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Zitat von: VeggieBurger am 22. November 2024, 10:16:20
Aber wenn der Sachverhalt so schwer war, dass er direkt entlassen wurde, kann ich mir nicht vorstellen dass er wiedereingestellt wird.
Zitat von: MM772711 am 22. November 2024, 13:11:42Das ändert in der Tat dann alle vorher getroffenen Aussagen.
*Korrigiere es war tatsächlich der Abs. 4
Zitat von: VeggieBurger am 22. November 2024, 09:33:06Auch da braucht es Fachlehrgang, der ggf. durch eine zivilberufliche Ausbildung abgedeckt sein kann. Also kann es sich am Fehlen eines formalen Fachlehrgangs gem. SLV handeln, denn sonst wäre keine Beförderung Fw erfolgt.Zitat von: Ralf am 22. November 2024, 06:25:35
Da passt in der Tat einiges nicht.
Eine Fw-Beförderung ohne den militärfachlichen Lfb-Ausbildungsteil geht nicht (§18 SLV).
Und 55 (5) ist schon eine Hausnummer, da muss in der Tat etwas vorgefallen sein.
Deinen Dienstgrad hast du verloren (SG 56 (2)), du kannst also als Unteroffizier eingestellt werden.
Ggf. war er Instler oder ITler.
Er schreibt ja, die Fw-Lehrgänge hat er bestanden, die Fachlehrgänge jedoch nicht.
Zitat von: Ralf am 22. November 2024, 06:25:35
Da passt in der Tat einiges nicht.
Eine Fw-Beförderung ohne den militärfachlichen Lfb-Ausbildungsteil geht nicht (§18 SLV).
Und 55 (5) ist schon eine Hausnummer, da muss in der Tat etwas vorgefallen sein.
Deinen Dienstgrad hast du verloren (SG 56 (2)), du kannst also als Unteroffizier eingestellt werden.
Zitat(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Zitat§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
§ 56 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.