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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 22. Februar 2025, 12:26:12
Das hier auch der Zeitraum einer Elternzeit mit zu bewerten ist... hatten Sie bisher nicht erwähnt.

Hier gelten andere Spielregeln, da hat der DV Recht.
Lesen Sie einmal hier alle meine Beiträge:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63985.msg657202.html#msg657202


ABER ... wenn stimmt was in Ihrem letzten Beitrag steht, dass der DV von Ihnen vor Beginn der Elternzeit auf das mögliche Problem des zeitgerechten Ausgleichs hingewiesen wurde, es aber abgetan hat...

...sehe ich weiterhin das Versagen beim DV.
Denn ER hat die Pflicht für den Ausgleich zeitgerecht zu sorgen.
Der Ausgleich von Mehrarbeit ist kein Antragsdelikt und hat von Amts wegen zu erfolgen.

Jetzt, wo das Kind in den Brunnen gefallen ist, die Schuld auf den Soldaten abzuwälzen, in dem behauptet wird, dass dieser ja durch die Elternzeit das ganze erst verursacht hat... fragwürdiges Verhalten des DV.

Schließlich kann man dem DV die Frage stellen : Warum haben Sie nicht für den zeitnahen Ausgleich der Mehrarbeit in Freizeit, oder inder Prognose finanziell,  gesorgt?!

Meine Empfehlung:

Formale Beschwerde gegen die Entscheidung des DV einlegen (spätestens innerhalb 1 Monat).

Erläutern was gesagt und was nicht gesagt wurde.
Wie genannt die Frage stellen, warum nicht deutlich vor der Elternzeit zeitnah ausgeglichen wurde?

Und letztlich bitten das die offene Mehrarbeit ausgezahlt wird, da nicht sie zu vertreten haben, dass der DV nicht seiner Pflicht zum zeitnahen Ausgleich der Mehrarbeit nachgekommen ist.





A-1420/34


"260. Ausgleichsansprüche aus angeordneter und tatsächlich geleisteter Mehrarbeit sind aus
Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes grundsätzlich durch Dienstbefreiung möglichst
belastungsnah
, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen 35.

261. Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu erfassen. 36

262. Die Entscheidung über den Ausgleich von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung treffen die
zuständigen Disziplinarvorgesetzten bzw. Dienststellenleitungen
auf Grundlage der Dienstplanung des
jeweiligen Organisationselementes/der Dienststelle in Abstimmung mit den betroffenen Soldatinnen
und Soldaten. Sofern eine Abstimmung im ersten Schritt nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führt,
ist durch die bzw. den Disziplinarvorgesetzten ein Alternativzeitraum für den Ausgleich der bei der
Abstimmung in Rede stehenden Mehrarbeit in Freizeit aufzuzeigen 37, sofern zwingende dienstliche
Gründe dem nicht entgegenstehen. Für jede angebotene Dienstbefreiung, die die Soldatin oder der
Soldat abgelehnt hat, liegen in diesem Umfang keine zwingenden dienstlichen Gründe vor.

263. Die allgemeine Verjährungsfrist für bestehende Ansprüche auf Dienstbefreiung beträgt drei
Jahre
(beginnend ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist)38. Nach Ablauf der
Verjährungsfrist verfallen Ansprüche auf Dienstbefreiung ausnahmslos. Bezugsgröße für eine
Verfristung bei Reservistinnen und Reservisten ist die jeweils laufende Heranziehung zum Reservistendienst.


35  Auf Nr. 263 wird ausdrücklich verwiesen.


279. Kann die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von zwölf Monaten 44
bzw. innerhalb der aktuellen Heranziehung zum Reservistendienst durch Dienstbefreiung abgegolten
werden, ist der Anspruch finanziell auszugleichen, sofern die jeweiligen weiteren Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen des § 50 BBesG, der SMVergV sowie der A-1454/20 45."

