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Zusammenfassung

Autor Grino
 - 09. April 2025, 11:05:11
Ich kann Zusammenfassen was im Bescheid steht.

Dort steht sinngemäß, dass in Zusammenschau der festgestellten Gesundheitsstörung die seit 2022 mit GdS 50 bewertet wird und der Tatsache, dass die vorliegenden Gesundheitsstörungen zum Ausscheiden aus dem Dienst führen und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aus miliärärztlicher Sicht ausgeschlossen ist, davon auszugegangen wird, dass die Voraussetzungen  für die Gewährung der einmaligen Entschädigung nach §89 i.V.m. §85 SVG vorliegen.

Es wird Gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese Feststellung allerdings keine präjudizierende Wirkung auf das weiter Wehrdienstbeschädigungsverfahren und die Höhe des GdS hat.

Der Anwalt hatte mir beim Telefonat nochmal gesagt, was er auch anfangs betonte. Er kann kein klares Muster in seinen Fällen erkennen und verfolgt deshalb die Taktik, Druck auf das BMVg auszuüben, bis die Zitat "das unnötige Hinhalten von schwer geschädigten Soldaten endlich dran geben"

Mir ist bewusst das man es so pauschal auch nicht sehen kann - sicher gibt es beim BMVg häufig auch ungerechtfertigte Anträge - allerdings berichtet der Anwalt davon das es in vielen Fällen offensichtlich ist, dass ein Soldat einen Einsatzunfall mit schwerwiegenden Folgen erlitten hat und trotzdem zunächst Zitat "so ein bohei darum gemacht wird, obwohl sie schon wissen, dass sie irgendwann zahlen werden"

Wenn noch Fragen sind, gerne Stellen. Und wenn wenn jemand selber in der Situation aktuell ist, detailliertere Informationen oder z.B den Namen eines Rechtsanwaltes braucht - gerne PN
Autor LwPersFw
 - 09. April 2025, 06:11:33
Vielen Dank für die Rückmeldung!
Sehr schön das die Bemühungen zum Erfolg geführt haben.

Gab es denn von Seiten des Anwalts, bzw. des BMVg selbst noch dienliche Erklärungen in Bezug auf diese Fragestellung:

ZitatErgänzung noch zu der Aussage meines Sozialberaters, dass alle Soldaten, die mit GdS 50+ und DU Entlassen werden,
unmittelbar die Zahlung erhalten würden. Diese Aussage konnte mein Anwalt aus seiner Erfahrung heraus nicht bestätigen.
Autor Grino
 - 08. April 2025, 18:39:20
Nabend,


ich melde mich erneut mit einem abschließenden Update:

Ich habe gestern den Anruf von meinem Rechtsanwalt erhalten, dass das BMVg den bewilligenden Bescheid zugesandt hat. Heute hatte ich den Bescheid in Kopie und bereits die Zahlung über die Bundeskasse auf dem Konto.

Vielen Dank für die Hilfestellung die ich hier erhalten habe.

Autor LwPersFw
 - 27. März 2025, 14:46:49

@LotseBert, vielen Dank für die wieder sehr guten Beiträge.  :)


Ich schrieb ja extra

ZitatEs wäre deshalb m.E. nicht sachgerecht...

Wir bewegen uns hier halt in Ermessenspielräumen und ich bleibe bei meiner Meinung...

Die geschädigten Kameraden haben im Auftrag der Politik / des Dienstherrn für den Rest ihres Lebens ihre Gesundheit geopfert.

Dafür hat man ihnen alles zu gewähren was im Rahmen der bestehenden Gesetze möglich ist ... und Ausnutzung aller Spielräume in ihrem Sinne... nicht gegen sie.

Wer dann z.B. bei der Anwendung des Prognosezeitraums mit mir über ein paar Tage, selbst Wochen, diskutieren würde... und die Leistung verweigert... hat von mir kein Verständnis zu erwarten.

