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Zusammenfassung

Autor Jay-C
 - 06. Januar 2025, 16:06:09
Hallo @Sachbearbeiter:
Ich antworte unter dem Hinweis, dass ich in der Materie selbst nur als Arbeitsloser stecke, daher ohne Gewähr:

Die Grundvoraussetzungen fürs ALG nennt der § 137 SGB III.
Absatz 1 Nr. 3 erwähnt die Anwartschaftszeit, die gem. § 142 (1) bei mindestens 12 Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist erfüllt ist.
Die Rahmenfrist beträgt gem. § 143 (1) 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, was in dem unterstellten der Fall der 31.01.2026 wäre.
Als Versicherungspflichtverhältnis gelten nach § 25 (2) i. V. m. § 26 (1) Nr. 2 SGB III alle genannten Dienstleistungsarten, da sie alle unter den vierten Abschnitt des SG fallen.
Selbst nach Abzug der Unterbrechungen/ Wochenenden wären in der Rahmenfrist (01.08.2023 - 31.01.2026) weit über 12 Monate versicherungspflichtige Wehrdienstzeiten erbracht. Die Anwartschaftszeit wäre in diesem Fall also zweifelsfrei erfüllt.

Der Anspruch wäre meiner Auffassung nach also alleine auf Grund der Dienstleistungen gegeben.

Für die Ermittlung der Höhe gilt ungeachtet des Leistungssatzes folgendes:
Der Bemessungsrahmen umfasst gem. § 150 (1) S. 2 ein Jahr, das mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs endet.
Versicherungspflichtverhältnisse (§ 24) beinhalten wie nun mehrfach aufgeführt auch Wehrdienstzeiten. Der Bemessungsrahmen würde sich also vom 01.02.2025 zum 31.01.2026 erstrecken.
Da es in dieser Zeit allerdings keine versicherungspflichtige Beschäftigung gäbe (§25 (1)), gäbe es auch keine berücksichtigungsfähigen Abrechnungszeiträume. Sprich der Bemessungszeitraum wäre leer.
Auch mit der Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre in Folge des hier zutreffenden § 150 (3) Nr. 1 (Bemessungszeitraum enthält weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt) ändert daran nichts.

Für die Ermittlung der Höhe des ALG müsste folglich die fiktive Bemessung nach § 152 Anwendung finden.

Für mich scheint das ein Paradebeispiel für dessen Anwendung ;)
Autor Sachbearbeite®
 - 02. Januar 2025, 15:57:41
Zitat von: Jay-C am 22. November 2024, 14:20:47
Hallo zusammen,

heute morgen kam endlich der Bewilligungsbescheid.

Ich habe zuvor übrigens einen Ablehnungsbescheid erhalten, mit dem ich auf Grund meiner bisherigen Erfahrungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten als ehemaliger Soldat ironischerweise schon fest gerechnet habe. Diesem habe ich natürlich widersprochen und dabei auf die hier bereits genannten Rechtsnormen verwiesen. Dem Widerruf wurde schließlich stattgegeben.

Die Ausgangsfrage ist damit final beantwortet.

Eine Erkenntnis, die ich nach der Überprüfung des Bescheids trotzdem gerne noch mitgeben würde:

In Bezug auf die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in meinem Fall trotz des einbezogenen Wehrdienstes bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit keine fiktive Bemessung anzusetzen! Es gilt tatsächlich der Grundsatz:

Die Höhe richtet sich gem. § 149 SGB III nach dem Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Der Bemessungszeitraum entspricht gem. § 150 (1) den Abrechnungszeiträumen, der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen.
Der Bemessungsrahmen beträgt gem. § 150 (1) S. 2 Ein Jahr, das mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs beginnt.
An der Stelle Vorsicht:
Bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens ist von Versicherungspflichtverhältnissen die Rede, die nach § 24 neben den Beschäftigten (25 §) auch die sonstigen Versicherungspflichtigen (§ 26) und damit auch Wehrdienstzeiten mit einschließen.
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums ist dagegen nur die versicherungspflichtige Beschäftigung von Belang. Dafür findet sich in § 25 (1) eine Legaldefinition. Demnach schließen sich Wehrdienstzeiten hier aus.
Die fiktive Bemessung schließt sich bei mir darüber hinaus durch das nicht Vorliegen der Voraussetzungen nach § 150 (3) aus.

