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Zusammenfassung

Autor Thomi35
 - 25. September 2024, 05:20:57
Ich schreibe einmal, um @Ralf zu ergänzen und die Quellen zu nennen.

§ 1 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) sagt aus, daß mit den Ausnahmen in dieser Verordnung die Vorschriften für Beamte gelten. Da dort nichts zum Verfall geregelt wird, gilt hier auch die Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV).

In § 7 Abs. 2 EUrlV steht aber:

ZitatVorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

Eine Ausnahme gilt somit laut § 7 Abs. 3 EUrlV:

ZitatSoweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

Der genannte Mindesturlaubsanspruch beträgt viel Wochen, also i. a. 20 Tage (s. auch Bundesurlaubsgesetz).
Autor Ralf
 - 24. September 2024, 14:11:42
Die Frage wundert mich, ist doch jeder Mitarbeitende der Bundeswehr jährlich schriftlich darauf hinzuweisen ("Jährliche Belehrung über den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen"), dass Urlaub vom Vorjahr am Ende des aktuellen Jahres verfällt.
Autor JaRu
 - 24. September 2024, 12:56:53
Hallo zusammen,

habe schon die Suche genutzt aber nichts passendes gefunden.
In unserer Einheit und den AZE-Bearbeitern herrscht Uneinigkeit zum Thema Wegfall EU.
Kann dazu jemand fundierte Informationen geben, vielleicht sogar mit Quellenangabe?
Die eine Seite sagt, EU verfällt zum Ende des Folgejahres, die andere sagt, EU verfällt gar nicht mehr aber es ist
nicht gern gesehen wenn man seinen EU nicht nimmt. Wer weiß mehr?

MkG