Denn dies ist keine gesetzlich fixierte Zeitspanne. Hier hat der/die Bearbeiter/in Möglichkeiten... wenn er/sie nur will... für die Menschen. Wo ein Wille, da ein Weg...  ;)

Denn das BMVg kann z.B. jederzeit die sich selbst gegebene Prognoseentscheidung in der Anwendung anpassen... Nichts verbietet dies...



Aber wie gesagt ... das kann man gern anders sehen... da nur meine persönliche Meinung...  ;)


Und ich schließe mich @LotseBert an:

ZitatIch drücke aber auf jeden Fall den Betroffenen die Daumen, dass Sie die Einmalzahlung als Entschädigung für Leiden und das was Sie erleben mussten und müssen, erhalten.


Autor Michael 1199
 - 26. März 2025, 21:39:25
Zitat von: LotseBert am 26. März 2025, 19:32:24@Michael 1199

viele Unbekannten in der Gleichung ;-)

-Feststellung GdS 50 rückwirkend (2 Jahre ab Prognosestellung)?
-Nachuntersuchung empfohlen in gutachterlicher Stellungnahme?
-Art der Gesundheitsstörung
-GdS Erhöhung bei Zurruhesetzung aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit (nach altem Recht)?
-Status Zeitpunkt Einsatzunfall?


Feststellung GdS 50 = 1,5 Jahre rückwirkend
Nachuntersuchung empfohlen ja, nach drei Jahren, (Zahlung erfolgte im Jahr des Bescheides, somit auch vor Nachuntersuchung)
Psychoreaktive Störung
Keine GdS Erhöhung da keine besondere beruflicher Betroffenheit
Status zum Zeitpunkt Einsatzunfall = BS
Autor LotseBert
 - 26. März 2025, 19:32:24
@Michael 1199

viele Unbekannten in der Gleichung ;-)

-Feststellung GdS 50 rückwirkend (2 Jahre ab Prognosestellung)?
-Nachuntersuchung empfohlen in gutachterlicher Stellungnahme?
-Art der Gesundheitsstörung
-GdS Erhöhung bei Zurruhesetzung aufgrund besonderer beruflicher Betroffenheit (nach altem Recht)?
-Status Zeitpunkt Einsatzunfall?

Es gibt nämlich folgende Fallkonstellation bei der tatsächlich bei Zurruhesetzung sich die Sachlage wesentlich verändert at und es dann unter Einzelfallbewertung dazu kommen kann, dass die zuvor negativ beschiedene Einmalzahlung plötzlich ohne neuem Antrag genehmigt wird:


Achtung seit 1.1.25 im neuen Recht nach SEG ist diese Fallkonstellation nicht mehr möglich (entfall besondere berufliche Betroffenheit)

-Soldat zum Zeitpunkt Einsatzunfall SAZ
-spätere Ernennung zum BS
-Anerkannter GdS 50 rückwirkend anerkannt (2 Jahresfrist NICHT erfüllt)
-rein psychische Gesundheitsstörung als WDB Folgen anerkannt
-Nachuntersuchung in 4 Jahren empfohlen

BMVg entscheidet --- definierte Voraussetzungen "Dauerhaftigkeit" nicht erfüllt. Einmalzahlung abgelehnt.

Dann wird der geschädigte (jetzt) BS in den Ruhestand versetzt. Kein erhöhtes Unfallruhegehalt (altes Recht) und damit Einkommensverlust --> Neubewertung GdS in neuer versorgungsmedizinischer Stellungnahme unter Anerkennung besonderer Berufliche Betroffenheit und Erhöhung GdS um 10 auf Gesamt GdS 60.

Nun bewertet BMVg Sachverhalt neu und kommt gegebenenfalls zu einer neuen Bewertung.


Mit der neuen Gesetzeslage ab 1.1.2025 bei der die besondere Berufliche Betroffenheit entfällt, kommt es auch nicht mehr zu dieser seltenen Fallkonstellation.

