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Zitat von: KlausP am 23. Januar 2024, 09:11:39Eine Umwandlung zum SaZ kann nach §45a SG erfolgen (Voraussetzung ist bspw. eine Dienstzeit unter 25 Jahren).
Meiner Meinung nach hat er keinen BfD-Anspruch, weil es den gemäß Soldatenversorgungsgesetz (SVG) nur für FWDL und SaZ gibt. Wie das aussieht wenn er erst in das Dienstverhältnis eines SaZ zurückgeführt und ob es diese Möglichkeit überhaupt gibt entzieht sich meiner Kenntnis.
Zu den Übergangsgebührnissen müsste man sich intensiv mit den Regelungen im SVG (Abschnitt 2 ,,Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten") und der individuellen Situation des Soldaten beschäftigen.
ZitatDienstzeitversorgung und Berufsförderung
Gesetzliche Grundlagen für die Berufsförderung und die Dienstzeitversorgung der SaZ sowie ihrer Hinterbliebenen nach der Umwandlung sind das Soldatenversorgungsgesetz (insbesondere Zweiter Teil Abschnitt 1 SVG) und das Soldatengesetz (§ 40 Abs. 7 S. 2 SG, § 45a Abs. 2 SG).
Für die Höhe des Anspruchs auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ist die neu festgesetzte Dienstzeit als SaZ maßgebend.
Zu § 102 SVG (Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes) werden folgende Auslegungshinweise gegeben:
Der Begriff Dienstverhältnis i. S. d. § 102 Abs. 1 S. 1 SVG umfasst auch die Wehrdienstzeiten als FWDL oder Eignungsübender, sofern die Ernennung zum SaZ in direktem Anschluss erfolgt (vgl. Bezug 2 Nr. 4.1 ff).