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Zusammenfassung

Autor wolverine
 - 27. Oktober 2007, 10:17:11
Der Soldatenstatus hat mit dem des Beamten nichts zu tun und das Beamtengesetz ist keinesfalls Grundlage für das SG. Das ist schlicht sachlich falsch. Die Rechtsstellung des Soldaten ergibt sich normenhierarchisch direkt aus der Verfassung, konkretisiert im SG. Die Diensrpflichten ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem SG. Die Eidesformel als Grundlage für irgendeine Verurteilung heranzuziehen scheitert bereits am Bestimmtheitsgebot ("...treu dienen...Recht und Freiheit...tapfer" sind alles unbestimmte Rechtsbegriffe, die die entsprechende Pflicht nicht ausrechend beschreiben).
Letztlich begründet sich die Wehrpflicht aus der Verfassung! Das Wehrpflichtgesetzt (als schlichtes Bundesgesetz) könnte neimals grundrechtlich garantierte Freiheitsrechte  beschneiden, die keinem Gesetzesvorbehalt unterliegen.

Ich weiss nicht, aus welcher experimentaljuristischen Abhandlung das vorgenannte Wissen stammt, jedoch sollte man dort dringend einmal nacharbeiten! ;)
Autor Andi
 - 27. Oktober 2007, 02:21:10
Zitat von: veteran am 27. Oktober 2007, 01:33:10
Aber nicht das SG macht den BS und SaZ zum Staatsdiener sondern allein das Beamtengesetz.

Dann warte ich gespannt darauf mit welchen Paragraphen du das belegst.

ZitatUnd über das Gelöbnis zu lächeln bei einer Befehlsverweigerung, nun die Judikative sah und sieht das gewiss nicht so und wird bestrafen.

Für eine Dienstpflichtverletzung oder eine Straftat eines Soldaten ist das Gelöbnis aber völlig unerheblich. Die Dienstpflichten ergeben sich aus dem Soldatengesetz, nicht aus dem Gelöbnis und auch nicht aus dem Diensteid.
Deiner Logik zufolge könnte ja ein Soldat der noch keinen Eid/kein Gelöbnis abgelegt hat nicht schuldhaft gegen seine dienstpflichten verstoßen.
Im übrigen gibt es im deutschen Wehrstrafrecht nur die Gehorsamsverweigerung.

Und was den Generationenunterschied angeht: Als Angehöriger meiner Generation schließe ich es für meinen Teil kategorisch aus, dass ich mal im Alter von ca. 60 jugendliche Mädels im Internet anbaggere und sie mit Briefen bombardiere...das sagt mir nicht nur mein Eid, das sagt mir der Anstand. ;)

Gruß Andi
Autor veteran
 - 27. Oktober 2007, 01:33:10
Das Beamtengesetz aber regelt allemal die Rechtsstellung und auf diesem Gesetz erst bauen allen anderen Gesetze auf, die dann den Auftrag bzw. Aufgaben regeln. Was für mich in meinem Dienst die Abgabenordnung ist für Dich, Andi, das Soldatengesetz. Aber nicht das SG macht den BS und SaZ zum Staatsdiener sondern allein das Beamtengesetz. So üben wir unseren Beruf im öffentlichen Dienst auf diesen zwei Säulen aus. Was wir müssen und letztlich dürfen, das wird mit weiteren Gesetzen bzw. Verordnungen flankierend geregelt.
Und über das Gelöbnis zu lächeln bei einer Befehlsverweigerung, nun die Judikative sah und sieht das gewiss nicht so und wird bestrafen. Es mag hier der Generationenunterschied deutlich werden in der Bewertung, allein ich hab einen Diensteid und ein Gelöbnis abgelegt und stehe zu den Inhalten.

Nebel ahoi
Veteran
Autor Andi
 - 27. Oktober 2007, 01:10:08
Zitat von: veteran am 27. Oktober 2007, 00:53:16
Aber auch die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben eine Dienstpflicht, der sie unterliegen; z.B. Beamtengesetz, Soldatengesetz.

Ich habe noch keinen Soldaten der Bundeswehr gesehen, dessen Pflichten aus einem Beamtengesetz hervorgehen - dafür leisten wir uns ja ein Soldatengesetz. ;)

ZitatSorry, aber die Lösung findet man im feierlichen Gelöbnis bzw. Fahneneid. Den Text brauch ich wohl nicht zu zitieren.

Unsinn. ;) Schon allein deswegen, weil das Gelöbnis keine rechtlich bindende Relevanz hat! Es ist eine reine Willensbekundung.

Gruß Andi
Autor veteran
 - 27. Oktober 2007, 00:53:16
aber hallo Leuts,
vorweg die allgemeine Wehrpflicht ist eine verteidigungspolitische Dienstpflicht jedes wehrtauglichen Mannes und im Wehpflichtgesetz verankert; empfehle dies mal zu lesen und dann darüber gar zu philosophieren.

Aber auch die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben eine Dienstpflicht, der sie unterliegen; z.B. Beamtengesetz, Soldatengesetz.

Unter Dienstpflicht ist im Alltagsgebrauch schlicht der Gesetzesvollzug unter Einhaltung der Rechtsordnung zu verstehen, in der die Tätigkeit des Beamtenstandes im öffentlichen Dienst u.a. Polizei und auch das Militär verankert Sind. Ich erinnere an das einheitliche Beamtengesetz des Bundes. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind sehr wohl ein Beruf: Sie unterscheiden sich damit allein arbeitsrechtlich von dem Wehrpflichtigen, nicht aber in der Dienstpflicht. Sorry, aber die Lösung findet man im feierlichen Gelöbnis bzw. Fahneneid. Den Text brauch ich wohl nicht zu zitieren.

Somit ist Dienstpflicht die Ausübung von Aufgaben mit Rechten und Pflichten, die per Gesetz vorgegeben sind.

nebel ahoi
Autor StOPfr
 - 04. Oktober 2007, 11:47:18
Zitat von: Mariner am 04. Oktober 2007, 10:41:10
Als GWDL bist du kein BS.
Um noch deutlicher zu werden: Wehrdienstleistender ist kein Beruf.
Autor Mariner
 - 04. Oktober 2007, 10:41:10
Hallo,

heist wie es da steht.

Der Beruf des Soldaten ist nicht mit dem des Wehrpflichtigen gleichzusetzen.

Als GWDL bist du kein BS.

Gruß Mariner ;)
Autor Bocki85
 - 04. Oktober 2007, 09:20:27
 ???
Autor schlammtreiber
 - 04. Oktober 2007, 08:38:03
Steht doch da.
Autor Sweetnes
 - 03. Oktober 2007, 22:42:16
Die Wehrpflicht dagegen sei als Dienstpflicht zu qualifizieren und daher vom Beruf des Soldaten zu trennen.

ist Wehrpflicht nun eine Dienstpflicht????