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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....
Zitat1. SaZ mit einer Wehrdienstzeit von weniger als zwei Jahren:
Grundlage: Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung (SGB III).
a) Arbeitslosengeld können SaZ erhalten, die u.a. in den letzten drei Jahren
vor der Arbeitslosenmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
(z.B. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis)
gestanden haben.
b) Arbeitslosenhilfe können SaZ erhalten, die im letzten Jahr vor der Arbeitslosenmeldung
für mindestens einen Tag Arbeitslosengeld bezogen haben
und u.a. bedürftig sind (d.h. kein Einkommen, Vermögen).
2. SaZ mit einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren:
Grundlage: Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
a) Arbeitslosenbeihilfe können SaZ erhalten, die nach einer Wehrdienstzeit
von mindestens zwei Jahren arbeitslos werden. Der Anspruch ist zeitlich auf
höchstens 12 Monate begrenzt und verkürzt sich um die Zeit, für die Übergangsgebührnisse
zustehen. Umfang und Höhe entsprechen dem Arbeitslosengeld
nach dem SGB III.
b) Arbeitslosenhilfe können SaZ erhalten, die nach Ablauf der Arbeitslosenbeihilfe
oder der Übergangsgebührnisse weiterhin arbeitslos und u.a. bedürftig
sind (d.h. kein Einkommen, Vermögen).
Allgemeine Hinweise:
Zur Erleichterung der Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts müssen sich
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit zur Vermeidung finanzieller Nachteile
bereits drei Monate vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr bei dem für den
Wohnsitz oder (wahlweise) für den Standort zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend
melden.
Gewährt das Arbeitsamt Leistungen, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung sowie u.U. auch in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Die Meldung beim Arbeitsamt und die spätere Bescheinigung der Zeit der
Arbeitslosigkeit durch das Arbeitsamt kann für die Ermittlung rentenrechtlich
wirksamer Zeiten selbst dann von Bedeutung sein, wenn von diesem keine Leistungen
gewährt werden.
Der Bezug von Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz begründet
keinen Anspruch auf berufliche Förderung (Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen)
durch das Arbeitsamt.
Ansprüche auf Förderung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr
bleiben hiervon unberührt.
A c h t u n g ! – W i c h t i g e Te r m i n e :
Nach dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2002 besteht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit die Verpflichtung,
sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes eines Versicherungspflichtverhältnisses
persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Die Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren als Soldatin/Soldat auf Zeit steht
einem solchen Versicherungspflichtverhältnis gleich. Nähere Auskünfte hierzu
erteilt das Arbeitsamt. Die Meldung hat drei Monate vor Dienstende zu erfolgen.
Die Nichtbeachtung der Verpflichtung kann die Minderung etwaiger Leistungsansprüche
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit zur Folge haben.