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Zitat von: sventon am 19. Februar 2025, 21:28:02
... damit ich nicht so viel zurückzahlen muss, falls ich z.B. nächstes Jahr BS werden sollte.
Zitat von: LwPersFw am 06. September 2024, 07:20:46
Die Regelung A-1454/22 "Verpflichtungsprämie für SaZ" wurde nun ebenfalls eindeutig angepasst:
Version 3 , vom 06.09.2024
"701 . (...) Die Berufung in ein Dienstverhältnis einer oder eines BS führt nicht zu einer Rückforderungsverpflichtung, da der Statuswechsel im dienstlichen Interesse erfolgt."
Zitat von: sventon am 19. Februar 2025, 21:28:02
Außerdem sagte sie wohl das ich sowieso nicht sofort auf 25 Jahre verlängert werden würde, sondern stufenweise zuerst 20 und danach 25. Verstehe ich nicht.
Zitat von: LwPersFw am 20. April 2022, 07:41:31
Aber es wäre nicht das 1. Mal das das BMVg eine Verwaltungspraxis ändern/einstellen muss ...
z.B.
VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - 23 K 2597/17
Auszüge:
"Die Ablehnung durch Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Namentlich trägt die Begründung, der Kläger habe seine Weiterverpflichtungserklärung vor Geltung der Zentralen Dienstvorschrift abgegeben, die Ablehnungsentscheidung nicht.
Nach § 44 Abs. 1 BBesG kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen
mit Personalmangel ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag gewährt werden.
Darüber hinaus setzt § 44 Abs. 1 BBesG tatbestandlich die Bestimmung eines Verwendungsbereiches mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus.
Keine Voraussetzung des § 44 Abs. 1 BBesG ist, ob und wann ein Antrag auf Gewährung des Personalbindungszuschlags gestellt wird.
Denn der Personalbindungszuschlag wird von Amts wegen gewährt. Das Gesetz sieht ein Antragserfordernis nicht vor.
Ein solches ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Norm. Wie bereits ausgeführt, soll nach der Gesetzesbegründung der
Personalbindungszuschlag der Personalverwaltung ein flexibles Instrument an die Hand geben.
Der Zuschlag soll sich am jeweils aktuellen Bedarf ausrichten, zeitnah und bedarfsabhängig eingesetzt werden. Ausdrücklich wird hervorgehoben,
dass kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, auch wenn ein Personalmangel vorliegt und ein entsprechender Verwendungsbereich bestimmt ist.
Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags
zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.
Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen.
Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht.
Die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung ist auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 44 Abs. 1 BBesG enthalten.
Eine Auslegung des § 44 Abs. 1 BBesG nach Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis. "
Zitat von: LwPersFw am 20. April 2022, 07:41:31Zitat von: Andi8111 am 19. April 2022, 18:45:57
Ich meine auch, dass es zu der Empfangsbekenntnis zur Zuerkennung des Personalbindungszuschlages ein gegenzeichnungspflichtiges Merkblatt gibt, in dem das alles so auch drinsteht. Oder irre ich mich?
Die Soldaten wurden über den maßgeblichen, bis zum 31.12.2019 gültigen, Gesetzestext informiert.
Und da steht in § 44 Abs 5 , Nr 4 BBesG (alt)
"(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen,"
Was die Verwendung ist ... ist klar definiert. Dies ist z.B. PionierFw.
Verwendung ist nicht der Status. z.B. BS
Der Soldat hat die Prämie bekommen, weil ein Mangel an Soldaten in seiner Verwendung bestand/besteht.
"(1) 1 Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung
bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B.
(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung
im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird."
Es ist den Soldaten eben nicht zu vermitteln ...
... warum er plötzlich - faktisch in einer Sekunde - als SaZ in einer prämienberechtigten Mangelverwendung tätig war ... nach Annahme der BS-Urkunde ... in der selben Verwendung ... nicht mehr.
Dies kann man so in weiteren Vorschriften festlegen... weil man in der Betrachtung z.B. die Statusgruppen trennt ...
Steht aber eben so eindeutig nicht im Gesetz...
Und ganz verwirrend wird es für die Betroffenen, wenn sie in der Vorschrift lesen, dass es einen Zeit-Korridor von 24 Monaten gibt...
Wird dieser nur einen Tag überschritten ... muss dieser BS die Prämie nicht zurückzahlen...
Ich bin kein Jurist ... würde aber dies von einem Gericht überprüfen lassen (mit eigener Rechtsschutz-Vers/oder Rechtsschutz als DBwV-Mitglied) ...
... denn wir reden ja nicht von Kleinbeträgen die ggf. zurückgefordert werden...
Wenn das Gericht dann diese Praxis absegnet ... nun dann ist das so ...
Aber es wäre nicht das 1. Mal das das BMVg eine Verwaltungspraxis ändern/einstellen muss ...
z.B.
VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - 23 K 2597/17
Auszüge:
"Die Ablehnung durch Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Namentlich trägt die Begründung, der Kläger habe seine Weiterverpflichtungserklärung vor Geltung der Zentralen Dienstvorschrift abgegeben, die Ablehnungsentscheidung nicht.
Nach § 44 Abs. 1 BBesG kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen
mit Personalmangel ein nicht ruhegehaltsfähiger Personalbindungszuschlag gewährt werden.
Darüber hinaus setzt § 44 Abs. 1 BBesG tatbestandlich die Bestimmung eines Verwendungsbereiches mit Personalmangel durch das Bundesministerium der Verteidigung voraus.
Keine Voraussetzung des § 44 Abs. 1 BBesG ist, ob und wann ein Antrag auf Gewährung des Personalbindungszuschlags gestellt wird.
Denn der Personalbindungszuschlag wird von Amts wegen gewährt. Das Gesetz sieht ein Antragserfordernis nicht vor.
Ein solches ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Norm. Wie bereits ausgeführt, soll nach der Gesetzesbegründung der
Personalbindungszuschlag der Personalverwaltung ein flexibles Instrument an die Hand geben.
Der Zuschlag soll sich am jeweils aktuellen Bedarf ausrichten, zeitnah und bedarfsabhängig eingesetzt werden. Ausdrücklich wird hervorgehoben,
dass kein Anspruch auf einen Zuschlag besteht, auch wenn ein Personalmangel vorliegt und ein entsprechender Verwendungsbereich bestimmt ist.
Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags
zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.
Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen.
Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht.
Die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung ist auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 44 Abs. 1 BBesG enthalten.
Eine Auslegung des § 44 Abs. 1 BBesG nach Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen gegen ein solches Verständnis. "
Zitat von: Andi8111 am 19. April 2022, 18:45:57
Ich meine auch, dass es zu der Empfangsbekenntnis zur Zuerkennung des Personalbindungszuschlages ein gegenzeichnungspflichtiges Merkblatt gibt, in dem das alles so auch drinsteht. Oder irre ich mich?