44 Auch eine prognostische Betrachtung ist möglich."
45 AR ,,Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten" A-1454/20





C1-1420/34-1370  SAZV im Heer


5006. Nach Ablauf von 12 Monaten verfällt der Anspruch aus Mehrarbeit und besonderen zeitlichen
Belastungen nicht. Die Ansprüche sind erst nach Verjährung (drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist) verwirkt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Disziplinarvorgesetze
bestehende Ansprüche auch nach Ablauf der 12 Monate bescheiden (vgl. die Nr. 5008) 63.

63 Siehe die Anlage 9.6.

5008. Bei Erkrankung während der Dienstbefreiung, Freistellung vom Dienst, eines Gleittages oder
Entnahmephase aus dem Langzeitkonto verfällt der Anspruch ersatzlos. Das gilt auch, wenn ein
Zeitausgleich bei Erkrankung genehmigt ist, aber noch nicht angetreten wurde."




A-1454/20

"208. Mehrarbeitsvergütung darf nur gezahlt werden, wenn ein Ausgleich durch Dienstbefreiung aus
zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines auf die geleistete Mehrarbeit folgenden
Jahres ausgeglichen werden kann. Im Ausnahmefall kann sie auch vor Ablauf der Jahresfrist gezahlt
werden, wenn eindeutig absehbar ist, dass die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen
in diesem Zeitraum nicht gewährt werden kann. Dabei ist jede sich bietende Gelegenheit zur Gewährung
der Dienstbefreiung zu nutzen. Auch eine Dienstbefreiung aus persönlichem Anlass bei dringenden
Angelegenheiten (z. B. stundenweise Dienstbefreiung für Behördengänge oder ähnliche Anlässe, die
nicht auf die Arbeitszeit anrechnen) gilt als Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit und ist entsprechend
als solche zu dokumentieren.

209. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Mehrarbeitsleistung
folgt. Ihr Lauf wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung oder Kommandierung nicht unterbrochen.

210. Aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernis der zwingenden dienstlichen Gründe ergibt
sich, dass die Gründe im Einflussbereich des Dienstherrn zum Zwecke der Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes liegen müssen. In der Person der Soldatin oder des Soldaten liegende Gründe, die einer
Dienstbefreiung entgegenstehen, auch wenn sie von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten sind,
können eine Zahlung von Mehrarbeitsvergütung nicht rechtfertigen.
Kann die Dienstbefreiung z. B.
wegen langer Krankheit, (bevorstehendem) Eintritt in den Ruhestand oder vorzeitiger Entlassung auf
eigenen Antrag nicht innerhalb eines Jahres gewährt werden, besteht gleichwohl kein Anspruch auf
Mehrarbeitsvergütung.

212. Die Entscheidung über die Art des Ausgleichs von Mehrarbeit trifft die oder der zuständige
Disziplinarvorgesetzte oder die Dienststellenleitung
. Die Soldatin oder der Soldat hat kein Wahlrecht
zwischen der Dienstbefreiung oder der Mehrarbeitsvergütung."



Autor Bumblebee
 - 22. Februar 2025, 10:11:29
Das ließt sich doch deutlich anders, als die Ausführungen deines Chefs!

Vielleicht tut die dritte Perspektive eines gemeinsamen Vorgesetzten doch mal ganz gut...
Autor Knigge0815
 - 21. Februar 2025, 22:45:37
Zitat von: F_K am 21. Februar 2025, 22:12:20
Nur zum Verständnis:
Warum wurde der Urlaub / Überstunden / DA / whatever nicht statt der Elternzeit abgebaut?
Hätte ja volles Gehalt und Dienstzeit statt Lohnersstz gegeben?

Ist die Aussage richtig, dass Du entsprechende Angebote abgelehnt hast?

