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Autor Tobi
 - 31. Dezember 2006, 15:35:28
Hallo!
Hilft Dir vielleicht nicht 100%ig weiter, aber bevor gar keiner antwortet:

Die Geltung der Versicherung bis zum 27. Lebensjahr galt bisher für Kinder beihilfeberechtigter Eltern (also Kinder von Beamten, Soldaten etc.). Da die Versicherung über die Beihilfe an das Kindergeld gekoppelt ist, macht sich auch hier ab 2007 nun die Begrenzung bis zum 25. Lebensjahr bemerkbar (allerdings gibt es Übergangsregelungen).
In § 2 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist geregelt, dass eine Berücksichtigung über das 27. (bzw. bald 25.) Lebensjahr hinaus aufgrund der Ableistung von Wehrdienst maximal bis zur Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes (derzeit 9 Monate) erfolgt. Einer längergehende freiwillige Verpflichtung oder auch Wehrübungen können die Zeit der Anspruchsberechtigung nicht verlängern.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse ist es meines Wissens nur so, dass die Mitversicherung bei den Eltern maximal bis zum 25. (nicht wie Du schreibst bis zum 27.) Lebensjahr bestehen kann. Auch hier wird die Zeit nach Sozialgesetzbuch V § 10 Abs. 2 Nr. 3 über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert, wenn die Zeit aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen wurde.
Allerdings weiß ich hier nicht, wie die gesetzliche Dienstpflicht ausgelegt wird, z.B. ob freiwillige Wehrübungen darunter fallen bzw. ob eine Wehrübung während der Semesterferien überhaupt die Ausbildungszeit während des Studiums unterbrechen kann.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ruhen aber während der Zeit des Wehrdienstes, auch bei Wehrübungen.

Im erwähnten Forumspunkt des SKA-Forums war es glaube ich so, dass der Betreffende durch die Zeiten von Wehrübungen (die ja auf jeden Fall aufgrund des Ruhens der Ansprüche gemeldet werden müssen) seinen Versicherungszeitraum verlängert hat. Aber ob dies generell so ist, kann ich leider nicht sagen.
Autor ChrisBehnke
 - 29. Dezember 2006, 02:58:50
Ich kann mich an einen Threat im alten Forum der SKA-Dezernats FrwResArb erinnern, wo das Thema der Anrechenbarkeit von Wehrübungen für die Versicherung über die Eltern während des Studiums erläutert wurde.

Definitiv ist ja, dass die Versicherung bis zum 27. Lebensjahr gilt und oben drauf noch die Dauer des GWD anerkannt wird. Verlängern Wehrübungen dieses Zeitraum nun noch weiter und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

Im Voraus vielen Dank und vielen Dank!

MkG

Chris