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Zusammenfassung

Autor wolverine
 - 16. Juli 2010, 16:23:52
Und Härtefallgründe - Ausnahmen sind nach juristischer Methodik stets restriktiv zu behandeln - sind überhaupt nicht vorgetragen.
Autor TazD
 - 16. Juli 2010, 16:23:39
Schade, das steigert nicht unbedingt seine Chancen.
Autor BulleMölders
 - 16. Juli 2010, 13:51:59
Es geht hier aber auch nicht um einen Ausbildungsvertrag sondern einen Arbeitsvertrag!
Autor TazD
 - 16. Juli 2010, 13:27:37
Zitat von: Timid am 15. Juli 2010, 18:35:05
Ansonsten gilt das oben genannte: Eventuell gibt es die Möglichkeit, mit Sonderdiensten und Urlaub genug Zeit anzusparen, um früher den Dienst zu beenden. Dabei sprechen wir aber von einem Monat oder so - bei einem regulären Dienstzeitende zum 31.12. den Dienst schon im oder zum September "beenden" zu wollen ist allerdings wohl ziemlich utopisch ...

@AriFuSchr
Meine Aussagen bezogen sich nämlich genau auf diese gern gewählte Option. Sprich DZA + EU um früher eine Arbeitstelle aufzunehmen. Und genau dann treten die von mir gesagten Probleme auf.

Eine andere Sache ist es, wenn § 29 Abs. 4 Nr.1 Wehrpflichtgesetz greift.

Nach dieser Vorschrift kann der Soldat entlassen werden, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, die Wehrersatzbehörde angehört wurde, er seine Entlassung beantragt hat und dies seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 (WPflG) rechtfertigt.

Einschlägig wäre hier § 12 Abs. 4 Nr.3 Buchstabe c.

Es ist natürlich zu prüfen, ob er bereits den entsprechenden Ausbildungsvertrag in der Tasche hat ["die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde."].

Weitere Auskunft erteilt das für den Grundwehrdienstleistenden zuständige Kreiswehrersatzamt, denn hierbei ist zu beachten, dass es sich nur um eine Zurückstellung handelt und auch nicht um eine Verkürzung.

Wie hier schon häufiger geschrieben: Eine Verkürzung des Wehrdienstes gibt es schlicht und ergreifend nicht.

Ich greife es daher gerne auf: lesen - verstehen - posten  ::)
Autor wolverine
 - 16. Juli 2010, 10:58:25
War auch keine Kritik an der Aussage. Ich wollte nur verhindern, was prompt eingetreten ist: falsche Hoffnungen wecken! Wehrdienst -x wegen der Möglichkeit einer (neuen) Arbeitsstelle ist eben gesetzlich nicht vorgesehen!
Autor bema
 - 16. Juli 2010, 10:48:15
danke AriFuSchr endlich is mal jemand hier der mich versteht.
also du meinst das es eventuell da wasgeben könnte, hmm naja muss ich mal mit meinem kompanie feldwebel reden dem nächst, aber danke AriFuSchr das du mich wenigstens verstanden hast.

grüße

bema
Autor AriFuSchr
 - 16. Juli 2010, 10:00:43
ich bin lediglich auf die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eingegangen, die eine Verkürzung des WD mit sich brächte.
Autor wolverine
 - 15. Juli 2010, 22:42:23
Aber dieser Befreiungstatbestand ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wehrdienst ist nun einmal (noch) 9 Monate!
Autor AriFuSchr
 - 15. Juli 2010, 22:14:19
es geht hier um eine Verkürzung der Wehrdienstzeit um einen Arbeitsvertrag zu bekommen. Damit wäre der Soldat nach DZE kein Soldat mehr. Er nimmt seine Arbeitnehmertätigkeit auf und wird in der GKV versichert. Ich verstehe beim besten Willen nicht, was daran auf wacklicgen rechtlichen Füssen steht.
Der TE schreibt nichts von Teilzeitbeschäftigung und auch nichts von Nebenbeschäftigung.

Also lesen - verstehen - posten
Autor RekrKp8
 - 15. Juli 2010, 21:15:11
Bei einer Wehrdienstzeit von 9 Monaten gab es die Möglichkeit, den Wehrdienst in Abschnitten zu leisten. Aber ich denke, dass man das im Voraus hätte beantragen müssen.
Autor ulli76
 - 15. Juli 2010, 21:03:29
Das funktioniert aber nicht. Du wirst nicht im September raus kommen.
Autor bema
 - 15. Juli 2010, 20:59:21
also tazD wenn ich mich in irgend einer weise verletzt habe geh ich zum truppenarzt is ja klar, aber hier gehts ja nich um die atuz sache, sondern darm obman frühzeitg schon dienstende haben kann also quasi nich erst dezember sondern schon september.
und wenn man da schon zeitger raus kommt aus der bundeswehr dann is man dann ja auch nich mehr über die bundeswehr versichert wenn man kein soldat mehr is, weißte wie ich mein.
soldat=truppenarzt
normaler bürger=pflicht versichert.
und ich will nich erst dezemder dienst ende haben sondern schon am liebsten im september,so mein ich das.

grüße

Benjamin
Autor TazD
 - 15. Juli 2010, 20:53:15
Zitat von: AriFuSchr am 15. Juli 2010, 12:03:57
ZitatBei einer Arbeitstelle ist dies nicht möglich, da es hier zu versicherungsrechtlichen Problemen kommt bzw. kommen kann. Stichwort: Krankenversicherung vs. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
???

Sobald eine unselbständige versicherungspflichtige Beschäftigung durch den Arbeitnehmer aufgenommen wird, ist er bei einer Pflicht-KK versichert. Da gibt es keine Probleme mit der truppenärztlichen Versorgung, warum auch.
Weil der Soldat vielleicht keine freie Arztwahl hat ? Oder weil Soldaten zwar eine Nebenbeschäftigung erlaubt bekommen können, aber keine Vollzeitbeschäftigung während sie noch Soldaten sind ? Oder ... oder ... oder
Mir geht es hierbei nicht darum, was hier und da vielleicht gemacht wird und was dann auch gutgeht. Aber Tips, die auf wackligen rechtlichen Beinen stehen, sollten wir hier doch besser lassen.

Zu welchem Arzt geht der Soldat denn dann bei einer Sportverletzung, die er sich in der Freizeit zugezogen hat?
Autor Dennis812
 - 15. Juli 2010, 18:55:29
Als was arbeiten Sie denn ?  ::) Bei solch einer Orthographie...
Autor Timid
 - 15. Juli 2010, 18:35:05
Ansonsten gilt das oben genannte: Eventuell gibt es die Möglichkeit, mit Sonderdiensten und Urlaub genug Zeit anzusparen, um früher den Dienst zu beenden. Dabei sprechen wir aber von einem Monat oder so - bei einem regulären Dienstzeitende zum 31.12. den Dienst schon im oder zum September "beenden" zu wollen ist allerdings wohl ziemlich utopisch ...