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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 10. Januar 2025, 09:28:23
Updatefrage:

Hat denn nun ein StOffz des Bedarfsträgers die Sachlage mit dem MedA besprochen? Ist dort auf DX hingewiesen worden und auf den besseren Gesundheitszustand?
Autor Sinenomine_BW
 - 13. Dezember 2024, 10:22:29
Zitat von: Ralf am 13. Dezember 2024, 06:13:54
Wenn du den Widerspruchsbescheid hast, hast du ja auch eine Begründung, die du dann überprüfen kannst.

Ja, das stimmt natürlich. Auf den Bescheid werde ich wahrscheinlich 6-8 Wochen warten müssen, gell?

Bisher ist es ja rein mit meinem gesundheitlichen Zustand begründet worden, ohne dass ich vor Ort untersucht worden bin.

Autor Ralf
 - 13. Dezember 2024, 06:13:54
Wenn du den Widerspruchsbescheid hast, hast du ja auch eine Begründung, die du dann überprüfen kannst.
Autor Marvin Cosovic
 - 12. Dezember 2024, 23:42:43
Zitat von: Ralf am 12. Dezember 2024, 04:16:31
ZitatUnd warum hat das Karrierecenter eine Untersuchung vor Ort dann erstmal abgelehnt?
Diese Frage wird wohl nur das KarrCBw beantworten können.

Danke für Ihre Antwort! Selbsterklärend. Da haben Sie natürlich vollkommen Recht.
Stellt das bisherige Ablehnen der Anwendung von Nr. 2038 einen Verstoß gegen die geltende Vorschrift dar?
Was kann ich dagegen tun?
Den Prozess erstmal laufen lassen und die Antwort vom BAPersBw auf meinen Widerspruch abwarten?

MkG
Autor Ralf
 - 12. Dezember 2024, 04:16:31
ZitatUnd warum hat das Karrierecenter eine Untersuchung vor Ort dann erstmal abgelehnt?
Diese Frage wird wohl nur das KarrCBw beantworten können.
Autor Sinenomine_BW
 - 11. Dezember 2024, 23:07:02
Zitat von: LwPersFw am 10. Dezember 2024, 06:38:20
Zitat von: Sinenomine_BW am 08. Dezember 2024, 10:16:14

Gilt hier die Vorschrift Reserve A2-1300-0-0-2 Nummer 2041


Zitat von: Sinenomine am 05. Dezember 2024, 10:52:19

Ich bin im Sommer zum regulären Ende meiner Dienstzeitfestsetzung entlassen worden.



A2-1300/0-0-2, Version 4.2, vom 05.11.2024

2035. Die Feststellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit10 erfolgt gemäß den jeweils gültigen
Allgemeinen Regelungen. Die Heranziehung/Zuziehung zu einem RD setzt unter anderem die
Dienstfähigkeit voraus. Zuständig für die Feststellung der Dienstfähigkeit sind die KarrC Bw.
Grundsätzlich wird bei dienstfähig Entlassenen im Rahmen einer Regelvermutung vom Fortbestehen
der Dienstfähigkeit ausgegangen.

2036. Sind seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis oder der letzten Dienstleistung
nach Nr. 2003 weniger als drei Jahre vergangen und besteht für die während der Dienstleistung nach
Nr. 2003 vorgesehenen Verwendung kein Verwendungsausschluss, zieht das KarrC Bw diese Person
grundsätzlich ohne vorherige Anhörung und ohne Einschaltung des Medizinischen Assessments
(MedA) heran. Sind seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis oder der letzten
Dienstleistung nach Nr. 2003 mehr als drei Jahre vergangen, erfolgt vor der Heranziehung eine
Anhörung der Reservistin bzw. des Reservisten.

2037. Wenn der Reservistin oder dem Reservisten vor Beginn einer Dienstleistung nach Nr. 2003
Gesundheitsstörungen bekannt sind, die der vorgesehenen Verwendung entgegenstehen könnten,
sind diese dem zuständigen KarrC Bwvor Antritt einer Dienstleistung mitzuteilen. Die Reservistin bzw.
der Reservist ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eigenverantwortlich. Im Falle einer
durch die Reservistin bzw. den Reservisten angezeigten Änderung des Gesundheitszustandes bittet
das KarrC Bw das für sie oder ihn zuständige MedA um Stellungnahme. Das MedA entscheidet sodann
über das weitere medizinische Vorgehen. Unbeschadet anderer Vorgaben kann je n ach Lage des
Einzelfalles die ärztliche Befassung mit der Angelegenheit eine körperliche Untersuchung aber auch
eine Entscheidung nach Aktenlage sein.


