Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor Wehrsold.at
 - 25. Juli 2025, 21:32:20
Hallo, was ist hier herausgekommen?
Autor MichaelK96
 - 20. Juli 2018, 15:21:00
Guten Tag

Ich habe eine E-Mail an das KC in Düsseldorf geschrieben und nachgefragt wie der Stand meiner Bewerbung ist, man hat mir geantwortet und in der Antwort steht dass meine Bewerbung bei den Einladungen liegt und ich in wenigen Wochen eine Einladung kriege  8) Damit habe ich trotz der Vorstrafen nicht mehr gerechnet, umso mehr freue ich mich und bin so motiviert !!! Die Einladung wird sie BW  nicht mehr zurückziehen oder?
Autor MichaelK96
 - 18. April 2018, 16:21:53
Falls es mit der BW nicht klappen sollte habe ich schon einiges in Sicht. :)
Autor Creator6033
 - 18. April 2018, 16:17:29
Hallo,

mit Plan B ist eine Alternative gemeint, die nichts mit der BW zu tun hat.
Weil es noch bist du nicht eingestellt.

Gruß
Autor MichaelK96
 - 18. April 2018, 15:45:25
Ich habe nun bis letzte Woche gewartet und war schon beim Wehrdienstberater, mit ihm habe ich geklärt ob ich SaZ oder FWDL mache, dabei habe ich mich für FWDL 12 ab dem 01.07.2018 im Verwendungsbereich Heer als Panzergrenadier entschieden, neben dem Panzergrenadier habe ich im Heer den Jäger und Gebirgsjäger angegeben, sowie in der SKB die Logistiktruppe, Feldjägertruppe und Materialbewirtschafter angegeben. Man müsste ja einen Plan B haben falls etwas nicht klappt. Ich habe vorab ein paar Unterlagen darunter auch die Erklärung zur Einsicht in die Strafakte und mein Urteil, Beschluss sowie das Aktenzeichen abgeschickt. In ein paar Wochen werde ich mehr wissen, sobald ich eine Antwort erhalten habe werde ich euch darüber informieren.

Zu den Straftaten muss ich sagen dass weder davor noch danach keine einzige Straftat meinerseits begangen worden.
Autor F_K
 - 29. Februar 2016, 07:23:19
Die Höhe der Strafe liegt beim absoluten Einstellungshindernis, es waren mehrere Taten und vermutlich nicht die ersten Straftaten des TEs.

Insoweit gehe ich davon aus, wie auch Wolverine, das hier zumindest bis zu Tilgung im BZR keine Einstellung erfolgen kann.
Autor StOPfr
 - 28. Februar 2016, 22:56:53
Ausgeführt im Interesse des TE. Dank an Lidius für die Anregung.
Autor Lidius
 - 28. Februar 2016, 22:34:02
Aus dem Urteil wurde ja schon der Klarname rausgenommen. Wäre es nicht vielleicht sinnvoll aus dem Eröffnungsposting den kompletten Namen raus zu nehmen? Ist zwar natürlich Sache des TE, aber es kommt vielleicht nicht so gut wenn ein potentieller Arbeitsgeber mal den Namen googelt (ist ja auch kein "Allerweltsname").
Autor Getulio
 - 28. Februar 2016, 21:47:26
Zitat von: wolverine am 28. Februar 2016, 21:18:27
Ich denke, dass die Bundeswehr hier ihrer individuellen Prüfungspflicht des Einzelfalls nachkommt. D. h. es gibt hier keine pauschalierten Vorgaben, die einer gerichtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand halten würden.

Das ist definitiv so. Aber es gibt natürlich so etwas wie Anhaltspunkte oder Richtwerte, alleine im Sinne einer "Gleichbehandlung".
Autor Getulio
 - 28. Februar 2016, 21:44:56
De iure ist eine Jugendstrafe etwas anderes als eine Freiheitsstrafe; ob das im Rahmen des § 38 SG evtl. gleich behandelt wird, müsste man prüfen, kann ich mir aber nicht vorstellen.

Definitiv wird aber während der laufenden Bewährung nichts gehen, dazu kommt auf jeden Fall eine Sperre, ich denke mit 3 Jahren dürfte der TE (nach Ende der Bewährung, sprich ab Ende 2016) Minimum dabei sein. Was genau der Preis für die Verfehlungen ist, habe ich hier und jetzt nicht präsent.

Ich würde vermutlich an seiner Stelle abwarten, bis die Verurteilung aus dem Register getilgt ist und es dann versuchen, nicht früher. Das wären fünf Jahre.

Autor wolverine
 - 28. Februar 2016, 21:18:27
Ich denke, dass die Bundeswehr hier ihrer individuellen Prüfungspflicht des Einzelfalls nachkommt. D. h. es gibt hier keine pauschalierten Vorgaben, die einer gerichtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand halten würden.
Aber hier wird sich wahrscheinlich für lange Zeit der Daumen des RB nach unten neigen. Der Bewerber müsste eben über längere Zeit und selbstverständlich vorbildliches und rechtstreues Verghalten den Eindruck der Verurteilung zerstreuen.
Also lange gute Bilder abliefern. Schule besuchen, Ausbildung machen, Steuern zahlen und evtl. noch ein Ehrenamt bekleiden.
Autor Ralf
 - 28. Februar 2016, 21:06:18
Da müsste es ja ein Verbrechen sein, um ein Einstellungshindernis zu sein. Ob man da nun noch zwischen Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht unterscheidet, kann ich dir nicht beantworten. Vielleicht wolverine oder Getuilo?
Autor KlausP
 - 28. Februar 2016, 20:59:17
ZitatDas Urteil zu deinen Vergehen ist jedenfalls kurz vor einem absoluten Einstellungshindernis.

Ralf, da muss ich nachfragen: Gilt das auch bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht?
Autor Jens79
 - 28. Februar 2016, 20:55:31
Das kannst du vergessen. Die Bw wird dich nicht nehmen.

ZitatDer Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren Fall in sechs Fällen und des gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen schuldig.

Such dir was anderes.
Autor Ralf
 - 28. Februar 2016, 20:54:58
Der Rechtsberater bekommt die Bewerbungsunterlagen bei der Bewerbung und gibt dort seine Empfehlung ab. Aus der Erfahrung heraus gibt es oftmals im Anschluss an die Bewährung 2-3 Jahre Sperrfrist. Das waren dann nicht dermaßen häufige Verfehlungen wie bei dir. Probiere es halt in 4-5 Jahren, dann wirst du sehen.
Das Urteil zu deinen Vergehen ist jedenfalls kurz vor einem absoluten Einstellungshindernis.