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Zitat von: Jay-C am 22. November 2024, 14:20:47
Hallo zusammen,
heute morgen kam endlich der Bewilligungsbescheid.
Ich habe zuvor übrigens einen Ablehnungsbescheid erhalten, mit dem ich auf Grund meiner bisherigen Erfahrungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten als ehemaliger Soldat ironischerweise schon fest gerechnet habe. Diesem habe ich natürlich widersprochen und dabei auf die hier bereits genannten Rechtsnormen verwiesen. Dem Widerruf wurde schließlich stattgegeben.
Die Ausgangsfrage ist damit final beantwortet.
Eine Erkenntnis, die ich nach der Überprüfung des Bescheids trotzdem gerne noch mitgeben würde:
In Bezug auf die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in meinem Fall trotz des einbezogenen Wehrdienstes bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit keine fiktive Bemessung anzusetzen! Es gilt tatsächlich der Grundsatz:
Die Höhe richtet sich gem. § 149 SGB III nach dem Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Der Bemessungszeitraum entspricht gem. § 150 (1) den Abrechnungszeiträumen, der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen.
Der Bemessungsrahmen beträgt gem. § 150 (1) S. 2 Ein Jahr, das mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs beginnt.
An der Stelle Vorsicht:
Bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens ist von Versicherungspflichtverhältnissen die Rede, die nach § 24 neben den Beschäftigten (25 §) auch die sonstigen Versicherungspflichtigen (§ 26) und damit auch Wehrdienstzeiten mit einschließen.
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums ist dagegen nur die versicherungspflichtige Beschäftigung von Belang. Dafür findet sich in § 25 (1) eine Legaldefinition. Demnach schließen sich Wehrdienstzeiten hier aus.
Die fiktive Bemessung schließt sich bei mir darüber hinaus durch das nicht Vorliegen der Voraussetzungen nach § 150 (3) aus.
Einfacher ausgedrückt: Für die Ermittlung der Höhe des ALG ist in meinem Fall nur meine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausschlaggebend.
Der Bescheid ist demnach bezüglich der Höhe übrigens falsch, allerdings nur minimal und zu meinen Gunsten.
Er ist leider auch bei der Anspruchsdauer falsch.
Bewilligt wurden mir 6 Monate. Da für die Festlegung die Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 143) um weitere 30 Monate erweitert wird und hierfür "alle" Versicherungspflichtverhältnisse zu Grunde gelegt werden (§ 147), somit wie bereits aufgezeigt auch Wehrdienstzeiten berücksichtigt werden müssen und ich mehrere weitere Übungen in dieser Zeit hatte, komme ich hier auf die nächste Stufe (>16 und < 20 Monate Monate Versicherungspflicht = 8 Monate Anspruch).
So lange arbeitssuchend zu sein ist natürlich nicht meine Absicht, dennoch überlege ich, dem Bescheid erneut zu widerrufen.
EDIT : auf Wunsch TE >12 und <16 Monate in >16 und < 20 Monate geändert
Zitat von: Jay-C am 22. November 2024, 14:20:47
Hallo zusammen,
heute morgen kam endlich der Bewilligungsbescheid.
Ich habe zuvor übrigens einen Ablehnungsbescheid erhalten, mit dem ich auf Grund meiner bisherigen Erfahrungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten als ehemaliger Soldat ironischerweise schon fest gerechnet habe. Diesem habe ich natürlich widersprochen und dabei auf die hier bereits genannten Rechtsnormen verwiesen. Dem Widerruf wurde schließlich stattgegeben.
Die Ausgangsfrage ist damit final beantwortet.
Eine Erkenntnis, die ich nach der Überprüfung des Bescheids trotzdem gerne noch mitgeben würde:
In Bezug auf die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in meinem Fall trotz des einbezogenen Wehrdienstes bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit keine fiktive Bemessung anzusetzen! Es gilt tatsächlich der Grundsatz:
Die Höhe richtet sich gem. § 149 SGB III nach dem Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Der Bemessungszeitraum entspricht gem. § 150 (1) den Abrechnungszeiträumen, der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen.
Der Bemessungsrahmen beträgt gem. § 150 (1) S. 2 Ein Jahr, das mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs beginnt.
An der Stelle Vorsicht:
Bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens ist von Versicherungspflichtverhältnissen die Rede, die nach § 24 neben den Beschäftigten (25 §) auch die sonstigen Versicherungspflichtigen (§ 26) und damit auch Wehrdienstzeiten mit einschließen.
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums ist dagegen nur die versicherungspflichtige Beschäftigung von Belang. Dafür findet sich in § 25 (1) eine Legaldefinition. Demnach schließen sich Wehrdienstzeiten hier aus.
Die fiktive Bemessung schließt sich bei mir darüber hinaus durch das nicht Vorliegen der Voraussetzungen nach § 150 (3) aus.
Einfacher ausgedrückt: Für die Ermittlung der Höhe des ALG ist in meinem Fall nur meine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausschlaggebend.
Der Bescheid ist demnach bezüglich der Höhe übrigens falsch, allerdings nur minimal und zu meinen Gunsten.
Er ist leider auch bei der Anspruchsdauer falsch.
Bewilligt wurden mir 6 Monate. Da für die Festlegung die Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 143) um weitere 30 Monate erweitert wird und hierfür "alle" Versicherungspflichtverhältnisse zu Grunde gelegt werden (§ 147), somit wie bereits aufgezeigt auch Wehrdienstzeiten berücksichtigt werden müssen und ich mehrere weitere Übungen in dieser Zeit hatte, komme ich hier auf die nächste Stufe (>16 und < 20 Monate Versicherungspflicht = 8 Monate Anspruch).
So lange arbeitssuchend zu sein ist natürlich nicht meine Absicht, dennoch überlege ich, dem Bescheid erneut zu widerrufen.
Zitat von: Jay-C am 07. Oktober 2024, 17:28:04
Heißt für mich: Die Wehrdienstzeitbescheinigung sollte nach wie vor reichen.
Zitat von: F_K am 02. Oktober 2024, 18:22:37Nicht hier. In dem von mir verlinkten Thread
Habe ich hier etwas zur Qualifikationsstufe geschrieben?