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Zusammenfassung

Autor APDSFS-T
 - 06. Juni 2008, 17:47:33
@Wolverine:
Meine Aussage steht zu Ihrer nicht im Widerspruch- der Mann ist noch kein Soldat. Es dürfte klar sein, dass er seinen zukünftigen Disziplinarvorgesetzten jetzt noch nicht darüber in Kenntnis zu setzen hat. Bis zum Einzugsdatum liegt vielleicht ein Ergebnis vor- dieses kann zu einer Beförderungssperre führen. Dies ist zu prüfen.
Es dürfte auch logisch sein, dass der Mann zur Zeit keinem Beförderungsverbot unterliegen kann. Er ist noch Zivilist. Ein Zivilist wird, ausser mit Verkehrsmitteln, nicht befördert.
Autor Fiestaman
 - 06. Juni 2008, 16:34:44
Zitat von: Frager am 06. Juni 2008, 14:29:17
Und wo kann ich das mit dem Gewicht auf dem Paketschein sehen?

Der Postmitarbeiter muss den Paketschein in den Durcker geschoben haben. Dieser druckt Sendungsverfolgungsnummer, Porto Preis und Gewicht drauf. Sollte eigentlich nicht zu übersehen sein.
Autor Timid
 - 06. Juni 2008, 16:25:38
Ergo: Alle Daten und Belege zum Versand des Pakets sammeln, notfalls vielleicht auch nochmal von der Post anfordern, einen guten Anwalt suchen und in Bezug auf die Bundeswehr erst tätig werden, wenn es doch zur Anzeige kommen sollte?
Autor wolverine
 - 06. Juni 2008, 14:53:09
Erst wenn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren formal eröffnet ist, besteht die Gefahr einer Förderungssperre. Bisher ist lediglich von  reinem vorprozessualem Verhalten (und dazu noch vor einem Zivilprozess) die Rede.

Das Beschriebene ist - bisher - auf keinen Fall meldepflichtig sondern im rein privaten Bereich. Zudem ist unser TS noch nicht einmal Soldat und hat daher auch keinen D-Vorgesetzten. Ich bin ja ein vorsichtiger Mensch aber hier besteht wirklich noch kein Handlungsbedarf.
Autor APDSFS-T
 - 06. Juni 2008, 14:50:15
Obacht: Es ist, gemessen an der Tragweite des Prozesses und des Ergebnisses durch die Stammeinheit zu prüfen ob eine mögliche Beförderung zunächst ausgesetzt wird. Die Sache ist auf jeden Fall dem Disziplinarvorgesetzten auf dem Meldeweg zu melden.
Autor wolverine
 - 06. Juni 2008, 14:44:01
Wenn Anzeige erstattet wird, muss die StA ermitteln. Ist der Sachverhalt nicht auseichend zu ermitteln, um eine Strafbarkeit festzutellen, wird aus tatsächlichen Gründen eingestellt (sog. "Freispruch 2. Klasse" - "Wir konnten es nicht beweisen"). Ist das ermittelte Verhalten nicht strafbewehrt, wird aus  rechtlichen Gründen eingestellt ("es liegt kein Verdacht auf strabares Verhalten vor!"). Beides ist für den Betroffenen etwa das Gleiche und folgt § 170 II StPO.

Übrigens verhält sich die "andere Seite" in beschriebener Situation auch tatbestandsausfüllend: Betrug und evtl. Versicherungsbetrug würden mit da so spontan einfallen. Auch dafür könnte sich die StA im gleichen Umfang interessieren und das könnte man dem Rechtsbeistand der Gegenseite auch einmal mitteilen.