2038. Ungeachtet der Notwendigkeit der Anhörung ist eine Untersuchung in einem KarrC Bw auf
Antrag
der Reservistin bzw. des Reservisten
, bei Hinweisen auf eine Veränderung des
Gesundheitszustandes
oder wenn dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist, vor einer
Dienstleistung nach Nr. 2003 durchzuführen.





2003. Dienstleistungen sind unter anderen
• Übungen,
• besondere Auslandsverwendungen,
• Hilfeleistungen im Innern,
• Hilfeleistungen im Ausland und
• Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

2038. Ungeachtet der Notwendigkeit der Anhörung ist eine Untersuchung in einem KarrC Bw auf
Antrag der Reservistin bzw. des Reservisten, bei Hinweisen auf eine Veränderung des
Gesundheitszustandes oder wenn dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist, vor einer
Dienstleistung nach Nr. 2003 durchzuführen.


2003. Dienstleistungen sind unter anderen
• Übungen,
• besondere Auslandsverwendungen,
• Hilfeleistungen im Innern,
• Hilfeleistungen im Ausland und
• Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

Und warum hat das Karrierecenter eine Untersuchung vor Ort dann erstmal abgelehnt?
Autor LwPersFw
 - 10. Dezember 2024, 06:38:20
Zitat von: Sinenomine_BW am 08. Dezember 2024, 10:16:14

Gilt hier die Vorschrift Reserve A2-1300-0-0-2 Nummer 2041


Zitat von: Sinenomine am 05. Dezember 2024, 10:52:19

Ich bin im Sommer zum regulären Ende meiner Dienstzeitfestsetzung entlassen worden.



A2-1300/0-0-2, Version 4.2, vom 05.11.2024

2035. Die Feststellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit10 erfolgt gemäß den jeweils gültigen
Allgemeinen Regelungen. Die Heranziehung/Zuziehung zu einem RD setzt unter anderem die
Dienstfähigkeit voraus. Zuständig für die Feststellung der Dienstfähigkeit sind die KarrC Bw.
Grundsätzlich wird bei dienstfähig Entlassenen im Rahmen einer Regelvermutung vom Fortbestehen
der Dienstfähigkeit ausgegangen.

2036. Sind seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis oder der letzten Dienstleistung
nach Nr. 2003 weniger als drei Jahre vergangen und besteht für die während der Dienstleistung nach
Nr. 2003 vorgesehenen Verwendung kein Verwendungsausschluss, zieht das KarrC Bw diese Person
grundsätzlich ohne vorherige Anhörung und ohne Einschaltung des Medizinischen Assessments
(MedA) heran. Sind seit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis oder der letzten
Dienstleistung nach Nr. 2003 mehr als drei Jahre vergangen, erfolgt vor der Heranziehung eine
Anhörung der Reservistin bzw. des Reservisten.

2037. Wenn der Reservistin oder dem Reservisten vor Beginn einer Dienstleistung nach Nr. 2003
Gesundheitsstörungen bekannt sind, die der vorgesehenen Verwendung entgegenstehen könnten,
sind diese dem zuständigen KarrC Bwvor Antritt einer Dienstleistung mitzuteilen. Die Reservistin bzw.
der Reservist ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eigenverantwortlich. Im Falle einer
durch die Reservistin bzw. den Reservisten angezeigten Änderung des Gesundheitszustandes bittet
das KarrC Bw das für sie oder ihn zuständige MedA um Stellungnahme. Das MedA entscheidet sodann
über das weitere medizinische Vorgehen. Unbeschadet anderer Vorgaben kann je n ach Lage des
Einzelfalles die ärztliche Befassung mit der Angelegenheit eine körperliche Untersuchung aber auch
eine Entscheidung nach Aktenlage sein.


2038. Ungeachtet der Notwendigkeit der Anhörung ist eine Untersuchung in einem KarrC Bw auf
Antrag
der Reservistin bzw. des Reservisten
, bei Hinweisen auf eine Veränderung des
Gesundheitszustandes
oder wenn dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist, vor einer
Dienstleistung nach Nr. 2003 durchzuführen.





2003. Dienstleistungen sind unter anderen
• Übungen,
• besondere Auslandsverwendungen,
• Hilfeleistungen im Innern,
• Hilfeleistungen im Ausland und
• Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.




Autor Marvin Cosovic
 - 09. Dezember 2024, 15:05:35
Zitat von: F_K am 08. Dezember 2024, 17:05:08
Anmerkung:

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf (Nach-) Musterung, auf Tauglichkeit schon gar nicht.