Einfacher ausgedrückt: Für die Ermittlung der Höhe des ALG ist in meinem Fall nur meine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausschlaggebend.

Der Bescheid ist demnach bezüglich der Höhe übrigens falsch, allerdings nur minimal und zu meinen Gunsten.

Er ist leider auch bei der Anspruchsdauer falsch.

Bewilligt wurden mir 6 Monate. Da für die Festlegung die Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 143) um weitere 30 Monate erweitert wird und hierfür "alle" Versicherungspflichtverhältnisse zu Grunde gelegt werden (§ 147), somit wie bereits aufgezeigt auch Wehrdienstzeiten berücksichtigt werden müssen und ich mehrere weitere Übungen in dieser Zeit hatte, komme ich hier auf die nächste Stufe (>16 und < 20 Monate Monate Versicherungspflicht = 8 Monate Anspruch).

So lange arbeitssuchend zu sein ist natürlich nicht meine Absicht, dennoch überlege ich, dem Bescheid erneut zu widerrufen.


EDIT : auf Wunsch TE  >12 und <16 Monate  in >16 und < 20 Monate geändert

Vielen Dank für die sehr ausführliche Berichterstattung!

Wie ist allerdings die Lage eines Arbeitnehmers (AN), der für die Dauer von über drei Jahren von seinem zivilen Arbeitgeber (AG) ohne Entgeltfortzahlung freigestellt wurde und der AN über diese drei Jahre "durchgehend" Reservistendienst (RD) leistet. Durchgehend heißt hier, dass RD in Kombination von § 63b SG mit § 61 SG geleistet wurde und es lediglich Unterbrechungen des RD für die Dauer eine Wochenende gab.

Sprich Freistellung ohne Entgeltfortzahlung 01.10.2022 - 31.01.2026

darin

Reservistendienst 04.10.2022 - 01.09.2023 (nach § 63b SG)

Reservistendienst 04.09.2023 - 10.11.2023 (nach § 61 SG: Lehrgang)

Reservistendienst 13.11.2023 - 29.12.2023 (nach § 63b SG)

Reservistendienst 02.01.2024 - 31.10.2024 (nach § 63b SG)

Reservistendienst 01.11.2024 - 20.12.2024 (nach § 61 SG: Lehrgang)

Reservistendienst 02.01.2025 - 30.09.2025 (nach § 63b SG)

Reservistendienst 01.10.2025 - 31.01.2026 (nach § 62 SG: Auslandseinsatz)

Würde sich aufgrund der geleisteten Reservistendienste der Anspruch auf ALG I sowie die Berechnung der Höhe des ALG I allein auf die RD beziehen oder auf die letzten 12 Monate des zivilen Arbeitsverhältnisses 01.10.2021 - 30.09.2022 unter der Annahme er wäre ab 01.02.2026 arbeitslos/arbeitssuchend.
Autor Maj a.D.
 - 25. November 2024, 11:23:49
Für solche bis ins Detail gehende Darstellungen bin ich "Fan" dieses Forums. Auch wenn es einen selber nicht betrifft, gibt es IMMER einen zweiten Einzelfall, der dann die richtige Vorgehensweise hier finden kann.

Ein B.Z. an den Ersteller dieses Threads und auch den LwPersFw für seine Ausführungen, hier im im Allgemeinen.

Weiter so!!!!

Zitat von: Jay-C am 22. November 2024, 14:20:47
Hallo zusammen,

heute morgen kam endlich der Bewilligungsbescheid.

