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Zusammenfassung

Autor bayern bazi
 - 04. Juni 2025, 07:02:33
DANKE - jetzt bin ich erst einmal schlauer (und der Kamerad, der sich dafür interessiert hatte auch ;)

dann ist es also "sinnvoller" - 4-6 Wochen am Stück üben - dann Pause dann neue RDL  - je nachdem was die Truppe will oder bieten kann, als wie Konstant 1/2 Tag, was die Truppe lieber hat

sind ja dann die "Verhandlungsgrundsätze " bei der Bewerbung

und dann noch einen offiziellen Antrag auf Nebenbeschäftigung



Gerade in dem Bereich Teilzeit  und Dauer bekomm ich doch relativ oft Fragen von den Kameraden in der Reserve -  Bazi du kennst dich doch da aus .... kann man ....
Autor LwPersFw
 - 04. Juni 2025, 06:35:41
Siehe Merkblatt im Anhang

Du darfst diesen Dateianhang nicht ansehen.

Daraus:

"Die Grundsätze des soldatischen Dienstrechts schließen aus, dass Reservistendienst Leistende (RDL)
ein zweites gleichrangiges Arbeitsverhältnis aktiv betreiben, auch wenn dieses ebenfalls in Teilzeit ausgeübt wird.

Die Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht bleiben davon unberührt."


A-1330/55

"221. Nebentätigkeiten während einer Teilzeitbeschäftigung dürfen nur nach Maßgabe des § 30a
Abs. 2 S. 3 und 4 SG ausgeübt werden 7. Die Disziplinarvorgesetzten sind verpflichtet, die
Entlassungsdienststelle über Verstöße gegen die Nebentätigkeitsbestimmungen zu informieren.

7 Bei der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ist aktenkundig auf die Verpflichtung und auf die Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen."


https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__30a.html
Autor bayern bazi
 - 03. Juni 2025, 21:05:23
aus dem vom Perser geschickten Link

ZitatWeil die Rechtsfolgen des Arbeitsplatzschutzgesetzes auch dann greifen, wenn Reservistendienst in Teilzeit geleistet wird, ist es ausgeschlossen, dass Reservistendienst Leistende neben dem Reservistendienst ein Arbeitsverhältnis während des Reservistendienstes aktiv betreiben, auch wenn dieses ebenfalls in Teilzeit ausgeübt wird. Die Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht bleiben davon unberührt.

daraus schließe ich doch, das der DV dann eine Nebentätigkeit, als Selbständiger , genehmigen kann, ein 2. Arbeitsstelle als AN ist allerdings ausgeschlossen

Autor F_K
 - 03. Juni 2025, 16:47:55
Allgemein:

Die "Idee" von Teilzeit ist weniger zu Arbeiten, bei weniger Lohn - um mehr Zeit für andere Dinge zu haben, z. B. Familie, Pflege, Freizeit.

Die Idee ist NICHT, mit einer zweiten Arbeit auf eine Vollzeitstelle "zu kommen".

Die Umsetzung der Idee ist jetzt auch für RD möglich - dies ist positiv.

Sicherlich kann man solche Stellen auch in Vollzeit besetzen.
Autor bayern bazi
 - 03. Juni 2025, 15:22:20
Zitat von: F_K am 03. Juni 2025, 15:05:50@ Bayern Bazi:



Lediglich der "neue" Sonderfall Teilzeit RD scheint GESETZLICH noch keine Regelungen für diesen Fall zu haben - es gibt aber Regelungen, die eben eine "zweite" Arbeit neben dem Dienst eher "untersagen" (bzw. enge Grenzen setzten - Anzeige, bzw. Genehmigungsvorbehalt und Einkommensgrenzen) - diese gelten dann natürlich auch bei Teilzeit.