Mit dem Argument eines ärztlichen Attestes (Verbesserung des Zustandes) und dem Bedarf der SK über den Soldaten des TrT vortragen lassen - dies ist der Weg.

Danke für Ihre Antwort!
Autor Marvin Cosovic
 - 09. Dezember 2024, 15:04:29
Zitat von: F_K am 08. Dezember 2024, 17:05:08
Anmerkung:

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf (Nach-) Musterung, auf Tauglichkeit schon gar nicht.

Mit dem Argument eines ärztlichen Attestes (Verbesserung des Zustandes) und dem Bedarf der SK über den Soldaten des TrT vortragen lassen - dies ist der Weg.

Also beim BAPersBw um Auskunft erbitten wer verantwortlich ist und die entsprechenden Kontaktdaten zur Verbindungsaufnahme geben lassen?
Autor F_K
 - 08. Dezember 2024, 17:05:08
Anmerkung:

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf (Nach-) Musterung, auf Tauglichkeit schon gar nicht.

Mit dem Argument eines ärztlichen Attestes (Verbesserung des Zustandes) und dem Bedarf der SK über den Soldaten des TrT vortragen lassen - dies ist der Weg.
Autor Ralf
 - 08. Dezember 2024, 11:39:21
Ich habe die Themen mal zusammengeführt. Ein Thread reicht.
Autor Sinenomine_BW
 - 08. Dezember 2024, 10:16:14
Sehr geehrte Userinnen, sehr geehrte User,
sehr geehrte Kameradinnen und sehr geehrte Kameraden,

gibt es eine Vorschrift wie lange nach der Beurteilung ,,nicht wehrdienstfähig" bei deutlicher gesundheitlicher Verbesserung eine neue Begutachtung gemacht werden muss? Nach drei Jahren?
Gilt hier die Vorschrift Reserve A2-1300-0-0-2 Nummer 2041

MkG
Autor F_K
 - 08. Dezember 2024, 10:08:03
Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden - also ist der Rat, dass möglichst ein (StOffz) Soldat der Bedarfsträgers den Bedarf dem Arzt verdeutlicht, und die niedrigen körperlichen Anforderungen an den DP klar macht.

Ansonsten wird ein Arzt sich natürlich auf ein "frisches" Ergebnis von 2023 stützen - SaZ7 hatte ja einen Grund.
Autor Sinenomine_BW
 - 08. Dezember 2024, 09:53:30
Zitat von: LwPersFw am 05. Dezember 2024, 11:01:48
ZitatDagegen habe ich nach Verbindungsaufnahme mit dem Landeskommando, das mich einsetzen möchte und immer noch fest mit mir plant, Widerspruch eingelegt, habe aber Sorge, dass dieser Widerspruch auch abgelehnt wird und ich erstmal nicht neu begutachtet werde.

Sie haben dies korrekt getan, jetzt müssen Sie abwarten was das Ergebnis ist.
Wenn das LKdo Sie unterstützt, bitten Sie das jemand vom S1 des Kdo's auch telefonisch mit dem zuständigen Arzt des KC spricht... und sich für Sie einsetzt... z.B. nicht erneut Entscheidung nach Aktenlage, sondern im Rahmen neuer Begutachtung beim KC.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Das kann man einfach machen und würde der Persbereich mir nicht negativ auslegen?

MkG

Autor Sinenomine_BW
 - 08. Dezember 2024, 01:18:07
Sehr geehrte Userinnen, sehr geehrte User,
sehr geehrte Kameradinnen, sehr geehrte Kameraden,

ich hoffe, dass ich hier Rat finde.

Das BAPersBw beurteilt ja im Laufe des Verfahrens, ob ich eingestellt werden kann. Mein gesundheitlicher Zustand hat sich stark verbessert und hatte seinen Ursprung nicht im Dienst. Ich war SaZ07 und wurde zum DZE dann mit der  Gradation VI/13 entlassen. Momentan bin ich für eine Dienststelle eingeplant, die mich unbedingt zur Verstärkung einsetzen möchte. Der Dienstposten hätte den Status ,,DX" und wäre ein rein administrativer Dienstposten ohne körperliche Belastung und ohne Auslandsverwendung sowie sehr heimatnah.

Gibt es die Möglichkeit, dass das BAPersBw entscheidet mich neu zu begutachten, damit ich die Reservedienstleistung antreten kann oder wurd das BAPers mich definitiv ablehnen und mich dementsprechend nicht neu untersuchen lassen?

Ich freue mich über eure/Ihre Antworten!

Mit kameradschaftlichen Grüßen