Ich habe zuvor übrigens einen Ablehnungsbescheid erhalten, mit dem ich auf Grund meiner bisherigen Erfahrungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten als ehemaliger Soldat ironischerweise schon fest gerechnet habe. Diesem habe ich natürlich widersprochen und dabei auf die hier bereits genannten Rechtsnormen verwiesen. Dem Widerruf wurde schließlich stattgegeben.

Die Ausgangsfrage ist damit final beantwortet.

Eine Erkenntnis, die ich nach der Überprüfung des Bescheids trotzdem gerne noch mitgeben würde:

In Bezug auf die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in meinem Fall trotz des einbezogenen Wehrdienstes bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit keine fiktive Bemessung anzusetzen! Es gilt tatsächlich der Grundsatz:

Die Höhe richtet sich gem. § 149 SGB III nach dem Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Der Bemessungszeitraum entspricht gem. § 150 (1) den Abrechnungszeiträumen, der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen.
Der Bemessungsrahmen beträgt gem. § 150 (1) S. 2 Ein Jahr, das mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs beginnt.
An der Stelle Vorsicht:
Bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens ist von Versicherungspflichtverhältnissen die Rede, die nach § 24 neben den Beschäftigten (25 §) auch die sonstigen Versicherungspflichtigen (§ 26) und damit auch Wehrdienstzeiten mit einschließen.
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums ist dagegen nur die versicherungspflichtige Beschäftigung von Belang. Dafür findet sich in § 25 (1) eine Legaldefinition. Demnach schließen sich Wehrdienstzeiten hier aus.
Die fiktive Bemessung schließt sich bei mir darüber hinaus durch das nicht Vorliegen der Voraussetzungen nach § 150 (3) aus.

Einfacher ausgedrückt: Für die Ermittlung der Höhe des ALG ist in meinem Fall nur meine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausschlaggebend.

Der Bescheid ist demnach bezüglich der Höhe übrigens falsch, allerdings nur minimal und zu meinen Gunsten.

Er ist leider auch bei der Anspruchsdauer falsch.

Bewilligt wurden mir 6 Monate. Da für die Festlegung die Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 143) um weitere 30 Monate erweitert wird und hierfür "alle" Versicherungspflichtverhältnisse zu Grunde gelegt werden (§ 147), somit wie bereits aufgezeigt auch Wehrdienstzeiten berücksichtigt werden müssen und ich mehrere weitere Übungen in dieser Zeit hatte, komme ich hier auf die nächste Stufe (>16 und < 20 Monate  Versicherungspflicht = 8 Monate Anspruch).

So lange arbeitssuchend zu sein ist natürlich nicht meine Absicht, dennoch überlege ich, dem Bescheid erneut zu widerrufen.



EDIT : auf Wunsch TE  >12 und <16 Monate  in >16 und < 20 Monate geändert


Autor LwPersFw
 - 23. November 2024, 09:28:16
Vielen Dank für die ausführliche Information !! :)
Autor Jay-C
 - 22. November 2024, 14:20:47
Hallo zusammen,

heute morgen kam endlich der Bewilligungsbescheid.

Ich habe zuvor übrigens einen Ablehnungsbescheid erhalten, mit dem ich auf Grund meiner bisherigen Erfahrungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten als ehemaliger Soldat ironischerweise schon fest gerechnet habe. Diesem habe ich natürlich widersprochen und dabei auf die hier bereits genannten Rechtsnormen verwiesen. Dem Widerruf wurde schließlich stattgegeben.

Die Ausgangsfrage ist damit final beantwortet.