Mit erhalt des Elterngeldbescheides und der Information, das die Dienstzeit nicht verlängert wird, habe ich mich an den Chef gewandt bezüglich der Auszahlung Mehrarbeit. Diese wurde von ihm weder verneint noch bestätigt. Er sagte lediglich, dass nach der Elternzeit noch genügend Restdienstzeit zum Abbau der Stunden zur Verfügung steht und wir das Gespräch nach Ende der Elternzeit vertagen. Dass noch genügend Zeit zur Verfügung stehen würde, wäre theoretisch auch korrekt, wenn nicht zum Dienstzeitende diverse Termine wie Arzt, BWK, Sozialdienst, BFD, Beratung, Auskleidung, Laufzettel, Materialübergabe etc. dem im Weg gestanden hätten. Ein Angebot der Dienststelle anstatt der Elternzeit doch Urlaub, LZK oder Mehrarbeit zu nehmen gab es zu keiner Zeit. Ich habe lediglich im Gespräch am 28.01.2025 erwähnt, dass ich es im Nachhinein betrachtet hätte so machen sollen. Ich werde die BW mit rund 10 Tagen Resturlaub und den 127 Stunden verlassen, die mir nicht ausgezahlt werden. Eine Mitschuld meinerseits ist sicherlich unbestritten, da ich in den Jahren 2021 und 2022 hätte mehr Urlaub und Stunden nehmen sollen. Allerdings sehe ich die Dienststelle hier auch in der Pflicht. Der Resturlaub wird unweigerlich verfallen. Allerdings ist der Anspruch finanziellen Ausgleich auf Mehrarbeit hier meiner Meinung nach gerechtfertigt.

Gruß

Knigge
Autor F_K
 - 21. Februar 2025, 22:12:20
Nur zum Verständnis:
Warum wurde der Urlaub / Überstunden / DA / whatever nicht statt der Elternzeit abgebaut?
Hätte ja volles Gehalt und Dienstzeit statt Lohnersstz gegeben?

Ist die Aussage richtig, dass Du entsprechende Angebote abgelehnt hast?
Autor Knigge0815
 - 21. Februar 2025, 22:01:37
Ich habe den Chef bereits vor Beginn der Elternzeit darüber in Kenntnis gesetzt, dass meine Restdienstzeit nicht ausreicht um Urlaub, LZK und Mehrarbeit abzubauen. Die Aussage des Chefs war, dass ich noch genügend Dienstzeit habe und wir die Angelegenheit auf nach der Elternzeit vertagen. Weiterhin obliegt es einzig und allein mit zu planen wie und wie lange ich in Elternzeit gehe. Der Abbau von Langzeitstunden obliegt nicht den selben Kriterien und Freiheiten wie die Elternzeit und ist somit nicht dieser gleichzusetzen.

Die erworbenen Stunden wurden. 2021-2022 erworben. Der Abbau hätte dementsprechend schon wesentlich früher durch die Dienststelle erfolgen müssen. Nach den hier getätigten Aussagen wäre eine Auszahlung von Mehrarbeit in fast jedem Fall ausgeschlossen.

Autor Bumblebee
 - 21. Februar 2025, 21:46:57
ZitatIch habe inzwischen das Gefühl, dass hier komplett an der Vorschriftenlage vorbeigearbeitet wird und hier ein persönlicher Feldzug gegen meine Person geführt wird. Die angegebenen Gründe sind meiner Meinung nach beschwerdefähig. Vielleicht habt ihr noch eine Meinung dazu, wie ich mich hier weiter verhalten soll. Kann ich den Vorgang an die nächsthöhere Dienststelle abgeben?

Du, ich habe dieses Gefühl nicht. Selbstverständlich kannst du Beschwerde und weitere Beschwerde einlegen - meine Meinung ist aber, dass du dich hier selber gegen die Wand manövriert hast. Dabei nehme ich einfach mal an, dass die Erläuterungen deines Chefs korrekt sind.

Meine kameradschaftliche Empfehlung wäre, dir einzugestehen, dass die Strategie "Elternzeit statt ZA" unzweckmäßig war und mit dem noch möglichen Ausgleich Frieden zu finden.
Autor Knigge0815
 - 21. Februar 2025, 20:42:21
Nach längerer Wartezeit habe ich nun eine Antwort meines Chefs erhalten. Im Vorfeld habe ich den Chef folgende E-Mail gesendet, um das weitere Prozedere in schriftlicher Form vorliegen zu haben.

