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Autor Andi
 - 20. Juli 2008, 05:59:59
Zitat von: stueve112 am 20. Juli 2008, 01:50:27
Das ist keine Befehlsverweigerung sonder Ungehorsam, Befehlsverweigerung gibt es nicht. ;D

1) Genau das steht in der Überschrift dieses Threads.
2) Es handelt sich nicht um Ungehorsam nach §19 WStG, sondern um Gehorsamsverweigerung nach §20 WStG.

Wenn du klugscheißen willst dann bitte richtig und so, dass es einen Thread auch weiterbringt...

Gruß Andi
Autor stueve112
 - 20. Juli 2008, 01:50:27
Das ist keine Befehlsverweigerung sonder Ungehorsam, Befehlsverweigerung gibt es nicht. ;D
mfg stueve112
Autor Vanguard
 - 18. Juli 2008, 18:44:27
Wenn ich solche Soldaten hätte würde ich auch Plaque kriegen...

Zum Glück hören die spätestens bei der Wiederholung... Hängt alles vom Ton ab. Hab bis jetzt noch die renitentesten HGs und SGs motivieren können.

Der Typ hat auf jeden Fall gekriegt was er verdient hat und ich wäre als Richter nicht so nachsichtig gewesen. Hätte mir den Spruch mit dem Befehlsempfänger für die Urteilsbegründung aufgehoben und ihn verknackt. Wer so dumm ist, der hat es nicht anders verdient.
Autor Dennis812
 - 17. Juli 2008, 21:47:12
Kurz die für mich witzige Sache daran: Hat für mich was vom Theaterstück "Hauptmann von Köpenick"  ;D ;D ;D

Jetzt zur Sache: Dient der noch? Wenn ich mir das situativ vorstelle kriege ich Plaque. Selbst wenn er erschöpft ist, ist er sich zu fein SEINEN Kameraden Deckung zu geben? Ah... :o

Und die durchschlagende Mentalität a la "Sanis können keine Befehle ab" lassen wir dann mal wieder, ja? Danke!


Autor wolverine
 - 17. Juli 2008, 18:21:59
Ja genau - es waren Luftwaffenangehörige! ;D
Autor Fitsch
 - 17. Juli 2008, 15:34:24
is doch klar:

Druck: Keine Natormatzratze greifbar - schon Ende der Woche

Drall: Nach der fünften Maß im Mannschaftheim gings ums Verrecken nicht mehr gradaus

Geschwindigkeit: Sie reinigen jetzt bis 1600 ihr Gewehr, wir haben jetzt 1400 - Ausführung ...  :D
Autor Andi
 - 17. Juli 2008, 14:53:14
Vielleicht sind ja die Verluste des Feindes gemeint!?  ::)
Autor schlammtreiber
 - 17. Juli 2008, 14:32:06
Nachbrenner: eine Einnehmen eines bestimmten Hügels zu einer bestimmten Uhrzeit wird sicher nicht mit "ohne Rücksicht auf Verluste" durchgeführt, da die entsprechende Truppe ja auch noch in der Lage sein muss, feindliche Gegenstöße zumindest so lange abzuwehren, bis eigene Verstärkungen nachgeführt werden können. Aber das nur so am Rande...
Autor Andi
 - 17. Juli 2008, 14:03:37
*lachtot*
Autor wolverine
 - 17. Juli 2008, 14:02:22
Ich erinnere mich an eine Verhandlung vor dem Strafrichter Amtsgericht wg. BTM-Missbrauch einiger GWDL. In ihren Einlassungen versuchten sie den Verstoß mit den Belastungen ihres Dienstes zu rechtfertigen und sagten, dass bei ihnen immer "Druck, Drall und Geschwindigkeit" verlangt wäre. Ein unverständig guckender Verteidiger und eine ebensolche Richterin suchten Hilfe im Raum und waren glücklich, dass ich die Einlassung verstanden hatte. :D
Autor Andi
 - 17. Juli 2008, 13:57:24
@Garry: Pssst, nicht weitersagen, aber zum Beruf des Soldaten gehört Todesgefahr "auf Befehl" nunmal dazu. Evtl. löst du dich ja von deiner rosa-Sonnenbrillen-Mentalität, die dein Beitrag ausgedrückt hat.
Autor F_K
 - 17. Juli 2008, 13:41:10
@ Garry:

Bist Du gedient?

Zur Sache: Der Führungsgehilfe ist dem Führer für die sachliche Richtigkeit seines Rates VERANTWORTLICH, und auch der Geführte kann Vorschläge machen.

Davon unbenommen: Ist ein ENTSCHLUSS gefallen, und der BEFEHL gegeben, dann muss dieser nach bestem Wissen / Vermögen unverzüglich umgesetzt werden.

Das ist die Rechtslage.

(... und das "ohne Rücksicht auf Verluste" unterstellt die Bundeswehr inzwischen nicht mal mehr den "roten Horden". Es wird vielmehr formuliert: Der Gegner ist bereit, zum Errreichen seiner taktischen Ziele größere Verluste hinzunehmen, als wir das tun würden.

Das ist nicht nur ein Unterschied im "Wording", sondern auch in der Sache.)
Autor Garry
 - 17. Juli 2008, 13:26:18
Dieser Abschnitt gibt mir aber ein wenig zu denken..

ZitatNun reicht es der Richterin: Seifert zeige sich vor Gericht genauso uneinsichtig und rechthaberisch, wie sie es vor der Verhandlung in der Beurteilung durch seine Vorgesetzten gelesen habe. Doch wer diskutieren wolle, solle in die Politik gehen, nicht zur Bundeswehr. Dort sei man ein Befehlsempfänger. Derart bedrängt schwindet des Angeklagten Widerstand, allerdings nicht restlos. "Dann bleibt mir nichts anderes übrig", begehrt er ein letztes Mal schwach auf, bevor er endlich in den Strafbefehl einwilligt.

Erinnert mich an: "Sie nehmen um 1200 Hügel XY ein. Egal wie. Und Ohne Rücksicht auf Verluste!", - "Jawohl habe verstanden. Hügel XY einnehmen!"..  ::)
Autor Andi
 - 17. Juli 2008, 13:03:35
@mailman: Ein Befehl ist es, solange eben er den Vorgaben der begriffsbestimmung in §2 WStG entspreicht und die sagen: "Ein Befehl [ist] eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt".

Und der "Anspruch auf Gehorsam" ist keine Floskel, die besagt, dass ein Vorgesetzter grundsätzlich Anspruch auf Gehorsam hat, sondern eine Formulierung, die vom Vorgesetzten verlangt seine Befehlsgebung so zu gestalten, dass er zu Ausdruck bringt, dass er das Befolgen seiner Anweisung fordert. Und ist mit einem "bitte" selbstverständlich der Fall.

Wenn ein Vorgesetzter sagt, "Herr Gefreiter, wäre es nicht schön, wenn Sie Ihre Stiefel putzen würden?", dann wäre das kein Befehl, wenn er aber sagt, "Herr Gefreiter, putzen Sie bitte ihre Stiefel!" dann wäre das ein astreiner Befehl. ;)

Gruß Andi
Autor F_K
 - 17. Juli 2008, 12:36:39
@ Fitsch:

In der (aktiven) Brigade, in der ich eingeplant bin und übe, ist mir dieses (und andere) Abzeichen noch nie über den Weg gelaufen.

Jedoch bin ich ja manchmal auch auf DVags oder sonstigen mil. Veranstaltungen, und da sind manchmal solche Reservisten unterwegs; also leider: Ja.