wobei gerade das Angebot "in Teilzeit" dann auch nur 50% (oder anders je nach % Zeit der Teilzeit) in Wehrsold und USG ausbezahlt wird

also muss dann ja auch der "Rest" der Arbeitszeit mit einem Einkommen aufgebessert werden zB StFw - Lt sind ca 150€ Tag Dienstgeld + Mindestleistung und davon dann "nur die 50%

es wird ja gerade der Teilzeit Aspekt angeboten um überhaupt noch Stellen besetz zu bekommen (meist  in Stäben oder Schulen) wo dann die "Bürozeit / Unterrichtszeit auf 2 oder 3 Tage Vollzeit oder täglich  von 0800 - 1200 angesetzt wird
Autor wolverine
 - 03. Juni 2025, 15:09:38
Meiner Meinung nach geht das wegen der Statusproblematik nicht, da man nicht "stundenweise" Soldat sein kann. Für einen RDL-Tag ist man statusrechtlich Soldat und daran schließt sich alles andere an.
Autor F_K
 - 03. Juni 2025, 15:05:50
@ Bayern Bazi:

Für Teilzeitarbeit bei mehreren (zivilen) AG bzw. parallel als Selbstständiger / Minijobber gibt es selbstverständlich gesetzliche Regelungen.

Lediglich der "neue" Sonderfall Teilzeit RD scheint GESETZLICH noch keine Regelungen für diesen Fall zu haben - es gibt aber Regelungen, die eben eine "zweite" Arbeit neben dem Dienst eher "untersagen" (bzw. enge Grenzen setzten - Anzeige, bzw. Genehmigungsvorbehalt und Einkommensgrenzen) - diese gelten dann natürlich auch bei Teilzeit.
Autor bayern bazi
 - 03. Juni 2025, 14:55:03
ihr habt beide das Dilemma entdeckt - es gibt für Teilzeit noch keine Regelung ;)

vor allem wenn es als LangzeitRDL ausgeschrieben ist 
Autor FlaRak31
 - 03. Juni 2025, 14:38:26
Vielleicht denke ich ja einfach zu einfach.

KI hat zumindest noch einen Hinweis gefunden:

https://www.reservistenverband.de/wp-content/uploads/2020/04/200407_Information-fuer-Arbeitgeber.pdf

"Kann ein Mitarbeiter auch in Teilzeit bei der Bundeswehr dienen?
Ja, seit einiger Zeit ist es auch möglich, in Teilzeit zu dienen. In Teilzeit Reservistendienst
leisten und gleichzeitig weiterhin der zivilen Beschäftigung nachgehen, das geht nicht."

Demnach dürfte man bei Teilzeit-RDL gar nicht privat arbeiten und dann wäre auch die von Dir skizzierte Versicherungsproblematik nicht mehr relevant.
Ob dies aber nur für abhängig Beschäftigte gilt, oder aber auch für Selbständige im Sinne der Frage von Bayern Bazi...
Autor F_K
 - 03. Juni 2025, 14:01:00
Lieber FlaRak31:

Irgendwelche Rechtsquellen für "stundenweises" Ruhen?

Versicherungen "rechnen" tagesweise - ein "Schaden" muss ja sicher einem Versicherungsträger zugeordnet werden können - wer soll die Krankheit "in der Nacht" zahlen?
... und natürlich muss / soll verhindert werden, dass Beiträge unzulässig nicht gezahlt werden, und der gut verdienende Selbstständige wegen eines "Neben- / Teilzeitjobs" aus seiner Beitragspflicht "rauskommt".

Beispiel:

Ein Mensch hat 3 Job, jeder mit 13 Stunden die Woche - als gesetzlich Versicherter zahlt er Beiträge für JEDEN dieser Jobs - gemäß Einkommen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Ein Mensch hat 3 Job, jeder mit 13 Stunden die Woche - als privat Versicherter zahlt er EINEN Beitrag, egal wieviel er verdient.

Ist ein Job "UTV", und der andere privat zu versichern, so muss man mit der Versicherung reden, wie die Beiträge sind - aber die Versicherung wird sicherlich nicht ruhen und Beiträge kosten - und die BW wird diese Beiträge sicherlich nicht übernehmen.
Autor FlaRak31
 - 03. Juni 2025, 13:53:47
Moin F-K,

reden wir hier nicht über das Gleiche? Ich sehe keinen Unterschied zwischen unseren Positionen.
Das was Du schreibst, habe ich doch vorher auch geschrieben. Nur mit anderen Worten.