Sehr geehrter Herr Hauptmann,

Ihrer Bitte die Entnahme von Zeitguthaben des Langzeitkontos in Zeitentnahme des Mehrarbeitskontos und in Erholungsurlaub umzuwandeln muss ich hiermit ablehnen.
Ein finanzieller Ausgleich von Zeitguthaben (127 Stunden) auf dem Konto für Mehrarbeit wurde wie Sie wissen bereits November 2024 beantragt und im Dezember 2024 nicht abschließend bearbeitet. Laut Ihrer Aussage entsprechen oben genannte Stunden nicht den Kriterien für einen finanziellen Ausgleich. Die SMVergV sowie die A-1454/20 sowie das BGB erläutern hier, warum der finanzielle Ausgleich rechtskonform ist.
Wie Sie wissen, besteht ein Rechtsanspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit.
Die A-1420/34 ist bzgl. des Auszahlens eindeutig und lässt hier keine Interpretation zu:

"2.2.3.3 Finanzieller Ausgleich

279. Kann die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von zwölf Monaten
bzw. innerhalb der aktuellen Heranziehung zum Reservistendienst durch Dienstbefreiung abgegolten
werden, ist der Anspruch finanziell auszugleichen, sofern die jeweiligen weiteren Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Maßgeblich hierfür sind die Regelungen des § 50 BBesG, der SMVergV sowie der A-1454/20.

44 Auch eine prognostische Betrachtung ist möglich."
In der SMVergV äußert sich zu diesem Punkt folgendermaßen:

"(2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit

1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
2. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und
3. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt."
Die aktuelle Version der SAZV äußerst sich dementsprechend analog. § 15 Mehrarbeit
(3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus.
Weiterhin wurde die Aussage getätigt, dass ein Teil der Stunden im Jahr 2021 erworben wurde und somit verjährt sind. Auch diese Aussage ist nicht korrekt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Beamte, Richter, Soldat) von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Aufgrund der Tatsache, dass der Antrag im Jahr 2024 gestellt wurde, waren die gesamten 127 Stunden in der entsprechenden Frist und nicht verjährt.
Hiermit bitte ich um die weitere Bearbeitung des Antrages für den finanziellen Ausgleich der Mehrarbeit vom Dezember 2024. Sollten ihrer Meinung nach Gründe bestehen diesen abzulehnen, so bitte ich Sie mir die Gründe schriftlich mit entsprechenden begründenden Unterlagen an meine private Wohnanschrift zuzusenden. Ihrer Bitte den verbleibenden Resturlaub möglichst Zeitnah abzubauen werde ich nachkommen. Für die vom Sachgebietsleiter bestätigten abkömmlichen Zeiträume vom xx wurde bereits Erholungsurlaub beantragt. Die verbleibenden Urlaubstage werden für alle abkömmlichen Zeiten bis zum Ende meiner Dienstzeit kurzfristig beantragt.


Die Chefetage bleibt weiterhin bei ihrer Meinung, dass das Zeitguthaben nicht ausgezahlt werden kann/soll. Die Begründung lautet folgendermaßen:

Die Auszahlung der oben angeführten Mehrarbeit ist aus folgenden Gründen, welche ihnen am 28.01.2025 bereits erörtert wurden, nicht mehr möglich:

Sie haben gem. Allgemeinte Regelung A-1454/20 Nr 212 kein Wahlrecht zwischen der Dienstbefreiung oder der Mehrarbeitsvergütung.
Auch befanden Sie sich im Zeitraum XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX für 147 Tage in Elternzeit. Für diesen Zeitraum wollten Sie gemäß ihrer Aussage vom 28.01.2025 keine Mehrarbeit oder Stunden vom Langzeitkonto abbauen, da Sie auf eine Dienstzeitverlängerung aufgrund der Elternzeit hofften. -Mit Erhalt des Elternzeitbescheides wurden Sie nach ihrer Aussage darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre Dienstzeit wider Erwarten nicht verlängert wird. Eine Änderung der genehmigten Elternzeit zu beantragen und stattdessen Mehrarbeitsstunden und Zeitguthaben des Langzeitkontos abzubauen und somit bei vollen Bezügen vom Dienst frei gestellt zu sein haben Sie für sich abgelehnt.

