn der Soldat gleichzeitig den Auslandsverwendungszuschlag erhält, zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes eingesetzt ist oder für Tage der Verlegung, an denen ausschließlich Reise- oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganze Tage der befohlenen Regeneration.
Grundsätzlich ist nun angeordnet, dass nach einer Verwendung im Ausnahmetatbestand, unabhängig aus welchem in § 30c Abs. 4 SG benannten Grund, im unmittelbaren Anschluss an den Dienst mindestens ein Tag Freistellung zu gewähren ist. War die Belastung individuell höher, sind mehrere Tage Freistellung verbindlich fest zulegen.
Als weitere Besonderheit wird für Einsätze und einsatzgleiche Verpflichtungen geregelt, dass in dem Monat vor dem Einsatz eine Mindestfreistellung von fünf Tagen und innerhalb von zwei Monaten nach dem Einsatz eine Mindestfreistellung von 14 Tagen verpflichtend ist. Die Freistellung kann durch Urlaub, Dienstbefreiung oder Tage der FvD gewährt werden."
Quelle: DBwV "Die Bundeswehr" 12/2022
zu Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes – "Dienst außerhalb des Grundbetriebes"
"§ 21 SAZV – Anordnung von Dienst
In Absatz 1 wird die Anordnungsbefugnis von Diensten in der arbeitszeitrechtlichen Ausnahme geregelt. Neu ist hierbei, dass die Anordnung nun nicht mehr durch den Inspekteur oder die nachgeordnete Stelle erfolgt. Künfrtig kann durch die Leiter der Organisationsobereiche oder durch den Kommandeur des Territorialen Führungskommandos die Anordnung erfolgen.
§ 22 SAZV – Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
Der Begriff der Ruhepausen und Ruhezeiten wird im Zusammenhang mit dem Dienst in der Ausnahme durch den Begriff der Regenerationszeiten ersetzt. Hierdurch soll eine begriffliche Trennung zum Dienst im Grundbetrieb hergestellt werden. Intendiert ist hiermit jedoch, dass im Ausnahmetatbestand, soweit dies möglich ist, Phasen des Ruhens durch den Vorgesetzten befohlen werden.
§ 23 SAZV – Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
Der neugefasste Absatz 1 soll die Verpflichtung des Vorgesetzten hervorheben, auch bei Diensten in der Ausnahme den größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten, indem jede Möglichkeit für Ruhepausen und Ruhezeiten genutzt wird.
Die Regelung in Absatz 2 bewirkt grundsätzlich, dass mit der ersten Minute Dienst in der Ausnahme der Soldat sofort einen Anspruch auf einen Tag Freistellung vom Dienst erwirbt. Gleichzeitig werden in dem Absatz Ausnahmen von diesem Grundsatz geregelt. So wird kein Anspruch auf einen Tag Freistellung vom Dienst erworben, wenn der Soldat gleichzeitig den Auslandsverwendungszuschlag erhält, zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes eingesetzt ist oder für Tage der Verlegung, an denen ausschließlich Reise- oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganze Tage der befohlenen Regeneration.
Grundsätzlich ist nun angeordnet, dass nach einer Verwendung im Ausnahmetatbestand, unabhängig aus welchem in § 30c Abs. 4 SG benannten Grund, im unmittelbaren Anschluss an den Dienst mindestens ein Tag Freistellung zu gewähren ist. War die Belastung individuell höher, sind mehrere Tage Freistellung verbindlich fest zulegen.
Als weitere Besonderheit wird für Einsätze und einsatzgleiche Verpflichtungen geregelt, dass in dem Monat vor dem Einsatz eine Mindestfreistellung von fünf Tagen und innerhalb von zwei Monaten nach dem Einsatz eine Mindestfreistellung von 14 Tagen verpflichtend ist. Die Freistellung kann durch Urlaub, Dienstbefreiung oder Tage der FvD gewährt werden."
Quelle: DBwV "Die Bundeswehr" 12/2022