Fälle bei denen sich der Sachverhalt nicht verändert sondern die einzige Änderung die Versetzung Ruhestand ist (ohne Änderung des GdS oder Versorgungsärztliche Neubewertung bzw. Änderung der Versorgungsmedizinischen Stellungnahme) und plötzlich die Einmalzahlung entgegen dem vorherigen Bescheid genehmigt wurde, sind mir nicht bekannt.

Ich  kenne Einzelfälle bei denen die Referatsleiterin in Einzelfallentscheidungen bei Nichterfüllung der regelmäßigen Voraussetzungen (Bericht Wehrbeauftragte) trotzdem positiv entschieden hat. Aber diese Fälle waren so eindeutig gelagert, dass man von einer Dauerhaftigkeit aufgrund der eindeutigen Rahmenbedingungen rechtssicher ausgehen konnte.

Bei Aussagen aus dem Betroffenenkreis gilt es aus Erfahrung genau zu prüfen, ob Sachverhalte von betroffenen Soldaten (und Verwandten + Bekannten) vollständig und richtig dargestellt wurden. Oft werden beim "Erzählen" unwissentlich/unbeabsichtigt wichtige Details weg gelassen oder falsch dargestellt und dann ergeben sich schnell falsche Bilder.

Ich drücke aber auf jeden Fall den Betroffenen die Daumen, dass Sie die Einmalzahlung als Entschädigung für Leiden und das was Sie erleben mussten und müssen, erhalten.





Autor Michael 1199
 - 26. März 2025, 18:10:47
@Grino
Ich kann von folgendem Sachverhalt berichten:
Ein BS wird aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Parallel läuft das WDB-Verfahren. Ein Jahr nach Zurruhesetzung endet des WDB-Verfahren. Ergebnis: Feststellung GdS50 Ursache Einsatzunfall.
Nun bekam der ehemalige BS ab sofort und rückwirkend Unfallruhegehalt gezahlt. Ein halbes Jahr später erfolgte die Einmalzahlung von Amtswegen, was den ehemaligen Soldaten mehr als überraschte...
Autor Grino
 - 26. März 2025, 17:24:46
Danke für deine Einschätzung @LotseBert

So wie du es beschreibst hatte ich es Anfangs auch verstanden.

Allerdings habe ich, als ich damals das Verfahren meinem Anwalt übergeben habe, genau diesen Sachverhalt erläutert.
Der Anwalt sagte mir, dass er das Vorgehen bzw. die genannten Voraussetzungen nicht bestätigen kann.
Er sprach davon, dass es bei seinen Mandanten auch Fälle gab, in denen bei Vorliegen der von dir beschriebenen Voraussetzungen nicht gezahlt und bei anderen, die weit weg davon waren, nach erster Intervention von ihm gezahlt wurde.
Er kann bei seiner Tätigkeit kein klares Muster erkennen und behauptet, dass ein probates Mittel wäre, immer wieder Nachzuhaken und Druck aufzubauen.

Ein wenig dazu passt auch der vorliegende Fall meiner Sozialberaterin, indem einem Kameraden die Einmalzahlung trotz "frischem GdS" unmittelbar nach Versetzung in den Ruhestand gewährt wurde.

Ich bin zunächst auch pessimistisch an die Sache ran und dachte mir, lass den einfach mal machen - es kann ja nichts schaden.
Nun frage ich mich jedoch, warum das BMVg explizit schreibt, sie wollen die Stellungnahme aus dem DU Verfahren abwarten? Wenn Sie sich strikt an das Verfahren halten und das Ergebnis bzw der Inhalt der DU-Stellungnahme unerheblich für die Entscheidung ist, hätten sie das meinem Anwalt ja sofort mitteilen müssen.
Wegen diesem widersrüchlichen Verhalten sage ich, dass es mir wie Glücksrad drehen vorkommt.

Aber ja, du hast schon recht und die Erfahrung in anderen Bereichen zeigt das auch: Erstmal mit Ablehnung rechnen.

Ich werde das Ergebnis hier mitteilen.

Autor LotseBert
 - 26. März 2025, 15:12:24
Ich verweise auf die Beiträge:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=61070.msg747438#msg747438

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=61070.msg747439#msg747439


An der Sachlage hat sich durch das DU-Verfahren nach meiner Bewertung nichts geändert.