Zur Auszahlung von Mehrarbeit bedarf es gem. A-1454/20 Nr.210 zwingender dienstlicher Gründe. Zwingend sind die dienstlichen Gründe, wenn durch die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes zu befürchten sind. Dies traf für den Zeitraum ihrer Elternzeit nicht zu. In ihrer Person liegende Gründe, die einer Dienstbefreiung entgegenstehen, auch wenn Sie von ihnen nicht zu vertreten sind, können eine Zahlung vom Mehrarbeitsvergütung nicht rechtfertigen. Dazu zählt u.a auch Elternzeit. Hierauf wird auch auf dem Formblatt Mehrarbeitsvergütung BW-3275/02.24, welches zur Bearbeitung einer Mehrarbeitsvergütung zu verwenden ist, unter Punkt 3 explizit hingewiesen.


Ich habe inzwischen das Gefühl, dass hier komplett an der Vorschriftenlage vorbeigearbeitet wird und hier ein persönlicher Feldzug gegen meine Person geführt wird. Die angegebenen Gründe sind meiner Meinung nach beschwerdefähig. Vielleicht habt ihr noch eine Meinung dazu, wie ich mich hier weiter verhalten soll. Kann ich den Vorgang an die nächsthöhere Dienststelle abgeben?



Autor LwPersFw
 - 04. Februar 2025, 10:10:44
Zitat von: didi62 am 04. Februar 2025, 08:17:21
Zitat von: LwPersFw am 29. Januar 2025, 11:37:43

Anders sieht es beim EU aus.
Dieser verfällt bei DZE.

Einzige Ausnahme ist, wenn er aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte.

Dann greift die von Ihnen genannte EU-Regel.

@LwPersFw
Stimmt nicht mehr so ganz. Es nicht Voraussetzung das der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte. Auch dienstliche Gründe können dort Ausschlaggebend sein.
Siehe hierzu Rundschreiben BMI vom 7. März 2022, Az.: D2- 30106/1#12

Danke für den Hinweis.
Hier muss man aber m.E. differenziert betrachten.

Für Erkrankte gelten nur die Grundsätze, die in diesem Urteil als Leitsätze erläutert sind:

VG Bayreuth, Urteil v. 24.05.2022 – B 5 K 21.1083

Link


Daneben gibt es noch den Sachverhalt, zu dem der genannte Erlass zählt.

Was besagt dieser grundsätzlich:

"Nicht erfüllte Urlaubsansprüche erlöschen danach in der Regel nur noch dann am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber/Dienstherr die Beschäftigten zuvor in die Lage versetzt hat, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen die Beschäftigten in Kenntnis aller relevanten Umstände ihren Urlaub aus freien Stücken dennoch nicht genommen haben

Die Dienststelle muss zur Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten deshalb konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten tatsächlich in der Lage sind, ihren Urlaub zu nehmen und ihnen hierfür klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn sie ihn nicht nehmen."


Umfangreich erläutert hier:  Link

Für den Bereich der Soldaten ist angewiesen, dass diese regelmäßige Belehrung durchzuführen ist.
Ich ging deshalb davon aus, dass dies beim TE erfolgt ist.
Da Erholungsurlaub nicht befohlen werden kann, muss dann natürlich zuerst der Soldat selbst aktiv werden.
Immerhin hat er 24 Monate Zeit, da EU erst mit Ablauf des Folgejahres verfällt.

Und beim TE geht es um nur 19 Tage EU aus 2024 und 2025.