Eine Erkenntnis, die ich nach der Überprüfung des Bescheids trotzdem gerne noch mitgeben würde:

In Bezug auf die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in meinem Fall trotz des einbezogenen Wehrdienstes bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit keine fiktive Bemessung anzusetzen! Es gilt tatsächlich der Grundsatz:

Die Höhe richtet sich gem. § 149 SGB III nach dem Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Der Bemessungszeitraum entspricht gem. § 150 (1) den Abrechnungszeiträumen, der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen.
Der Bemessungsrahmen beträgt gem. § 150 (1) S. 2 Ein Jahr, das mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs beginnt.
An der Stelle Vorsicht:
Bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens ist von Versicherungspflichtverhältnissen die Rede, die nach § 24 neben den Beschäftigten (25 §) auch die sonstigen Versicherungspflichtigen (§ 26) und damit auch Wehrdienstzeiten mit einschließen.
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums ist dagegen nur die versicherungspflichtige Beschäftigung von Belang. Dafür findet sich in § 25 (1) eine Legaldefinition. Demnach schließen sich Wehrdienstzeiten hier aus.
Die fiktive Bemessung schließt sich bei mir darüber hinaus durch das nicht Vorliegen der Voraussetzungen nach § 150 (3) aus.

Einfacher ausgedrückt: Für die Ermittlung der Höhe des ALG ist in meinem Fall nur meine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausschlaggebend.

Der Bescheid ist demnach bezüglich der Höhe übrigens falsch, allerdings nur minimal und zu meinen Gunsten.

Er ist leider auch bei der Anspruchsdauer falsch.

Bewilligt wurden mir 6 Monate. Da für die Festlegung die Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 143) um weitere 30 Monate erweitert wird und hierfür "alle" Versicherungspflichtverhältnisse zu Grunde gelegt werden (§ 147), somit wie bereits aufgezeigt auch Wehrdienstzeiten berücksichtigt werden müssen und ich mehrere weitere Übungen in dieser Zeit hatte, komme ich hier auf die nächste Stufe (>16 und < 20 Monate Monate Versicherungspflicht = 8 Monate Anspruch).

So lange arbeitssuchend zu sein ist natürlich nicht meine Absicht, dennoch überlege ich, dem Bescheid erneut zu widerrufen.


EDIT : auf Wunsch TE  >12 und <16 Monate  in >16 und < 20 Monate geändert



Autor LwPersFw
 - 08. Oktober 2024, 12:42:14
Dies steht auf der aktuellen Version der Wehrdienstzeitbescheinigung:

"Bei Arbeitslosigkeit nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr müssen Sie am ersten Arbeitstag nach dem
Ausscheiden bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit entsprechende Leistungen beantragen.
Die Meldung bei der Agentur für Arbeit ist auch für die Ermittlung rentenrechtlich wirksamer Zeiten von Bedeutung.
Legen Sie eine Ausfertigung der Wehrdienstzeitbescheinigung der Agentur für Arbeit vor.
Ehemalige Soldaten/Soldatinnen auf Zeit müssen außerdem die "Bescheinigung der Dienstbezüge nach § 86a Abs 1
Nr. 3 Soldatenversorgungsgesetz" beifügen."


Autor LwPersFw
 - 07. Oktober 2024, 21:09:01
Zitat von: Jay-C am 07. Oktober 2024, 17:28:04

Heißt für mich: Die Wehrdienstzeitbescheinigung sollte nach wie vor reichen.


Sollte dem nicht so sein, hätte man dies innerhalb der Bw bereits kommuniziert.

Denn diese Bescheinigungen würden dann ja nicht mehr von der Truppe erstellt, sondern den Bezüge/Sold zahlenden Stellen.
Siehe das Formular in der Weisung zum § 86a SVG.  SaZ > BVA / RDL > USG / FWDL > Refü

Autor Jay-C
 - 07. Oktober 2024, 17:28:04
Ein kleines Update, um das Wissen für alle Interessierte bzw. Betroffene zu bündeln:

Ich habe heute den Abdruck der Arbeitsbescheinigung meines alten Arbeitgebers bekommen.

Eine Info die damit einherging, mir bis dahin aber verwehrt war: Die Arbeitsbescheinigung selbst ist gesetzlich im § 312 SGB III geregelt.
Für RDL einschlägig wird hier Absatz 3 sein, gemäß dem das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2 gilt.
Interessant dort ist vor allem Satz Nr. 2, nach dem die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen für Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 das Formular, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist zu nutzen haben.