Im DU-Verfahren werden keine Entscheidungen zur Dauerhaftigkeit des GdS getroffen. Es lässt sich durch die ärztlichen Stellungnahmen im DU-Verfahren aus meiner Sicht auch keine Feststellung zur Dauerhaftigkeit des GdS ableiten.

Im Du-Verfahren werden Feststellungen bezüglich zur Dienstfähigkeit getroffen. Aus der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit lassen sich aber keine Bewertungen zum GdS ableiten.

Ein Soldat mit GdS 20 kann Dienstunfähig sein während ein anderer Soldat mit GdS 80 weiterhin bis DZE im Dienst bleibt.

Es lässt sich auf Grundlage der militärärztlichen Stellungnahmen im DU-Verfahren auch nicht ableiten ob sich der GdS nch versorgungsmedizinischen Grundsätzen geändert hat. Das wird erst bei der geplanten versorgungsmedizinischen Nachuntersuchung geprüft.

Im DU-Verfahren wird nicht der GdS nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen geprüft sondern es wird die Dienstfähigkeit geprüft.

Im Ergebnis wird festgestellt, dass du DAUERHAFT nicht Dienstfähig bist. Mit der Dauerhaftigkeit des festgestellten GdS 50 hat das nichts zu tuen.

Der festgestellte GdS 50 lag faktisch zum Zeitpunkt der Prognosestellung keine 2 Jahre vor (somit keine Dauerhaftigkeit).
Der Gutachter ging zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens davon aus, dass der GdS 50 sich noch ändern kann und hat deshalb eine Nachuntersuchung empfohlen.

Aus Sicht des BMVg könnte es also zwischenzeitlich zu einer Verbesserung gekommen sein und der GdS 50 gar nicht mehr vorliegen. Das wird dann bei der Nachuntersuchung geprüft. Zur Feststellung bzw. Bewertung der DU ist der GdS wenig relevant. Bis zur Nachuntersuchung ist nach aktueller Rechtslage (siehe Bericht Wehrbeauftragte Stellungnahme BMVg)nicht von einer Dauerhaftigkeit des GdS auszugehen.

Du wirst mit festgestelltem GdS 50 in den Ruhestand versetzt. Dieser ist aber vorerst nicht als dauerhaft festgestellt (keine 2 Jahre bei Prognosestellung + empfohlene Nachuntersuchung). Über die Höhe des GdS und die Dauerhaftigkeit wird dann bei der Nachuntersuchung entschieden.

Zu den Ausführungen von @LwPersFw bei denen er die Leistungen nach § 88 SVG mit den Leistungen nach § 89 i.V.m. § 85 SVG in Verbindung bringt, komme ich zu einer anderen Bewertung.

Der Gesetzgeber verlangt bei den Leistungen nach § 89 i.V.m. § 85 SVG eindeutig eine Dauerhaftigkeit des geforderten GdS als Voraussetzungen. Bei Leistungen nach § 88 SVG wird die Dauerhaftigkeit des GdS nicht als Voraussetzung gestellt.

Die Leistungen nach § 88 SVG werden erbracht wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Hier ist die Dauerhaftigkeit des GdS 50 nicht Voraussetzung.

Bei Leistungen nach § 89 i.V.m. § 85 SVG muss die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit des mindest GdS 50 erfüllt sein.

Wie sich die Dauerhaftigkeit im Sinne des Gesetzgebers definieren lässt wurde ja festgestellt (siehe Bericht Wehrbeauftragter)

Ich sehe nicht wie unter Bezug auf § 89 i.V.m. § 85 SVG die gesetzlich eindeutig formulierte Voraussetzung der Dauerhaftigkeit aus § 88 SVG ausgehebelt werden könnte.

Ich drücke dir fest die Daumen für eine Entscheidung durch BMVg zu deinen Gunsten. Aber ich würde dir empfehlen dich darauf vorzubereiten, dass sich erst einmal an der Sachlage nichts ändert und du die Nachuntersuchung abwarten musst. Wenn es anders kommt... um so mehr freuen...