Sollte aber tatsächlich der Fall eintreten

"...der Arbeitgeber/Dienstherr die Beschäftigten zuvor in die Lage versetzt hat, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen die Beschäftigten in Kenntnis aller relevanten Umstände ihren Urlaub aus freien Stücken dennoch nicht genommen haben...."

also das der Betroffene innerhalb der Verfallsfristen alle EU-Anträge aus dienstlichen Gründen abgelehnt bekommt...und somit gerade nicht in die Lage versetzt wurde zeitgerecht seinen EU zu nehmen...

... dann wäre ein finanzieller Ausgleich denkbar.

Aber dann haben sowohl Chef, als auch Soldat etwas falsch gemacht... denn wir sind nicht im Krieg und niemand ist nicht mal 1...2 Wochen unersetzlich...





Autor didi62
 - 04. Februar 2025, 08:17:21
Zitat von: LwPersFw am 29. Januar 2025, 11:37:43

Anders sieht es beim EU aus.
Dieser verfällt bei DZE.

Einzige Ausnahme ist, wenn er aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte.

Dann greift die von Ihnen genannte EU-Regel.

@LwPersFw
Stimmt nicht mehr so ganz. Es nicht Voraussetzung das der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte. Auch dienstliche Gründe können dort Ausschlaggebend sein.
Siehe hierzu Rundschreiben BMI vom 7. März 2022, Az.: D2- 30106/1#12


Autor Knigge0815
 - 30. Januar 2025, 22:35:12
Ich danke dir vielmals für die ganzen Informationen. Ich organisiere mir morgen mal die A-1420/34 (bin momentan im Zeitausgleich) und werde dann entsprechend handeln und ein Gespräch suchen.

Ich melde mich hier noch mal, wie die Geschichte ausgegangen ist.

Gruß

Knigge
Autor LwPersFw
 - 30. Januar 2025, 07:04:51
Zitat von: Knigge0816 am 29. Januar 2025, 21:54:18

Erst jetzt fast zwei Monate später wurde mir gesagt, dass es nicht gehen würde.


Die A-1420/34 ist bzgl. des Auszahlens eindeutig und lässt keine Interpretation zu:

"2.2.3.3 Finanzieller Ausgleich

279. Kann die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von zwölf Monaten 44
bzw. innerhalb der aktuellen Heranziehung zum Reservistendienst durch Dienstbefreiung abgegolten
werden, ist der Anspruch finanziell auszugleichen, sofern die jeweiligen weiteren Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen des § 50 BBesG, der SMVergV sowie der A-1454/20.

44 Auch eine prognostische Betrachtung ist möglich."





Und zum Punkt wer hier seine Pflichten verletzt hat:

"262. Die Entscheidung über den Ausgleich von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung treffen die
zuständigen Disziplinarvorgesetzten bzw. Dienststellenleitungen auf Grundlage der Dienstplanung des
jeweiligen Organisationselementes/der Dienststelle
in Abstimmung mit den betroffenen Soldatinnen
und Soldaten
. Sofern eine Abstimmung im ersten Schritt nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führt,
ist durch die bzw. den Disziplinarvorgesetzten ein Alternativzeitraum für den Ausgleich der bei der
Abstimmung in Rede stehenden Mehrarbeit in Freizeit aufzuzeigen37, sofern zwingende dienstliche
Gründe dem nicht entgegenstehen. Für jede angebotene Dienstbefreiung, die die Soldatin oder der
Soldat abgelehnt hat, liegen in diesem Umfang keine zwingenden dienstlichen Gründe vor."


D.h. die Dienstbefreiung hätte von Amts wegen durch den Disziplinarvorgesetzten zeitnah sichergestellt werden müssen.

Und dies ohne Antragstellung des Soldaten ! Denn dies ist, im Gegensatz zum EU, kein Antragsdelikt !

Was Einheiten in der Praxis tun, oder nicht -- spielt rechtlich keine Rolle !


Da hier also die aktuelle Situation den Unterlassungen des Disziplinarvorgesetzten zuzuordnen ist...

