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Autor wolverine
 - 19. Dezember 2022, 23:13:47
Bestimmt sagt eine Vorschrift darüber etwas. Diese habe ich hier aber nicht. Nach zehn Jahren gehe ich mal von keiner Rückzahlung aus. Ein SaZ geht ja dann auch einfach raus.
Autor GraMa
 - 19. Dezember 2022, 22:05:30
Ergo ist die Nachzahlung von Studiengebühren eine reine Latrinenparole?

Tatsächlich hab ich die Norm bisher anders verstanden, nämlich so, dass

- ein Entlassungsgesuch grundsätzlich immer möglich ist
- die grundsätzliche Gewährung seitens BAPersBw erst nach Ablauf der genannten Frist sicher gestellt ist.

Autor wolverine
 - 19. Dezember 2022, 21:52:57
§ 46 Abs. 3 SoldG. 10 Jahre nach Studienabschluss. Alles andere ist gesetzlich ausgeschlossen.
Autor GraMa
 - 19. Dezember 2022, 21:44:27
Moin,

vorneweg, ich bitte darum, diesen Post nicht emotional zu diskutieren. Mir geht es nicht darum, darzulegen, welche Beweggründe ich habe, die betreffende Frage zu stellen. Mir geht es vielmehr um fachliche Unterstützung.

Zum meinem Hintergrund

- Ich bin BS, Dienstgrad Major
- Studienabschluss 2014

Gem. §46(3) SG könnte ich - sofern ich das Gesetz richtig gelesen habe - ab 2024 meine Entlassung verlangen.

Zu meinen Fragen:
- Gibt es hier Erfahrungswerte, ob und wenn ja, zu welchen Konditionen eine Entlassung auch vor dem Ablauf der "Frist" gewährt wird?
- Wenn ja, welche Nachzahlungen gem. des dann zu erstellenden Leistungsbescheides sind hier zu erwarten?

Danke für eure konstruktiven Antworten im Voraus.