ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Chrischer am 05. Juli 2007, 11:05:07Ich Hab gehört das nach irgenteinem § 12 BW Gesetz die BW einen unter keinen Umständen dabehalten kann sofern ein Arbeitsvertrag bzw. AUsbildungsvertrag vorliegt.Du meinst wahrscheinlich §12 Wehrpflichtgesetz. Darin geht es zumindest um die Zurückstellung vom Wehrdienst. Allerdings kann man sich wegen einem Ausbildungsplatz nur vor Antritt des Wehrdienstes zurückstellen lassen. Ein Abbruch des Wehrdienstes wegen einem Arbeitsplatz bzw. einer Ausbildungsstelle ist nicht vorgesehen. Die einzige Möglichkeit mit der man was drehen könnte wurde dir schon beschrieben.
Zitat von: schlammtreiber am 05. Juli 2007, 11:39:54Da ist sie wieder - die berühmte Faust auf's Auge^^
[...]b) Meint evtl jemand "Soldatengesetz"? Da steht der §12 für die berühmte Kameradschaftspflicht...
[...]
Zitat von: Chrischer am 05. Juli 2007, 11:05:07
Ich Hab gehört das nach irgenteinem § 12 BW Gesetz die BW einen unter keinen Umständen dabehalten kann sofern ein Arbeitsvertrag bzw. AUsbildungsvertrag vorliegt.