Halte uns weiter auf dem Laufenden.




Autor Grino
 - 26. März 2025, 13:43:19
Hallo,

ich möchte ein kurzes Update geben:

Mein Anwalt hat nun eine Rückmeldung bezüglich der Aufforderung an das BMVg und der damit verbundenen Friststetzung bekommen. Das BMVg möchte "die Stellungnahme des Arztes im DU-Verfahren" abwarten und auf dieser Grundlage dann entscheiden.

Da ich nicht weiß, wer mit "Arzt im DU-Verfahren" gemeint ist, habe mir daraufhin eine Kopie der zusammenfassenden Stellungnahme des truppenärztlichen Gutachtens, sowie die gutachterliche Stellungnahme des beratenden Arztes BAPersBw geben lassen.

Im truppenärzlichen Gutachten steht "das nach den Bestimmungen des DU-Erlasses eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt" sowie " mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist während der Wehrdienstzeit nicht zu rechnen" und "das eine anerkannte WDB vorliegt"
Angekreuzt ist "verwendungsunfähig" "dauernd" und "die Wahrscheinlichkeit zur Behebung der Gesundheitsstörung ist "vor Ablauf von 5 Jahren nicht zu erwarten"

In der Stellungnahme vom beratenden Arzt BaPersBw steht:
"o.a Soldat ist aus militärärztlicher Sicht nicht dienst- und verwendungsfähig. Zusätzlich ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig (...) Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist auf Dauer nicht zu erwarten. Es wird die Entlassung/Zurruhesetzung aus der Bundeswehr vorgeschlagen - Es liegt eine anerkannte WDB vor"
Und abschließend steht dort:
"In eränzender Auswertung der versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom xx die dem Bescheid vom xx zu Grunde liegt, begründet die als WDB-Folge anerkannte Gesundheitsstörung überwiegend die Dienstunfähigkeit.
Bei Entlassung ist gemäß Allegemien Regelung A1-831/0-4000 i.V.m ARD-831/0-400 die Hauptgesundheitsziffer VI(sechs)/13 zu vergeben.
Bezeichnung der Gesundheitsstörung im Bescheid "Leistungsfunktionsstörung"

Ich habe keine Ahnung was das BMVg daraus machen wird - eine Dauerhaftigkeit meiner Gesundheitsstörung ist ja nun klar herausgestellt. Ich bin ich der Meinung, dass wenn der Bescheid nun wieder die Entscheidung aufschiebt oder gar ablehnt, überhaupt nicht mehr ersichtlich ist wonach dort entschieden wird.

Ergänzung noch zu der Aussage meines Sozialberaters, dass alle Soldaten, die mit GdS 50+ und DU Entlassen werden, unmittelbar die Zahlung erhalten würden. Diese Aussage konnte mein Anwalt aus seiner Erfahrung heraus nicht bestätigen.
Es bleibt wohl weiterhin das Drehen am Glücksrad.
Ich berichte weiter...

Autor LwPersFw
 - 17. März 2025, 09:02:32
ZitatSeit Mitte 2024 befinde ich mich im DU-Verfahren. Der Sozialdienst teilte mir in diesem Zusammenhang mit, dass alle Kameraden, die mit einem GdS von 50 aufgrund einer DU aus der Bundeswehr entlassen wurden, die Einmalzahlung unmittelbar nach der Entlassung erhalten hätten – unabhängig davon, wie lange oder für welchen Zeitraum der GdS 50 zuerkannt wurde.


Bei Berufssoldaten muss man dies in Verbindung mit dem § 88 SVG "Unfallruhegehalt" sehen.

Dieser bestimmt:

ZitatEiner Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.


Auf Grund dieser Formulierung spielt die Frage : "dauerhaft ?" keine Rolle.

Wer die sonstigen Bedingungen im Zeitpunkt der Entlassung auf Grund DU erfüllt und zu diesem Zeitpunkt einen GdS 50+ hat... erhält die Leistung.

