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Zusammenfassung

Autor Flexscan
 - 09. Dezember 2006, 17:36:27
ok gewonnen Timid  ;D
Autor Timid
 - 09. Dezember 2006, 17:08:18
Zitat(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. [...]

Quelle


Zitat(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer
1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.[...]

Quelle  ;)
Autor Flexscan
 - 09. Dezember 2006, 16:27:11
Zumindest für Offiziersanwärter gilt:

· Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
· Charakterliche, geistige und körperliche Eignung für den Dienst als Offizier
· Keine Vorstrafen
....

Quelle
Autor Timid
 - 09. Dezember 2006, 16:05:50
Zitat von: Flexscan am 09. Dezember 2006, 15:12:54Die Einstellungsvoraussetzungen besagen, das der/die BewerberIn nicht vorbestraft sein darf.

Ganz so strikt ist es nun doch nicht. Es kommt aber stark auf die Art der Straftat und den Umfang des Urteils an: Jemand, der wegen Landesverrat o.ä. verurteilt wurde, hat eigentlich keine Chance, während "kleinere Delikte" nicht zwangsläufig ein Ausschlusskriterium sein müssen.

Allerdings wird es auch mit solchen kleineren Taten, die nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung der Bewerbung führen, natürlich auf das Gespräch mit dem Psychologen beim Einstellungstest ankommen, ob derjenige genommen werden wird, oder nicht.


Wie auch immer: "Vorbestraft" reicht auch für grobe Prognosen nicht wirklich aus, solange nicht die Art der Straftat und die resultierende Strafe bekannt sind. Und mehr als Prognosen können wir hier auch nicht wirklich abgeben - genau wird man es nur herausfinden können, indem derjenige sich einfach bewirbt und abwartet, was passiert.
Autor Flexscan
 - 09. Dezember 2006, 16:05:35
Sozialstunden sind mWn sog "Erziehungsmassnahmen" und erscheinen daher nicht im Führungszeugnis und gilt daher nicht als vorbestraft.



Autor mailman
 - 09. Dezember 2006, 15:48:11
Ob die im Führungszeugnis auftauchen weiß ich nicht. Aber die Bundeswehr holt sich noch diese "Behördenauskunft". Und da wird man sie auf jeden Fall finden.
Autor peppie
 - 09. Dezember 2006, 15:40:06
Gilt das eigentlich auch für 'Sozialstunden' ? Stehen die überhaupt im Führungszeugnis? Rein interessehalber hehe.
Autor Flexscan
 - 09. Dezember 2006, 15:12:54
Die Einstellungsvoraussetzungen besagen, das der/die BewerberIn nicht vorbestraft sein darf.

Sobald irgendwelche Sachen im PolFührungszeugnis erscheinen, ist eine Einstellung als Soldat auf Zeit leider nicht möglich.
Autor Gast123
 - 09. Dezember 2006, 15:01:58
Frage an alle,
mein Sohn möchte gerne als zeit Soldat zur Bundeswehr er ist aber vorbestraft
frage wird man ihn nehmen.über eine Antwort würde ich mich freuen.
vor ab frohe weihnachten an alle.