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Autor d.k
 - 06. Juli 2007, 18:12:44
ich hab mal eine frage zum thema saz
bin seit montag saz 4
jetz weis sich bereits das ich eine anwardschaft und eine pflegepflichtversicherung brauche ... brauche ich sonst noch was ? 

und wie sieht es aus mit mietbeihilfe oder so ich habe seit 2004 eine eigene wohnung weiss da jemand bescheid ??

und was bedeutet trennungsgeld ?

MFG daniel
Autor Lady Aleya X
 - 26. Juni 2007, 15:36:07
He ho!
Zitat von: rage2k am 26. Juni 2007, 14:13:47
ausnahme is natürlich freiwillig saz
Du kannst dich auch noch freiwillig zum GWD melden, die "Ausnahme" gibt es auch noch...

Gruß Aleya
Autor rage2k
 - 26. Juni 2007, 15:29:57
danke
Autor Beobachter
 - 26. Juni 2007, 15:12:57
Zitat von: rage2k am 26. Juni 2007, 14:13:47
d.h. das ich zum 1.10 oda gar net zum GWD gezogen werde - richtig?
Wenn keine der oben aufgeführten Ausnahmen auf dich zutrifft, dann ist der 1.10. wohl der letzte mögliche Einberufungstermin zum GWD für dich.
Autor rage2k
 - 26. Juni 2007, 14:13:47
d.h. das ich zum 1.10 oda gar net zum GWD gezogen werde - richtig?

ausnahme is natürlich freiwillig saz
Autor Beobachter
 - 26. Juni 2007, 11:44:24
Zitat von: Dennis812 am 26. Juni 2007, 08:22:22Es ist nicht so, dass das Alter Bezug nimmt auf die spätest mögliche Erfassung von Wehrpflichtigen?
Gem. §5 (1)WPflG gilt das gennante 23.Lebensjahr für den Zeitpunkt des Dienstantritts. In §5 werden auch die Ausnahmen genannt, nach denen eine spätere Einberufung möglich ist.

§5 WPflG:
Zitat(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

1.das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,

b) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,

c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder

d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden;

2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;

3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.

Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

(...)
Autor Lady Aleya X
 - 26. Juni 2007, 11:28:38
He ho!

Hm... na gut war ja ein Versuch wert *g

Gruß Aleya
Autor Dennis812
 - 26. Juni 2007, 11:23:47
Zitat von: Lady Aleya X am 26. Juni 2007, 09:55:42
He ho!

Also Dennis das könnte auch ganz einfach den Grund gehabt haben das der sich vielleicht freiwillig noch gemeldet hat obwohl er nicht mehr gezogen worden wäre.

Gruß Aleya

Ähm nein, er betonte jedesmal, dass er jetzt weniger Geld bla bla und UHB hätte er verrafft...
Autor Lady Aleya X
 - 26. Juni 2007, 09:55:42
He ho!

Also Dennis das könnte auch ganz einfach den Grund gehabt haben das der sich vielleicht freiwillig noch gemeldet hat obwohl er nicht mehr gezogen worden wäre.

Gruß Aleya
Autor Dennis812
 - 26. Juni 2007, 08:22:22
Es ist nicht so, dass das Alter Bezug nimmt auf die spätest mögliche Erfassung von Wehrpflichtigen? Anderalls könnte ich mir jedenfalls nciht erklären, warum bei mir auf Stube ein 26-jähriger lag!
Autor Beobachter
 - 25. Juni 2007, 23:27:25
Zitat von: Fiestaman am 25. Juni 2007, 23:16:06Ist es richtig das Männer die GWD Pflichtig sind bis zum 23. Lebensjahr gemustert werden können. Darüber hinaus aber nicht. Wenn sie jedoch vor 23 gemustert worden sind, ist eine Einberufung nach dem 23. Lebensjahr möglich?!
Das 23. Lebensjahr gilt für den Zeitpunkt des Dienstantritts.
Autor StOPfr
 - 25. Juni 2007, 23:16:51
Zitat von: rage2k am 25. Juni 2007, 23:00:26
die frage die ich mir halt stell ob ich auch bei den zeitlichen daten (4.9. münchen - 1.10. letztmöglicher termin) noch gezogen werden würde!!
Du musst zumindest mit der Möglichkeit rechnen!
Autor Fiestaman
 - 25. Juni 2007, 23:16:06
Da ich persönlich durch das ganze ab 23 kein GWD WirrWarr nicht durchsteig mal ne Frage.

Ist es richtig das Männer die GWD Pflichtig sind bis zum 23. Lebensjahr gemustert werden können. Darüber hinaus aber nicht. Wenn sie jedoch vor 23 gemustert worden sind, ist eine Einberufung nach dem 23. Lebensjahr möglich?!
Autor Beobachter
 - 25. Juni 2007, 23:10:53
Wenn du wegen einer Ausbildundung/Schule o.ä. schon mal vom Wehrdienst zurückgestellt wurdest, dann ist eine Einberufung zum Grundwehrdienst auch nach dem 23.Lebensjahr möglich.
Autor rage2k
 - 25. Juni 2007, 23:00:26
ja, wenn ich als saz untauglich sein sollte werd ich trotzdem gezogen!
die frage die ich mir halt stell ob ich auch bei den zeitlichen daten (4.9. münchen - 1.10. letztmöglicher termin) noch gezogen werden würde!!