Selbst wenn sich Jahre später eine Verbesserung ergeben sollte, ändert sich daran nichts.

Es wäre deshalb m.E. nicht sachgerecht einerseits hier nach § 88 SVG zu leisten, nach § 89 i.V.m. § 85 SVG aber nicht. Denn bei der Leistung nach § 88 wird ja eine bestimmte Dauerhaftigkeit manifestiert, da sich an der Leistung nichts ändern wird, auch wenn irgendwann einmal ggf. der GdS niedriger festgesetzt wird.



Adäquates gilt für die anderen Statusgruppen über den § 90 SVG  "Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen"


Zitat(1) 1Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88 hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz eine Ausgleichszahlung, wenn sie oder er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. 2Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.






Autor Grino
 - 16. März 2025, 23:32:13
Nabend, Kameraden,

wie versprochen möchte ich euch über den Verlauf meiner beantragten (und zunächst aufgeschobenen) Bewilligung der Einmalzahlung informieren.

Kurzer Rückblick:
Im Jahr 2023 wurde mir eine Einsatzschädigung als WDB mit einem GdS von 50 rückwirkend zum 07/2022 anerkannt. Eine Nachbegutachtung ist für 06/2026 vorgesehen.
Auf Anraten meiner Betreuer stellte ich Ende 2023 einen Antrag auf Auszahlung der Einmalzahlung. Diesen begründete ich schriftlich, unter anderem mit Auszügen aus dem Bericht des Wehrbeauftragten von 2017, in dem beschrieben wird, dass die Zahlung regelmäßig gewährt wird, wenn eine GdS von 50 für einen Zeitraum von vier Jahren anerkannt wurde.
Die zuständige Referatsleiterin lehnte den Antrag ab und teilte mir mit, dass sie erst nach der Begutachtung im Jahr 2026 eine Entscheidung treffen werde. Daraufhin übergab ich das Verfahren – wiederum auf Anraten meiner Betreuer – an einen Rechtsanwalt. Dieser zeigte seine Vertretung beim BMVg an und erklärte mir, dass er weiter tätig werde, sobald es signifikante Veränderungen oder neue Entwicklungen gebe.

Aktueller Stand:
Seit Mitte 2024 befinde ich mich im DU-Verfahren. Der Sozialdienst teilte mir in diesem Zusammenhang mit, dass alle Kameraden, die mit einem GdS von 50 aufgrund einer DU aus der Bundeswehr entlassen wurden, die Einmalzahlung unmittelbar nach der Entlassung erhalten hätten – unabhängig davon, wie lange oder für welchen Zeitraum der GdS 50 zuerkannt wurde.

Daraufhin informierte ich meinen Rechtsanwalt über dieses Gespräch. Auch er sah in der anstehenden DU eine klare Argumentationsgrundlage für die ,,Dauerhaftigkeit" meiner Einsatzschädigung. Er übermittelte die ,,Einleitung DU" an das zuständige Referat und forderte dieses auf, die ablehnende Haltung zu überdenken und mir angesichts der neuen Gegebenheiten die zustehende Einmalzahlung zu bewilligen. Zudem setzte er eine Frist für eine substanzielle Rückmeldung bis zum 14.03.

Bislang habe ich weder von meinem Anwalt noch vom BMVg eine Rückmeldung erhalten.
Die DU ist inzwischen abgeschlossen. In der kommenden Woche werde ich letztmalig dazu angehört, bevor ich mit einer ,,Schutzfrist" von drei Monaten zur Ruhe gesetzt werde.
Mal sehen, wie sich die Sache weiterentwickelt – ich berichte weiter

Grüße
Autor LwPersFw
 - 23. Januar 2024, 06:58:06
Zitat von: AufDerSuche am 22. Januar 2024, 12:48:10
Vielen Dank.
Wollte auch keine Diskussion hervorrufen. Die einmalige Entschädigung ist für mich nicht der entscheidende Faktor um gesund zu werden. Es handelt sich beim Datum der Begutachtung im ca 2  bis 3 Tage Differenz vor dem 1.12..  Das ist mir bekannt!
Wo ist der Antrag zu stellen?