... könnte die einvernehmliche Lösung sein :

+ Alle noch nicht verjährten Ansprüche Mehrarbeit werden ausgezahlt

+ Alle noch möglichen Tage EU werden genommen

+ Dto dem Guthaben auf dem Langzeitkonto

Was dann bis zum DZE übrig bleibt ... verfällt.





"263. Die allgemeine Verjährungsfrist für bestehende Ansprüche auf Dienstbefreiung beträgt drei
Jahre (beginnend ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist)
. Nach Ablauf der
Verjährungsfrist verfallen Ansprüche auf Dienstbefreiung ausnahmslos. Bezugsgröße für eine
Verfristung bei Reservistinnen und Reservisten ist die jeweils laufende Heranziehung zum Reservistendienst."


Autor Knigge0816
 - 29. Januar 2025, 21:54:18
Die Stunden sind durch zahlreiche OVWA Dienste während Corona entstanden. Es wollte keiner zu der Zeit mehr Dienste machen.

Die ältesten Stunden sind von 2021 also theoretisch verjährt. Der finanzielle Ausgleich wurde aber noch 2024 vor Ablauf der Verjährung beantragt und vom damaligen Chef (Vertreter) auch genehmigt. Erst jetzt fast zwei Monate später wurde mir gesagt, dass es nicht gehen würde.
Autor funker07
 - 29. Januar 2025, 21:45:57
Wie kam es zum Aufbau von EU/Mehrarbeit/Überstunden?

Durch tatsächliche Arbeit (z.B. Corona-Kontaktverfolgung) oder weil es sich nicht lohnte, Urlaub zu nehmen?
Falls letzteres, könnte es sein, dass Teile der Ansprüche verfallen sind.
Meines Wissen (hat mich nicht betroffen, wir waren angeblich einsatzrelevant) sollte bei den Soldaten, die zur Kontaktvermeidung nach Hause geschickt wurden, Mehrarbeit abgebaut werden.
Autor Knigge0815
 - 29. Januar 2025, 20:26:04
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Darf ich mich bei dem Gespräch mit meinem Chef auf deine Aussage beziehen? Ich würde dich ja normalerweise per PN anschreiben, aber die Registrierung hier im Forum scheint momentan nicht zu funktionieren. Ich bekomme keinen Bestätigungslink auf meine Mail adresse (auch nicht im Spam)

Ich habe mir die Vorschrift durchgelesen und würde das entsprechend genauso verstehen. Könnte der Chef anordnen, die Mehrarbeit in den verbleibenden Tagen, die ich noch im Dienst bin, abzubauen oder kann ich hier meinen EU nutzen? Gibt es hier eine Reihung, die zuerst genommen werden muss? Also ob EU, Mehrarbeit oder Langzeitkonto Vorrang hat.
Ist es noch so, dass Abbau von Mehrarbeit befohlen werden kann oder hat sich dies inzwischen geändert?

Gruß

Knigge
Autor LwPersFw
 - 29. Januar 2025, 11:37:43
ZitatDie Auszahlung könnte nur genehmigt werden, wenn es zwingende dienstliche Gründe gegeben hätte, die den Abbau der Stunden verhindert hätten.

Das ist Unsinn.

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Ausgleich der angeordneten Mehrarbeit!

In der SMVergV steht:

"(2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit

1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
2. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und
3. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt."

Die Nr. 2 bedeutet nur, dass für 12 Monate der Ausgleich in Freizeit Vorrang hat.
Sind die 12 Monate abgelaufen und es konnte keine Freistellung in Freizeit gewährt werden - wobei hier die alleinige Verantwortung nicht bei Ihnen, sondern Ihrem Chef liegt - ist der Anspruch finanziell auszugleichen!
Denn der Ausgleichsanspruch unterliegt der normalen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

(Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Beamte, Richter, Soldat) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).)


Lesen Sie die Vorgaben in der A-1420/34.




Anders sieht es beim EU aus.
Dieser verfällt bei DZE.

Einzige Ausnahme ist, wenn er aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte.

Dann greift die von Ihnen genannte EU-Regel.