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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 12. Februar 2024, 12:22:25
Das Gesetz wurde verkündet

BGBl. 2024 I Nr. 17 vom 24.01.2024

Relevant ist Artikel 7 im Gesetz

Autor LwPersFw
 - 20. Dezember 2023, 14:35:44
Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Gesetz zugestimmt.

Es folgt die Verkündung im BGBl.
Autor LwPersFw
 - 12. November 2023, 10:43:55
Autor LwPersFw
 - 27. Juli 2023, 07:26:19
Im Rahmen des geplanten MilPersGleiFoG  Link zum Gesetzentwurf

ist u.a. auch eine begleitende Änderung des Soldatenversorgungsgesetz vorgesehen.

Insbesondere soll die Hinzuverdienstgrenze im § 26a vollständig entfallen.  Siehe Artikel 7 im Gesetzentwurf.

Der § 26a ermöglicht die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für Berufssoldaten, die nicht 66,97 % erreichen.

Dies betrifft insbesondere Kameraden, die aus der ehemaligen NVA übernommen wurden und später als Bw-Soldat pensioniert wurden.

Denn diese haben die normale Pension nur auf die real geleistete Dienstzeit in der Bw erhalten. z.B. für 15 Jahre

Damit waren Sie natürlich weit von den heute erforderlichen 40 Dienstjahren für die volle Pension eines "reinen" Bw-Soldaten entfernt.

Diese Kameraden konnten dann über den § 26a ihren Ruhegehaltssatz befristet auf 66,97 % erhöhen.

Mit erreichen der normalen Rentenaltersgrenze 67 viel diese Erhöhung weg und sie erhielten zu Ihrer Bw-Pension eine normale Altersrente für ihre Zeit in der NVA, gedeckelt auf den max. Betrag Pension, falls dieser erreicht wurde.

Das Problem am § 26a ist aber, dass er eine Hinzuverdienstgrenze von aktuell 525 € beinhaltet.

Wer diesen Wert überschreitet, verliert den Anspruch auf den gesamten Erhöhungsbetrag!

Durch diese Regelungen ergaben sich bisher Unterschiede im verfügbaren Einkommen von mehreren hundert Euro zwischen diesen Pensionären und den "normalen" Bw-Pensionären.


Dies will der Gesetzgeber nun bereinigen.

Wenn das o.g. Gesetz nach der Sommerpause unverändert in Kraft treten wird, soll der §26a - rückwirkend zum 01.01.2023 (Artikel 10 , Abs 3) - lauten:




"Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)

§ 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand
1 .bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
    b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat.
4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.

Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand
1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.
3. ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2) oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
(5) (weggefallen)"





Ebenfalls gestrichen wird eine adäquate Regelung für die Beamten - siehe Artikel 6






Beispiel aus dem Teil Begründung:

"Bislang entfällt der Anspruch auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Bezug eines Einkommens,
das durchschnittlich im Kalenderjahr 525 Euro übersteigt. Versorgungsbeziehende können damit eine Beschäftigung
im Rahmen eines Minijobs ausüben, ohne dass das dadurch erzielte Einkommen Auswirkungen auf die vorübergehende
Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes hat.

Es zeigte sich, dass durch diese Regelung im Ergebnis unbillige Folgen eintreten können:
insbesondere bei geringen Überschreitungen der Einkommensgrenze. Z. B. durch unerwartete Einmalzahlungen entfällt
die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes rück-wirkend für das gesamte Kalenderjahr. Der deswegen
zurückzufordernde Betrag des zu viel gezahlten Ruhegehaltes steht dabei in keinem Verhältnis zu dem daneben
erzielten Einkommen, auf Grund dessen die Überzahlung eingetreten ist.

Die Einkommensanrechnung wird daher gestrichen."




Aber Achtung :

Auch wenn diese Hinzuverdienstgrenze wegfällt ... greift dann der § 53 , insbesondere Abs 7 SVG !!   https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__53.html