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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 18. Juli 2025, 09:45:59
U.a. das EinsatzWVG wurde durch Artikel 13 des BwESuÄndG geändert.

Neu ist u.a. das

+ auch ehemalige Soldaten (FWDL/SaZ/Berufssoldaten)
+ die auf eigenen Antrag hin entlassen worden sind (bzw. wo die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt)
+ und bei denen erst nach Entlassung deren gesundheitliche Schädigung erkannt worden ist

auf

+ schriftlichen Antrag hin
+ die (Wieder-)Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art

beantragen können.


Geregelt in § 6 Absatz 5 , Satz 1 EinsatzWVG

"(5) 1 Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1,

1. deren Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist oder

2. die sich auf eigenen Antrag haben entlassen lassen oder deren Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt

und deren gesundheitliche Schädigung jeweils erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen
.

2 Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechend.


3 Satz 1 gilt nicht, wenn

1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,

4. Einsatzversorgung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder

5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat.

4 Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist.
5 Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad."



Was bezweckt der Gesetzgeber damit:

"Änderung zu § 6 Absatz 5 Satz 1

Die Regelung gewährt einen Einstellungsanspruch auch für frühere Soldatinnen und Soldaten, die sich auf eigenen Antrag haben entlassen lassen oder deren Entlassung als auf eigenen Antrag gilt.

Ihnen wird damit die Möglichkeit einer medizinisch-beruflichen Rehabilitation im geschützten Rahmen des Dienstes eröffnet.

Die Regelung setzt den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. April 2024 (Drucksache 20/11138) hinsichtlich der Ausweitung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes auf ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten um.

Auf eigenen Antrag entlassene frühere Soldatinnen und Soldaten geben die Zugehörigkeit zu den Streitkräften und damit auch die Möglichkeit einer medizinisch-beruflichen Rehabilitation im geschützten Rahmen des Dienstes
bei späterem Auftreten der Erkrankung bewusst auf. Sie treffen diese Entscheidung aus eigener Motivation und eigenen, freien – gegebenenfalls auch moralischen – Gründen. Das ist Ausfluss des Grundrechts auf Berufsfreiheit,
das die Freiheit einschließt, einen bestimmten Beruf aufzugeben. Gleichwohl ist dieser Personenkreis – wie Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich befristet Wehrdienst geleistet haben – bei späterem Auftreten der Erkrankung
in der Ausübung der neuen beruflichen Tätigkeit gehindert, so dass eine Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art zur Wiederherstellung der Dienst- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt ist."


Quelle: BT-Drucksache 20/14787 , Seite 21




Adäquat gilt dies auch für Beamte (§ 10 Absatz 2 Satz 1) und Arbeitnehmer (§ 12 Absatz 2 Satz 1).


Entsprechende Anträge...

am besten
+ schriftlich
+ als Einschreiben mit Rückschein

an

Bundesamt für das Personalmanagement
Abteilung VII ZALK
Alte Heerstraße 81

53757 Sankt Augustin