Als Rechtsquelle finde ich nur:
In der gKV freiwillig Versicherte - Die Beiträge trägt der Bund (§§ 251 Abs. 4 S. 1, 193 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB V)
https://www.reservistenverband.de/wp-content/uploads/2019/08/leistungskatalog-data-3.pdf
und
https://www.reservistenverband.de/wp-content/uploads/2019/08/Leistungskatalog_FWDL_RDL_20180514.pdf

Da gibt es keine Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeit.
Somit kommt m.E. nur in Betracht, dass die zwischen BW und KK zu verrechnenden Beträge entsprechend der Teilzeitquote aufgeteilt werden.
Das widerspricht auch nicht Deiner Darstellung.

Auch Dein letzter Satz steht dem nicht entgegen.
Das Beispiel in meinem vorherigen Post lässt die gesetzl. KV vormittags ruhen und nachmittags entsprechend der Teilzeiteinstufung halt nicht.

Gruß von der Ostsee.
Autor F_K
 - 03. Juni 2025, 13:31:13
@ FlaRak31:

Wird (egal ob Voll- / oder Teilzeit) eine zweite Beschäftigung ausgeübt, so ist diese EBENFALLS Sozialversicherungspflichtig, damit auch Krankenversicherungspflichtig.

Einzige Ausnahme ist eine MINI Job - wird mehr verdient, ist es sozialversicherungspflichtig.

Für Deine Behauptung hätte ich daher gerne eine Rechtsquelle.

Übrigens: Wenn etwas "ruht", dann schlafen "alle" - d. h. KEINE Beiträge zahlen, aber auch KEINE Leistungen bekommen.
Autor FlaRak31
 - 03. Juni 2025, 12:55:27
Ich denke nicht, dass es einen Unterschied macht, ob man Vollzeit oder Teilzeit auf RDL ist. Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ruht in der Zeit, wo man für die Bundeswehr aktiv ist.
Zum Beispiel von 06.45 Uhr bis 12.00 Uhr aktiv im BW-Dienst und wenn dann was ist, gehts zum BW-Arzt.
Wenn man in dem Beispiel dann Nachmittags krank wird, geht man "verursachungsgerecht" ;D zum Hausarzt.
Die BW und die Krankenkasse werden sich das bzgl. der Teilzeit dann untereinander aufteilen und anteilige Beträge verrechnen.
Ich denke, man bekommt dann von der eigenen Krankenkasse irgendwann halt noch eine anteilige kleine Kostenrechnung für den Anteil, wo man im Jahr nicht für die BW aktiv war.

Somit zu Frage 1: Gemäß obiger Überlegung denke ich, dass hier nur das Arbeitsschutzgesetz mit den Höchstgrenzen an Arbeitszeit ein Limit setzt. Als Selbständiger mehr oder weniger egal, aber als Teilzeit-RDL ist man ja wieder abhängig beschäftigt. Somit darf man dann nicht z.B. erst 6 Stunden im Gewerbebetrieb arbeiten und dann noch mal 6 Stunden als LKW-Fahrer für die Bundeswehr dran hängen. Aber wo kein Kläger... Wer will das denn kontrollieren?

Frage 2: Ich kenne keine Hinzuverdienstgrenzen für Selbständige. Man ist nur irgendwann über der Beitragsbemessungsgrenze und der KK-Beitrag steigt dann nicht mehr. Aber wie viel man betragsmäßig als Selbständiger verdient, ist das persönliche Glück jedes einzelnen. Der eine macht in seinem Bereich 200.000 im Monat und der andere 60.000 im Jahr. Wie will man das nur wegen Teilzeit sinnvoll begrenzen?

Frage 3: Wenn die KV einfach nur ruht, dann bleibt die doch bei einem privat. Hab ich noch nicht gehört, dass die BW die KV für einen RDL übernimmt.

Hier kann man auch einiges nachlesen.
Alles was spezieller wird, dafür gibts dann wohl nur die Hotline bei der Krankenkasse direkt.

https://www.reservistenverband.de/wp-content/uploads/2019/08/leistungskatalog-data-3.pdf
Autor F_K
 - 03. Juni 2025, 11:30:08
Ich gehe davon aus (keine Rechtsberatung), dass eine Tätigkeit, die über einen "Minijob" hinausgeht, Krankenversicherungspflichtig ist.

Und eine solche Tätigkeit ist ebenfalls seitens BW zu genehmigen.

(Anmerkung: UTV nicht "freie Heilfürsorge").