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Zitat von: Rasmus am 30. November 2012, 22:04:33
Frage von meiner Seite wäre mal ob es einen Unterschied macht wenn man vor dem 01.01.2006 als SaZ oder Fwdl in der Truppe gewesen ist.
Ich bin zum 01.03.2005 als Fwdl eingetreten und Mitte 2006 SaZ geworden. Bekomm ich jetzt die Übergangsbeihilfe steuerfrei oder versteuert?
Such mir schon seit Tagen nen Ast, niemand weiß da was genaues und ich finde dass es auch aus den Schriftstücken von BW Verband etc nicht deutlich herausgeht ........
Danke für eure Hilfe
Zitat von: Ole am 09. November 2007, 07:10:24
Der §3 Nr. 10 EStG (Übergangsgelder) ist mit dem 01.01.2007 weggefallen, dass heißt eine Steuerbefreiung gibt es nicht mehr.
Jedoch aufgepaßt: Übergangsregel in § 52 Abs. 4a S. 2 EStG:
"§3 Nr. 10 EStG ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 01.01.2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen, und für an Soldaten auf Zeit vor dem 01.01.2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde"