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Zitat von: christoph1972 am 12. April 2023, 09:26:25
Im Widerspruchsverfahren besteht kein Anspruch auf eine Wiederholung der erfolgten Begutachtung. Erst im Klageverfahren kann bei Zweifeln des Verwaltungsgerichtes ein erneutes Gutachten angeordnet werden.
Grundsätzlich besteht "nur" Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Zitat...oder auf eine nochmalige Durchführung des Assessments oder Teilen davon erkennen, wenn...
Zitat von: wolverine am 09. April 2023, 10:31:13
Angegriffen werden kann nur die Entscheidung, nicht für die angestrebte Laufbahn eingestellt zu werden. Das medizinische Begutachtungsergebnis selbst ist ein rein behördeninterner Akt und für sich selbst genommen nicht überprüfbar (eben nur innerhalb der Entscheidung, nicht angenommen zu werden).
Und hier kann auch nicht die eigentliche medizinische Wertung überprüft werden, denn dies ist genau ureigenste Aufgabe des Arztes. Lediglich Ermessensfehler - z. B. sachfremde Erwägungen - könnten hier eine neue Bewertung erzwingen.
Das ist nahezu unmöglich nachzuweisen. Von daher: akzeptieren Sie einfach das Ergebnis und planen Sie neu.
Zitat von: LwPersFw am 09. April 2023, 09:31:23
Im Rahmen des Widerspruchverfahrens haben Sie keinen Anspruch auf Einsicht.
Zitatdas ich vor über 16 jahren(Halbe leben her) bei einer PsychologinUnd warum sollte eine erfahrene Psychologin der Meinung sein, dass du nicht tauglich bist. Sie wird ja nicht dafür bezahlt, Leute rauszukegeln. Also irgendwas wird schon in ihren Augen vorliegen.
Zitat von: LwPersFw am 09. April 2023, 09:31:23
Im Rahmen des Widerspruchverfahrens haben Sie keinen Anspruch auf Einsicht.
Zitat von: LwPersFw am 09. April 2023, 09:31:23
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, sieht dies anders aus und wäre zu prüfen.
Zitat von: wolverine am 09. April 2023, 10:31:13
Angegriffen werden kann nur die Entscheidung, nicht für die angestrebte Laufbahn eingestellt zu werden. Das medizinische Begutachtungsergebnis selbst ist ein rein behördeninterner Akt und für sich selbst genommen nicht überprüfbar (eben nur innerhalb der Entscheidung, nicht angenommen zu werden).
Und hier kann auch nicht die eigentliche medizinische Wertung überprüft werden, denn dies ist genau ureigenste Aufgabe des Arztes. Lediglich Ermessensfehler - z. B. sachfremde Erwägungen - könnten hier eine neue Bewertung erzwingen.
Das ist nahezu unmöglich nachzuweisen. Von daher: akzeptieren Sie einfach das Ergebnis und planen Sie neu.
Zitat von: BulleMölders am 09. April 2023, 08:46:12
Ganz wichtig, die Frist zur Einlegungen des Wiederspruchs beachten, die ist normalerweise ein Monat.
ZitatZitatStehe seit Jahren ohne unterbrechung in Lohn und Brot und bin Glücklich mit meiner Frau und Kind.