Wie bereits erwähnt: Mit Zugangsnachweis des Paketes wird auf den ersten Anschein vermutet, das auch der beschriebene Inhalt enthalten war. Der Andere muss jetzt erst einmal diesen Anschein erschüttern - nur mit behaupten tut er sich da schwer (man nennt das übrigens qualifiziert bestreiten). In einer solchen "Pattsituation" müsste der Prozess nach reinen zivilprozessualen Beweislastregeln ("Beibringungsgrundsatz") also zu Ihren Gunsten ausgehen - vorausgesetzt Sie sagen hier die Wahrheit und das vollständig.
Autor Frager
 - 06. Juni 2008, 14:29:17
Danke schonmal für die Antworten. Natürlich habe ich es als Paket verschickt mit zusätzlicher Transportversicherung, der Käufer spricht auch von braunem Paketband obwohl ich durchsichtiges benutzt habe. Natürlich habe ich die Sache an die Versicherung weitergegeben, die prüfen das aber ich kann mir kaum vorstellen, dass es ausreicht zu "behaupten" das Paket ist leer um dann über 2000 euro zurück zu bekommen. Ich weiß nicht, was ich glauben soll. Es ist natürlich einfach zu sagen "Paket war leer" und dann sein Geld zurückzufordern, andererseits kann ich ja auch nicht beweisen, dass es nicht so war. Ich weiß nur, dass ich alles ordnungsgemäß verschickt habe. Kaufbeleg war sinnigerweise auch dabei - für mich wird es nun schwer zu beweisen das ich den Gegenstand verschickt geschweigedenn jemals besessen habe. Zudem habe ich auch nicht nur positive Ebay Bewertungen.. Wie die meisten verpacke ich Pakete auch nicht unter Zeugen, jedenfalls habe ich wohl ebenso ein Problem zu beweisen das ich es wirklich verschickt habe und ich habe ein bisschen im Netz geschaut oft kommt es wohl dann wenn es vor Gericht geht zu einer Art Vergleich oder so mit Kostenteilung beispielsweise.

Meine große Sorge ist eben nur, dass mir dadurch oder durch eine zivilrechtliche Verurteilung mein Weg bei der BW gefährdet wird. Ist das mit dem Strafantrag ernst zu nehmen? Wird da eine Ermittlung aufgenommen werden, ich sehe da kein öffentliches Interesse oder so aber ich bin auch kein Experte.

Ist meine FW-Laufbahn in Gefahr?

Und wo kann ich das mit dem Gewicht auf dem Paketschein sehen?
Autor wolverine
 - 06. Juni 2008, 14:02:50
Kosten (außer Grichts und Anwaltsosten des Gegners) können nicht entstehen, solange der Andere "Käufer" war. Das Geld (Kaufpreis) stünde ja Ihnen zu. Ein Zugangsnachweis (Paketschein, Rückschein) ist ein Beweis für den Zugang; damit ist prozessual ein Anscheinsbeweis (prima facie) geführt, dass auch der behauptete Inhalt im Paket enthalten war. Diesen Beweis muss die Gegenseite zunächst erschüttern (evtl. durch Zeugenbeweis). Sie dagegen können versuchen Beweis zu führen, dass der begauptete Inhalt im Paket enthalten war (Waren Zeugen beim packen dabei? Haben Sie unmittelbar dabei oder danach mit anderen darüber gesprochen?).

Sollten Sie dagegen tatsächlich ein leeres Paket verschickt haben und evtl. sogar vor Gericht Falsches behapten (nur rein hypothetisch), könnte die Akte tatsächlich "rot gemacht" werden und zur StA übergeben werden.
Autor StOPfr
 - 06. Juni 2008, 13:50:54
Ich schließe mich an, denke aber, dass Du einen Strafantrag wegen Betrugs vermeiden solltest.

Zusatzfrage: Hast Du versucht über die Versicherungspflicht der Post (wenn es ein "richtiges" Paket war) etwas zu machen? Da wäre ein Mindestbetrag von 500 Euro versichert (gegen Gebühr auch mehr, wenn Du vorher den Wert korrekt angegeben hättest).
Im Zweifel wirst Du nachweisen müssen dass der Artikel im Paket war, z.B. über das Versandgewicht... (Beispiel lt. Postquittung 3 kg / Empfänger meldet leer / mit oder ohne Beschädigung? usw. ). 


Nachtrag: Ich sehe gerade, dass unser Jurist im Hause ist  :). Vielleicht gibts gleich noch den einen oder anderen guten Tipp. 
Autor BulleMölders
 - 06. Juni 2008, 13:34:13
Ohne Gewähr. Aus einem Zivilprozess entstehen keine dienstlichen Konsequenzen.
Autor Frager
 - 06. Juni 2008, 13:16:26
Es geht um folgendes, ich bin angehender FA und soll meinen Dienst ab 1.10. antreten.
Jetzt habe ich bei Ebay etwas versteigert, Warenwert knapp 2.500 Euro, und der Käufer behauptet es sei nur ein leeres Paket angekommen. Das ganze wird nun voraussichtlich auf einen Zivilprozess hinauslaufen und der Anwalt droht auch mit einem Strafantrag wegen Betrug.

Zunächst mal auf den Zivilprozess bezogen: Selbst wenn ich zu einer Zahlung oder ähnlichem "verurteilt" würde, entstünden da Konsequenzen für meine BW-Karriere? Es ist ja kein Strafprozess..

Danke an alle schonmal