Auf der Suche danach stieß ich auf eine weitere Fachliche Weisung der Agentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisung-sgb-iii-anhang-2-paragraf-312-312a-313-313a-arbeitgeber-und-traegerbescheinigungen_ba147783.pdf

Und nach der wiederum sind gemäß Ziffer 2.3. (4) die Zeiten nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes vom Arbeitslosen durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.

Heißt für mich: Die Wehrdienstzeitbescheinigung sollte nach wie vor reichen.
Autor F_K
 - 02. Oktober 2024, 18:55:38
Offtopic:
In dem Zusammenhang des TEs des dortigen Threads ist die Zusammenfassung mMn stimmig - weil ohne Ausbildung / Studium und Mannschafter.

Dein Fall hier ist anders - weil Du ein Studium abgeschlossen hast.

Ansonsten: Digitalisierung ist oft "spannend" - und ein Akademiker nach RDL arbeitssuchend auch nicht der "Normalfall".

Viel Erfolg.
Autor Jay-C
 - 02. Oktober 2024, 18:35:26
Zitat von: F_K am 02. Oktober 2024, 18:22:37
Habe ich hier etwas zur Qualifikationsstufe geschrieben?
Nicht hier. In dem von mir verlinkten Thread  ;)

Ansonsten sind wir uns ja einig. Nur hilft mir das erst mal nicht bei der Antragsstellung.
Das sind eben Sachen an denen man merkt, wie schwer man sich hierzulande mit der Digitalisierung tut.
Die Übung wurde als "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" von der Agentur vorerfasst. Ich habe gar keine Möglichkeit das zu ändern, bzw. selbst wenn ich eine Übung manuell ergänzen möchte, habe ich gar keine andere Wahl, als es genauso zu anzugeben.
Daraus resultiert dann mMn die Forderung der elektronischen Arbeitsbescheinigung.
Anders ausgedrückt: Die Eingabemöglichkeiten des Onlineantrags sind mindestens lückenhaft, wenn nicht fehlerhaft...

Aber wie gesagt, ich habe dem Antrag jetzt nur eine Wehrdienstzeitbescheinigung beigefügt und warte ab, was folgt.
Autor F_K
 - 02. Oktober 2024, 18:22:37
Habe ich hier etwas zur Qualifikationsstufe geschrieben?

Trennung:

AFAIK wird für Res / Soldaten im Nachgang eine Nachversicherung durchgeführt - die Zahlungen der BW an die Träger der Sozialversicherungen erfolgen pauschal und NICHT personenbezogen - insoweit ist eine elektronische persönliche Meldung gar nicht erstellbar - und auch gesetzlich nicht vorgesehen.

Vorgesehen  ist die Wehrdienstzeitbescheinigung.
Autor Jay-C
 - 02. Oktober 2024, 16:58:49
Danke für die Antworten.

Dieses elektronische BEA-Verfahren ist ja recht neu. Noch letztes Jahr wäre die Wehrdienstzeitbescheinigung in jedem Fall ausreichend gewesen.

Die Bescheinigung nach § 86a habe ich letzte Woche bereits selbst gefunden und gerade eben hat mich eine Bearbeitern der Arbeitsagentur nach ihrer Google Recherche auch darauf aufmerksam gemacht. Das war für mich aber tatsächlich genau der Anlass für die Nachfrage hier, weil das eben explizit nicht zu meiner Situation passt und auf meinen Hinweis diesbezüglich nur geantwortet wurde, man wisse es nicht (was ja auch schon vorher der Fall war).