Alles gut  ;)

Versorgungsrecht ist nicht einfach zu verstehen und zum Glück haben wir Mitstreiter wie @LotseBert die zumindest etwas Licht ins Dunkel bringen können.

Das ist ja gerade der Sinn dieses Teils im Forum --- durch ein breites Schwarmwissen möglichst Vielen helfen zu können...

Deshalb wäre es auch immer schön, wenn Nutzer des Forums nicht nur die Informationen mitnehmen, sondern später auch posten was sie erreicht haben - egal ob positiv, oder negativ.

Denn auch daran können ja Folgende bemessen - was macht Sinn - wo und wie kann ich meine ggf. eingeschränkten Kräfte einsetzen... und wo sollte ich es einfach akzeptieren wie es ist.



bzgl. Antrag

an

BMVg P III 3
Fontainengraben 150
53123 Bonn

über: zust. Disziplinarvorgesetzten ( schriftliche Abgabenachricht von der Einheit geben lassen ! )

Autor AufDerSuche
 - 22. Januar 2024, 12:48:10
Vielen Dank.
Wollte auch keine Diskussion hervorrufen. Die einmalige Entschädigung ist für mich nicht der entscheidende Faktor um gesund zu werden. Es handelt sich beim Datum der Begutachtung im ca 2  bis 3 Tage Differenz vor dem 1.12..  Das ist mir bekannt!
Wo ist der Antrag zu stellen?
Autor LotseBert
 - 22. Januar 2024, 12:37:26
das ganze nochmal etwas vereinfacht dargestellt.

Das BMVg will also sehen, dass zum Zeitpunkt der Prognosestellung (VÄ Stellungnahme) der GdS bereits seit mindestens 2 Jahren vorliegt (auch rückwirkend).

Relevanter Zeitpunkt ist also der Zeitpunkt der Prognosestellung/VÄ Stellungnahme!

Liegt im hier diskutierten Fall, das Datum der Prognosestellung (VÄ-Stellungnahme) vor dem 06.12.2023 (GdS 50 rückwirkend ab 06.12.2021) liegt der GdS 50 zum Zeitpunkt der Prognosestellung noch keine 2 Jahre vor.

Damit wäre die 2-Jahresfrist nicht erfüllt und es muss in einer Einzelfallentscheidung geprüft werden ob von einem dauerhaften GdS auszugehen ist.

Besonders in solchen Fällen in denen mit einem GdS 50 gerade so die Mindestanforderung erfüllt wird und der GdS auf einer rein psychischen Gesundheitsstörung begründet, müssen die 2 Jahre als Mindestvoraussetzung erfüllt sein um von einer "Dauerhaftigkeit ausgehen zu können".

Wie ich bereits an anderer Stelle geschrieben habe, macht es sich die Referatsleiterin hier wirklich nicht einfach. Ich kenne persönlich den Fall in dem ein Soldat die Mindestanforderung von zwei Jahren bestehenden GdS zur Prognosesstellung nicht erfüllt hat. Aber der Soldat hatte neben einer psychischen Störung auch noch "Hardware" Schäden die alleine mit GdS 80 bewertet wurden. Der Gesamt GdS hat sich durch die psychischen Störungen dann noch weiter erhöht.  Bei diesem Soldaten konnte in einer Einzellfall Entscheidung trotzdem positiv entschieden werden weil die Referatsleiterin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem "dauerhaften" GdS über 50 ausgehen konnte.

In Fällen wie den hier diskutierten, wenn mit GdS 50 nur die Mindestanforderungen erreicht werden und eine rein psychische Störung vorliegt, für welche regelmäßig positive Behandlungsverläufe festzustellen sind, dann kommt es leider wirklich auf jeden einzelnen Tag an.

Aber ich kann mich LwPersFw nur anschließen. Antrag stellen und abwarten was passiert.