ZUR INFORMATION:
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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitatwenn ein dringender Grund für die Anmietung einer eigenen Wohnung vorliegt
Zitat von: Huey am 03. Februar 2007, 11:33:26zumindest zu 100%,
Als Grundwehrdienstleistender musst du mindestens 6 Monate vor Dienstantritt eine eigene Wohnung haben, damit diese von der Unterhaltssicherungsbehörde übernommen wird.
Zitat
Mietbeihilfe gem. § 7 a USG
Mietbeihilfe erhält der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige, der bereits vor Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes Mieter von Wohnraum und alleinsstehend ist. Alleinstehend ist, wer seinen Wohnraum entweder alleine oder mit Personen bewohnt, die nicht seine Eltern, Großeltern, Ehepartner/Lebenspartner oder Kinder sind.
100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, maximal 613,55 €, höchstens jedoch mtl. 45 % des durchschnittlichen Monats-Nettoeinkommens in dem Jahr vor der Einberufung, erhält der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige, der am Tag der Einberufung seit mindestens 6 Monaten Mieter einer eigenen Wohnung ist. 70 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, höchstens 209,12 € mtl. erhält der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige, der bei Beginn des Dienstes weniger als 6 Monate Mieter von Wohnraum ist. Wird eine eigene Wohnung erstmals während des Grund- bzw. Zivildienstes angemietet, so kann Mietbeihilfe nur gewährt werden, wenn ein dringender Grund für die Anmietung einer eigenen Wohnung vorliegt (z.B. Auflösung der elterlichen Wohnung, kein angemessener Wohnraum in der Wohnung der Eltern).
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