Ich habe dem Antrag jetzt nur die Wehrdienstzeitbescheinigung beigefügt und warte einfach mal ab, was passiert.
Aus meiner Sicht muss das reichen. Die finanziellen Leistungen aus den Übungen spielen schließlich keine Rolle für die Höhe des ALG.
Hier greift ja § 152 SGB III (fiktive Bemessung), wie bereits an anderer Stelle im Forum diskutiert wurde.(https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68355.msg697346.html#msg697346)

PS: Kleiner Hinweis am Rande: Die Zusammenfassung in dem Thread ist an einer Stelle falsch @F_K:
Denn auch wenn ich meine RDL im Mannschaftsdienstgrad abgehalten habe, ausschlaggebend für die Qualifikationsgruppe und meine Jobsuche ist der Hochschullabschluss. Anders: Trotz Mannschaftsdienstgrad falle ich in Qualifikationsstufe 1 (bereits von der Arbeitsagentur bestätigt).
Autor F_K
 - 02. Oktober 2024, 16:02:07
Ich sehe es wie LwPersFw, zusätzlich werden sozialversicherungspflichtige (Renten) Zeiten ja der Rentenkasse gemeldet - und sind dort im Konto vermerkt / belegt.

Inzwischen erfolgen diese Meldungen elektronisch - die Rentenkasse hat aber für ehemalige Zeiten die Wehrdienstzeitbescheinigungen immer akzeptiert - denn genau dafür sind diese ja da.
Autor LwPersFw
 - 02. Oktober 2024, 15:53:55
Der Anhang betrifft zwar die Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG...

... aber darin findet sich der Satz:

"An die Stelle der Arbeitsbescheinigung treten die Wehrdienstzeitbescheinigung und die Bescheinigung der Dienstbezüge nach § 86a Abs. 1 Nr. 3 SVG (vgl. Anlage). "

Meine Empfehlung, die Agentur fragen, warum bei SaZ die Wehrdienstzeitbescheinigung die Arbeitsbescheinigung ersetzt, bei Ihnen als RDL aber vermeintlich nicht ...?

Ansonsten:
+ Nachweis über geleistete Dienstzeit : Wehrdienstbescheinigung vom TrT

+ Nachweis über erhaltene finanzielle Leistungen : USG

Autor Jay-C
 - 02. Oktober 2024, 14:39:23
Hallo zusammen,

es geht grundsätzlich um das Arbeitslosengeld im Rahmen von Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, in meinem Fall um § 61 SG (Übungen).
Eigentlich habe ich nur eine kleine Frage, da aber sicher Folgefragen kommen werden, erstmal die Ausgangslage zum besseren Verständnis:

Mein Studium endete zum 30.09.2024. Bewerbungen sind am Laufen, aber noch keine Zusage. Dementsprechend habe ich mich zum 01.10.2024 arbeitslos gemeldet.
Letztes Jahr habe ich mein Studium unterbrochen und war vom 01.01.2023 bis 31.10.2023 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Direkt im Anschluss hatte ich eine Übung vom 02.11.2023. bis 02.02.2024.

Was klar ist:
Die Beschäftigung sind einwandfreie 10 Monate Anwartschaftszeit nach 142 (1) SGB III.
Die Zeit der Übung geht als sonstiger Versicherungspflichtiger nach § 25 (2) S. 2 i. V. m. § 26 (1) Nr. 2 SGB III in die Anwartschaftszeit ein.
In Summe also 13 Monate, womit der Anspruch grundsätzlich besteht. Das hat mit die Agentur für Arbeit auch bereits bestätigt.

Das Problem:
Die Agentur fordert, die Daten über das Beschäftigungsverhältnis als elektronische Arbeitsbescheinigung über das BEA-Verfahren an sie zu übermitteln.

Jetzt die eigentliche Frage:
Welche BW-Stelle ist in meinem Fall, also für RDL dafür zuständig?

Ich habe bereits mit meinem Beorderungstruppenteil gesprochen. Da hat man davon noch nie gehört.
Und ja, natürlich habe ich mit der Agentur auch selbst schon darüber gesprochen, aber auch die ist hier absolut keine Hilfe.